Von Dipl.-Finanzwirt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Bernhard Janssen

Verzicht auf eine Pensionszusage

8 Seiten DIN A4

Fachbeitrag:

Ist eine Gesellschaft weniger erfolgreich, bleibt dem Gesellschafter-Geschäftsführer oft nichts anderes übrig, als auf seine Pensionszusage zu verzichten, da die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Zusage nicht (mehr) vorhanden sind. Der Verzicht des Gesellschafters ist stets unentgeltlich; wird von der Gesellschaft hingegen im Gegenzug ein Entgeltgezahlt, so handelt es sich um die Abfindung einer Pensionszusage. Anders als die Abfindung ist der Verzicht auf eine Pensionszusage grundsätzlich im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da ein fremder Dritter keinen Anlass hätte, ohne Entgelt auf einen Rechtsanspruch gegenüber der Gesellschaft zu verzichten. Dabei war in den letzten Jahren die Diskussion vor allem geprägt von den Fragen zum Verzicht auf den futureservice einer Pensionszusage. Aus dem Fokus geraten sind dabei der Verzicht auf eine verfallbare und eine unverfallbare Zusage sowie auf den werthaltigen oder wertlosen Teil einer Zusage und der Widerruf durch die Gesellschaft. Mit diesen Fragen beschäftigt sich der folgende Beitrag, der an Teil 1 unserer Beitragsfolge in GmbH-Stpr. 7/2013, S. 193 anschließt.

Überblick:

  1. Verzicht auf eine verfallbare Pensionsanwartschaft
  2. Verzicht auf eine unverfallbare Pensionsanwartschaft oder eine Pension
    • Teilbarkeit einer einheitlichen Zusage
    • Verzicht auf den past service
    • Verzicht auf den future service mit Muster
    • Rechtsfolgen bei vorzeitigem Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers
    • Bilanzierung des Verzichts auf den future service – mehrfacher Verzicht?
    • Verzicht auf den future service und auf den wertlosen Teileiner Zusage
  3. Widerruf einer Pensionszusage durch die Gesellschaft

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