Das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (Az. IV C 5 – S 2334/07/009)

Fachbeitrag:

Es ist von einem Arbeitgeberdarlehen auszugehen, wenn der Arbeitgeber (oder wegen des Arbeitsverhältnisses ein Dritter) dem Arbeitnehmer aufgrund eines Darlehensvertrags Geld leiht. Bei der Hingabe des Darlehens handelt es sich nicht um eine Lohnzahlung, weil der Arbeitnehmer das Darlehen zurückzahlt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Zinssatz unter dem marktüblichen Zins vereinbart, liegt insoweit ein geldwerter Vorteil vor, der beim Arbeitnehmer als Sachbezug zu erfassen ist. Einzelheiten dazu regelt ein aktuelles BMF-Schreiben vom 19.5.2015, dessen wesentliche Aussagen nachfolgend erläutert werden. Sie gelten grundsätzlich auch für Darlehen einer GmbH an ihren (Gesellschafter-) Geschäftsführer.

Überblick:

1. Besonderheiten bei Darlehensgewährung einer GmbH an mitarbeitende Gesellschafter
2. Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen
• Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG
• Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG
3. Marktüblicher Zinssatz und Gestaltungsmöglichkeiten
4. Pauschale Versteuerung des Zinsvorteils durch den Arbeitgeber
5. Zufluss des Zinsvorteils
6. Vereinbarungen über Sicherheiten/Grundbucheintragungen

Fachbeitrag von Steuerberater Wilhelm Krudewig,  3  Seiten DIN A 4.

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