Was GmbH-Geschäftsführer über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wissen sollten
Fachbeitrag:
Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) sieht die Verpflichtung der Arbeitgeber vor, ihren Arbeitnehmern während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten. Der Anspruch steht sowohl Vollzeitkräften als auch Teilzeitkräften und Aushilfen zu. Die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum anspruchsberechtigten Personenkreis hängt nicht von seiner Sozialversicherungspflicht ab. Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist Arbeitsunfähigkeit. Diese wird im Allgemeinen als die Unfähigkeit definiert, wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls die vertraglich vereinbarte Tätigkeit fortzusetzen.
Überblick:
1. Arbeitsunfähigkeit bei Abschluss des Arbeitsvertrags
2. Keine Zahlungspflcht der GmbH bei Selbstverschulden
3. Entgeltfortzahlungsanspruch bei Kuren
4. Sonderfall: GmbH-Geschäftsführer
5. Dauer des Anspruchs
6. Anrechnung von Vorerkrankungen
7. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
8. Berechnung der Entgeltfortzahlung
9. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
10. Wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen
11. Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Fachbeitrag von Oberverwaltungsrat a.D. Horst Marburger 5 Seiten DIN A 4.