Die stille Beteiligung minderjähriger Kinder an der GmbH der Eltern

2/23 Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH könnten daran interessiert sein, eines ihrer minderjährigen Kinder – auch eines Babys – an ihrer GmbH als stillen Gesellschafter zu beteiligen. In der Regel würde eine solche Beteiligung als typisch stille Gesellschaft gegründet werden.

Folgende Motive könnten Anlass für eine solche stille Beteiligung sein:

  1. Das Kind soll eines Tages für die GmbH beruflich tätig werden, eventuell sogar in verantwortungsvoller Position. Mithilfe der stillen Beteiligung könnte das Kind an das Unternehmen der Eltern herangeführt werden.
  2. Der Gewinn der GmbH soll auf weitere Familienangehörige verteilt werden, insbesondere solche, die bislang keine oder nur wenige Steuern zahlen.

Auch ein minderjähriges Kind profitiert vom steuerfreien Grundfreibetrag in Höhe von 10.637 € (ab 2023) und vom Sparerfreibetrag in Höhe von 1.000 €. Die Einkünfte eines typisch stillen Gesellschafters stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, auf die der Sparerfreibetrag anzuwenden ist.

Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag der Eltern werden durch eigene Einkünfte des Kindes bis zum Abschluss seiner Erstausbildung nicht beeinträchtigt. Mit anderen Worten: Die Kindervergünstigungen gelten unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Kindes. Lediglich andere staatliche Transferleistungen, z.B. BAföG, könnten wegfallen.

Wir wollen unterstellen, dass sich das Kind mit 50.000 € Einlage still an der GmbH der Eltern beteiligen soll. Wie kommt das Kind an diese Mittel? Entweder wird ihm der Geldbetrag von den Eltern geschenkt oder die Eltern treten eine Darlehensforderung, die sie gegen die GmbH haben, an das Kind ab. Im Anschluss daran wird diese Darlehensforderung des Kindes in eine stille Einlage umgewandelt.

Wie wird eine stille Beteiligung mit einem Minderjährigen vereinbart?

Normalerweise handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter für das minderjährige Kind. Eine Vertretung durch die Eltern ist allerdings ausgeschlossen, wenn Interessengegensätze zwischen Eltern und Kind drohen. Dies ist der Fall, wenn die Eltern an der GmbH beteiligt sind. Auch die Beteiligung eines Elternteils am Stammkapital oder die Übernahme der Geschäftsführung verhindern ein Vertretungsrecht für das Kind. Ist ein Elternteil wegen eines Interessengegensatzes verhindert, darf auch der andere Elternteil den Minderjährigen nicht vertreten. Ist das Vertretungsrecht der Eltern ausgeschlossen, ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Dieser wird vom zuständigen Familiengericht auf Antrag bestellt und handelt sodann im Namen des Minderjährigen beim Abschluss der stillen Gesellschaft mit dem GmbH-Geschäftsführer. Die Eltern haben ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Familiengericht bezüglich des Ergänzungspflegers. Sie werden in der Regel den Steuerberater der Gesellschaft oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Nicht bestellt werden darf ein Angehöriger der Eltern.

Nach dem ab dem 1.1.2023 geltenden neuen Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist für einen Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, also des zuständigen Amtsgerichts, erforderlich.

Werden diese Formalien nicht eingehalten, droht die Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft durch das Finanzamt. In diesem Falle würden die Gewinnausschüttungen an den stillen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH behandelt; sie müssten zusätzlich von den Eltern als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.

Folgende Gewinnbeteiligungen des Stillen werden von der Finanzverwaltung anerkannt:

  1. Stammt die Einlage aus eigenen Mitteln des Kindes – also nicht aus einer Schenkung der Eltern –, ist eine Rendite von 25% der Einlage angemessen, wenn der Stille nur am Gewinn und nicht am Verlust beteiligt ist. Ist er auch am Verlust beteiligt, kann der Gewinnanteil 35% der Einlage betragen.
  2. Wurde die Einlage dem Stillen von den Eltern geschenkt, kann die Rendite 15% der Einlage betragen, wenn der Stille auch am Verlust beteiligt ist. Ist die Verlustbeteiligung ausgeschlossen, kann die Beteiligung bis zu 12% der Einlage betragen.

