Von Dipl.-Kaufm. (FH) Michael Oliver Skudlarek
Die Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers
3 Seiten DIN A4
Fachbeitrag:
Seit das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.1974 in Kraft getreten ist, halten immer mehr gesetzliche Vorgaben in die betriebliche Altersversorgung Einzug. Auch die Rechtsprechung hat einen maßgeblichen Einfluss auf die betriebliche Altersversorgung genommen. Zu keinem anderen Paragrafen des Betriebsrentengesetzes wird so häufig vor Gericht gestritten wie zu dem § 16 – der Anpassungsprü-fungspflicht. Der Arbeitgeber ist frei, die betriebliche Altersversorgung einzuführen. Bevor er jedoch eine betriebliche Altersversorgung einführt, sollte er einige Dinge beachten, u.a. auch seine künftige Verpflichtung eine Rentenanpassung alle drei Jahre zu prüfen.
Überblick:
- Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG
- Wann beginnt der dreijährige Prüfungsrhythmus?
- Was versteht man unter den Belangen des Versorgungsempfängers?
- Möglichkeiten zur Vermeidung der Anpassungsprüfungspflicht
- Das BAG-Urteil vom 19.6.2012 (Az. 3 AZR 408/10)
- Fazit