Was Geschäftspartner, Gesellschafter und Geschäftsführer einer von Insolvenz bedrohten GmbH über das Anfechtungsrecht wissen müssen

Fachbeitrag:

Kann ein Unternehmen nicht fortgeführt werden, wird die Insolvenzmasse zum Zweck der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung verwertet. Kurz gesagt bedeutet die Insolvenz eines Unternehmens immer, dass die Befriedigungsmasse für die Gesamtheit der Gläubiger des Unternehmens kleiner ist als die Summe ihrer Forderungen. Im Vorfeld einer Insolvenz werden aber manche Gläubiger noch befriedigt, andere Gläubiger hingegen nicht mehr. Das in der Insolvenzordnung enthaltene Anfechtungsrecht schafft insoweit einen Gerechtigkeitsausgleich. Es birgt aber auch erhebliche Risiken für Geschäftspartner und Gesellschafter, die – leider vergeblich – bemüht waren, die Insolvenz durch Stundungsvereinbarungen oder Gesellschafterdarlehen abzuwenden.

Überblick:

1.  Einleitung
2.  Grundlagen der Insolvenzanfechtung
3.  System der Anfechtungstatbestände
4.  Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung
5.  Mittelbare Gläubigerbenachteiligung
6.  Bargeschäft
7.  Anfechtungstatbestände

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Thiele,  7,5  Seiten DIN A 4.

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