Quellen: H 15.9(5) Einkommensteuer-Richtlinien


Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € – wie auch (Gesellschafter)Geschäftsführer davon profitieren können

1/23 Die Rechtsgrundlage für die Zahlung dieser Prämie findet sich in dem neuen § 3 Nr. 11c EStG. Dort heißt es, dass Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn eine Inflationsausgleichsprämie bis maximal 3.000 € steuerfrei zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zahlen können. Begünstigt sind nur Zahlungen – auch Teilzahlungen – in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Konsequenz der Steuerfreiheit ist es, dass die Zahlung auch sozialabgabenfrei ist.

In einer FAQ-Liste hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 7.12.2022 ausführlich zu den Voraussetzungen für die Zahlung der Prämie Stellung genommen. Unter anderem wird nochmals darauf hingewiesen, dass alle Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit von der Zahlung profitieren können. Auch Minijobber fallen in den Kreis der Begünstigten; aufgrund der Sozialabgabenfreiheit der Zahlung laufen Minijobber nicht Gefahr, dass ihr Lohn sozialversicherungspflichtig wird. Als weitere Personenkreise, die begünstigt sind, werden in der FAQ-Liste Vorstände, Gesellschafter-Geschäftsführer und Betriebsrentner genannt.

Bei der Prüfung, ob auch GmbH-Geschäftsführer von der Prämie profitieren können, kann dies zunächst ohne jede Einschränkung für Fremdgeschäftsführer (also ohne Beteiligung an der GmbH) bejaht werden. Denn sie beziehen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fallen zudem unter die Sozialversicherungspflicht.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Schnupper-Abo kann hier bestellt werden.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Zahlung der Prämie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt. Doch dies lässt sich vermeiden. Zu diesem Zweck stehen zwei Wege offen:

  1. Im Dienstvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers findet sich eine Klausel, wonach er von allen steuerfreien Leistungen, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, ebenfalls profitieren kann.
  2. Fehlt die vorstehende Klausel, reicht es für die Zahlung der steuerfreien Prämie aus, wenn die Gesellschafterversammlung den Beschluss trifft, dass die Prämie an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden kann. Bei diesem Beschluss kann der Begünstigte ebenfalls mitstimmen.

Liegt eine der vorstehenden Voraussetzungen vor, kann sich auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH die steuerfreie Prämie genehmigen. Bekleidet ein Geschäftsführer das Geschäftsführeramt in mehreren GmbHs (z.B. in einem Unternehmensverbund), kann jede Gesellschaft dem Geschäftsführer die steuerfreie Prämie bezahlen.

Quellen:
§ 3 Nr. 11c EStG;
FAQ-Liste des BMF vom 7.12.2022 auf www.Bundesfinanzministerium.de. Eine ausführliche Darstellung der Problematik findet sich auch in der Zeitschrift GmbH-Stpr Heft 12/2022 S. 357 f.


Mindestlohn: Was gilt für Praktikanten und Werkstudenten? Welche Arbeitgeberleistungen gehören zum Mindestlohn?

15/22 Die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ab 1.10.2022 gilt grundsätzlich auch für Praktikanten. Allerdings kann ein Praktikantenverhältnis unterschiedlich ausgestaltet sein, und deshalb hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) bestimmte Praktikanten von der Anwendung des Mindestlohngesetzes ausgenommen. Die GmbH muss den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten nicht zahlen, die

  • ein Praktikum verpflichtend (sogenanntes Pflichtpraktikum) aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
  • an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG teilnehmen.

Trotz dieser Regelung bereiten Beschäftigungsverhältnisse mit Praktikanten häufig Probleme bezüglich der Frage, ob ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht. So musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären, ob für ein Vor-Pflichtpraktikum der Mindestlohn zu zahlen ist. Nach dem Urteil des BAG vom 19.1.2022 haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.

Im Streitfall war nach der Studienordnung einer Universität vorgeschrieben, dass ein Medizinstudium erst aufgenommen werden konnte, wenn vorher ein sechsmonatiger Krankenpflegedienst absolviert wurde. Das BAG entschied, dass kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Zeit des (Vor-)Praktikums besteht, denn Pflichtpraktika im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG sind von der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ausgenommen. Daran würde auch nichts ändern, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen worden sei. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind.

