Rechtliche Anforderungen, Gestaltungsmöglichkeiten und Einsatzbereiche
Fachbeitrag:
Gesellschafter beteiligen sich überwiegend direkt an Gesellschaften und üben dementsprechend sämtliche Gesellschafterrechte (Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht, Auskunftsrecht u.a.) persönlich aus. Es gibt aber Konstellationen, in denen die wirtschaftlich engagierten Personen lieber im Hintergrund bleiben und sich nur mittelbar an der Gesellschaftbeteiligen. In diesen Fällen werden die Gesellschafterrechte über einen Mittelsmann ausgeübt. Im Rahmen der Beteiligungsgestaltung müssen die Einflussrechte des mittelbaren Gesellschafters gesichert werden. Hierfür gibt es zahlreiche Möglichkeiten.
Überblick:
1. Motive für eine mittelbare Beteiligung
2. Möglichkeiten der mittelbaren Beteiligung
• Die stille Gesellschaft
• Treuhandbeteiligungen
• Nießbrauch
• Unterbeteiligungen
3. Gestaltungshinweise
• Allgemeines
• Stille Gesellschaft
• Treuhand
• Nießbrauch
• Unterbeteiligung
Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel und Rechtsanwalt Dr. Jan Henning Martens, 2,5 Seiten DIN A 4.