Dipl.-Volkswirt, Dr. jur. Hagen Prühs*

BFH kontra Zeitwertkonten für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Beitrag 4 DIN A4 Seiten

Fachbeitrag: Erneute Diskriminierung der Leistungsträger einer GmbH durch den BFH

Mit dem Schreiben vom 17.6.2009 (BStBl I 2009, S. 1286) schien das BMF für Klarheit gesorgt zu haben: Zeitwertkonten für Organe, insbesondere für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, widersprechen dem Aufgabenbild des Organs einer Kapitalgesellschaft und sind steuerlich nicht zulässig. Das hatte zur Folge, dass Betriebsprüfer bestehende Zeitwertkonten auflösten und in lohnsteuerlichen Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttungen umwandelten.

Dies wiederum rief die betroffenen Unternehmen auf den Plan, die gegen diese Vorgehensweise den Rechtsweg beschritten. Und siehe da, sie bekamen vor den Finanzgerichten Recht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.2012, Az. 14 K 202/11; Hessisches FG, Urteil vom 19.1.2012, Az. 1 K 250/11; FG des Saarlandes, Urteil vom 24.3.2015, Az. 1 K 1170/11). Doch angesichts dieser massiven „Opposition“ wollte die Finanzverwaltung nicht klein beigeben und legte Revision ein.

Überblick:
1. Das BFH-Urteil vom 11.11.2015 zu Arbeitszeitkonten für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
• VGA trotz fehlendem wirtschaftlichem Nachteil?
• Eindeutige Vereinbarung unerlässlich
• Diskriminierung von Gesellschafter-Geschäftsführern

2. Kritische Würdigung der BFH-Rechtsprechung

3. Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Überstundenvergütungen

4. Zusammenfassung

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