Die in vielen GmbHs beschäftigten „klassischen“ Werkstudenten, die auch sozialversicherungsrechtlich nach dem sogenannten Werkstudentenprivileg behandelt und von der GmbH entsprechend abgerechnet werden, gelten als Arbeitnehmer und fallen damit unter das Mindestlohngesetz.

Allgemein verständliche Informationen über die Rechtsform der GmbH (& Co. KG) bieten die Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“ (www.gmbh-steuerpraxis.de) und das Wirtschaftsmagazin „gmbhchef“ (www.gmbhchef.de).

Welche Arbeitgeberleistungen gehen in den Mindestlohn ein?

Das Mindestlohngesetz regelt den Entgeltbegriff nur allgemein, weshalb zunächst alle von der GmbH erbrachten Geldleistungen geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hatte der Bundesrat empfohlen, gesetzlich zu klären, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Diese Anregung wurde nicht aufgegriffen mit der Folge, dass häufig Arbeitsgerichte eine Klärung herbeiführen müssen, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn anrechnungsfähig sind.

Es gilt der Grundsatz, dass auf den Mindestlohn alle Arbeitsentgelte (Geldleistungen) anzurechnen sind, die die sogenannte Normaltätigkeit des Arbeitnehmers entlohnen. Darüber hinausgehende Arbeitsentgelte sind regelmäßig nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. So sind z.B. vermögenswirksame Leistungen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Ebenso sind Trinkgelder (z.B. im Gaststättengewerbe etc.) nicht mindestlohnwirksam. Zulagen und Zuschläge, die von der GmbH als Gegenleistung für konkrete Arbeit erbracht werden, sind auf den Mindestlohn anrechnungsfähig. Solange einzelne Vergütungsbestandteile einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung und damit Entgeltcharakter haben, sind diese berücksichtigungsfähig. Beispiele für mindestlohnwirksame Vergütungsbestandteile sind:

  • Schicht- und Wechselzulagen,
  • Zuschläge zu besonderen Zeiten (z.B. Überstunden, Sonn-, Feiertagsarbeit),
  • Leistungszulagen und Treueprämien,
  • sonstige Zulagen und Zuschläge, die als Gegenleistung für die konkret geleistete Arbeit gezahlt werden.

Unwiderrufliche Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) oder sonstige einmalige Gratifikationen sind (nur) im Fälligkeitsmonat, in dem diese unwiderruflich gezahlt werden, auf den Mindestlohn anzurechnen. Dies bedeutet, dass z.B. ein unwiderrufliches Weihnachtsgeld, das im Dezember ausgezahlt wird, nur auf den Mindestlohn für Dezember anzurechnen ist und einen ggf. zu niedrigen Arbeitslohn in den Vormonaten nicht ausgleichen kann. Sofern ein Weihnachtsgeld aber monatlich zu einem Zwölftel ausgezahlt wird, ist es auf den Mindestlohn im jeweiligen Kalendermonat anrechenbar.


Geschenke einer GmbH aus steuerlicher Sicht

14/22 Das bevorstehende Weihnachtsfest ist für manche GmbH Anlass, über Geschenke an Geschäftspartner nachzudenken. Dabei sind eine Reihe von Fragen zu bedenken, von deren Beantwortung die steuerliche Behandlung der beabsichtigten Zuwendungen abhängt.

Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen an den Empfänger; dies ist z.B. der Fall, wenn mit ihnen Geschäftsverbindungen angebahnt, gesichert oder verbessert werden sollen. Steht eine Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung in Verbindung, handelt es sich nicht um ein Geschenk. Aufwendungen für Provisionen, Werbeaufwendungen und Zugaben können deshalb uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch für Dankbarkeitshonorare, die für das Erreichen eines konkreten Ergebnisses gezahlt werden.

Beispiel:

Eine GmbH wendet einem Ihrer freien Mitarbeiter eine Reise zu, weil er das angestrebte Umsatzziel übertroffen hat. Es handelt sich nicht um ein Geschenk, sondern um ein zusätzliches Entgelt. Der freie Mitarbeiter muss den Wert der Reise als Betriebseinnahme versteuern. Die GmbH kann ihre Aufwendungen voll als Betriebsausgaben abziehen.

Betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftspartner darf eine GmbH nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht mehr als 35 Euro beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Freigrenze. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und Jahr auch nur um einen Cent, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt und nicht nur der Betrag, der über 35 Euro hinausgeht.

Die Berechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt stets ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versandkosten werden nicht angesetzt. Die Geschenkaufwendungen sind auf einem eigenen Konto zu verbuchen, andernfalls wird der Betriebsausgabenabzug in der nächsten Betriebsprüfung gestrichen.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

Bei der Ausgestaltung der Zuwendung hat eine GmbH einen Gestaltungsspielraum, um aus einem unentgeltlichen einen entgeltlichen Vorgang zu machen. Es handelt sich nämlich dann nicht mehr um ein Geschenk, wenn Geber oder Empfänger bzw. beide davon ausgehen, dass die Leistung nicht unentgeltlich sein soll. Geld, Gegenstände, Nutzungsvorteile oder Reisen, die der Unternehmer seinen Geschäftsfreunden zuwendet, muss der Empfänger in jedem Fall versteuern. Unternehmer sollten deshalb ihre Zuwendung möglichst als entgeltliche Vorgänge gestalten, damit sie ihre Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können.

Beispiel:

Die A-GmbH schenkt ihrem selbstständigen Handelsvertreter eine Reise für zwei Personen zu den Salzburger Festspielen mit vier Übernachtungen und Eintrittskarten zu zwei Veranstaltungen im Wert von 1.800 Euro. Im Begleitschreiben zu dem Geschenk heißt es:

a) „… verbinden wir mit der Zuwendung die Hoffnung auf weiterhin gute Geschäftsabschlüsse.“

b) „… bedanken wir uns mit der Zuwendung für die Geschäftsabschlüsse im letzten Halbjahr.“

Im Fall a) kann die Zuwendung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Im Fall b) ist die Zuwendung voll abzugsfähig, da es sich um eine nachträgliche Vergütung für die Geschäftsabschlüsse im letzten Halbjahr handelt, um ein sogenanntes Dankbarkeitshonorar.

Quellen:
§4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
BMF, BStBl 2015 I, S. 468 Rz.9


Die Führung eines Fahrtenbuchs für den Dienstwagen – Kontrollmöglichkeiten des Finanzamts

13/22 Der Dienstwagen ist ein weit verbreiteter Vergütungsbestandteil für GmbH-Geschäftsführer, weil er regelmäßig auch privat genutzt werden kann. Im Falle der Privatnutzung liegt ein geldwerter Vorteil für den Geschäftsführer vor, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat anzusetzen.
  • Für sonstige Privatfahrten, z.B. am Wochenende und im Urlaub, ist nach der Pauschalmethode 1% des Listenpreises im Jahr der Erstzulassung pro Monat anzusetzen.

Alternativ zur 1%-Pauschalmethode kann der GmbH-Geschäftsführer die Privatnutzung anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen. In diesem Fall sind die Gesamtkosten des Pkws aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis der Privatfahrten zu den betrieblichen Fahrten.

Die Führung eines Fahrtenbuchs kann insbesondere in folgenden Fällen vorteilhafter als die 1%-Methode sein:

  • Bei hohen Anschaffungskosten des Pkw und einer nur geringen Privatnutzung.
  • Wenn der Pkw voll abgeschrieben ist oder der Geschäftsführer einen gebrauchten Pkw nutzt. In diesen Fällen fallen entsprechend geringere Abschreibungen auf den Pkw an, was für den Einzelnachweis der Kosten mithilfe eines Fahrtenbuchs spricht.

Was in einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen ist, kann nachgelesen werden im GmbH-Tipp der Woche Nr. 12/22 und in Abschnitt 8.1 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien.

Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs hat das Finanzamt folgende Kontrollmöglichkeiten:

Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der man verpflichtet ist, das Fahrtenbuch unaufgefordert beim Finanzamt einzureichen. Man ist jedoch zur Vorlage des Fahrtenbuchs verpflichtet, wenn man vom Finanzamt ausdrücklich dazu aufgefordert wird. Das bedeutet, dass Finanzbeamte, insbesondere Betriebsprüfer, jederzeit die Möglichkeit haben, ein Fahrtenbuch zu überprüfen. Zu diesem Zweck verweist das BMF-Schreiben auf die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, die zu beachten sind.

Das Fahrtenbuch übersteht diese Überprüfung nur, wenn es plausibel ist. Folgendes sollte beachtet werden:

  • Alle Tankquittungen enthalten das Datum und die Anschrift der jeweiligen Tankstelle. Diese Daten sollten mit den Angaben im Fahrtenbuch übereinstimmen.
  • In vielen Werkstattrechnungen ist neben dem Datum auch der Kilometerstand angegeben. Stimmt die Kilometerangabe nicht mit dem Fahrtenbuch überein, ist dafür eine Erklärung erforderlich. Nicht selten trägt die Werkstatt eine Fantasiezahl ein. Es sollte also darauf geachtet werden, dass der ausgewiesene Kilometerstand den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
  • In der Regel wird der Kilometerstand auch bei der TÜV-Abnahme festgehalten. Dieser Kilometerstand sollte mit dem Fahrtenbuch übereinstimmen.

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  • Zu beachten ist auch, ob die Häufigkeit des Tankens mit der Strecke übereinstimmen kann, die laut Fahrtenbuch gefahren wurde. Es ist nicht glaubhaft, dass der GmbH-Geschäftsführer mehrfach den Tank gefüllt hat, wenn er laut Fahrtenbuch nur 50km gefahren ist. Es ist außerdem nicht plausibel, wenn laut Fahrtenbuch zwar 2.000km zurückgelegt wurden, aber der Tank nur einmal gefüllt wurde. Sind Tankquittungen verloren gegangen, dann sollte ein Eigenbeleg erstellt werden.
  • Der Umfang der Privatfahrten muss plausibel sein. Wenn der GmbH-Geschäftsführer kein zusätzliches Fahrzeug hat, sind (bei einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung von 20.000km) Privatfahrten im Umfang von weniger als 5% im Jahr eher unwahrscheinlich.
  • Außerdem sollten die Eintragungen im Fahrtenbuch mit dem Terminkalender übereinstimmen. Dabei sind die Wochentage, Feiertage und der Urlaub zu berücksichtigen.

Einzelne Abweichungen sind unproblematisch (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 276/19). Weichen die Angaben im Fahrtenbuch aber häufig von den Daten ab, die sich aus den Belegen, z.B. aus den Reparaturrechnungen, ergeben, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. Das Finanzamt ist dann berechtigt, das Fahrtenbuch unberücksichtigt zu lassen und die 1%-Methode anzuwenden. Die Folgen: Höhere Lohn- bzw. Einkommensteuer, höhere Umsatzsteuer und – für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer – höhere Sozialabgaben.


Der Dienstwagen des GmbH-Geschäftsführers: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

12/22 Die Führung eines Fahrtenbuchs ist vor allem dann empfehlenswert, wenn ein teurer Dienstwagen nur im geringen Umfang für Privatfahrten verwendet wird. Das Fahrtenbuch hilft hier, Lohnsteuer sowie eventuell Sozialabgaben und Umsatzsteuer zu sparen.

Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn es die gleichen Informationen bietet wie ein manuell geführtes Fahrtenbuch. Nachträgliche Veränderungen müssen entweder ausgeschlossen sein oder zumindest dokumentiert werden (Rz. 28).

Das Fahrtenbuch muss folgende Pflichtangaben zu betrieblichen Fahrten enthalten: Datum, Kilometerstand zum Beginn und Ende der Fahrt, Zielort, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner (Name und Anschrift) (Rz. 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR). Wenn das Reiseziel nicht auf dem direkten Weg angefahren wird, muss der Umweg aus den Aufzeichnungen deutlich werden.

Beispiel 1:

Ein GmbH-Geschäftsführer beginnt mit seiner Geschäftsreise in Bonn. Das Ziel seiner Geschäftsreise ist die Kanalstraße 120 in Köln. Die kürzeste Strecke beträgt 48km, hin und zurück also 96km. Wegen einer Staumeldung fährt der GmbH-Geschäftsführer auf dem Hinweg über die A 59. Das ist ein Umweg von 16km. Er trägt in sein Fahrtenbuch als Reiseziel ein: „Köln, Kanalstr. 120 (16km Umweg über A 59 wegen Stau)“.

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Eintragung laufend und zeitnah erfolgen (BFH, Urteil vom 21.4.2009, Az. VIII R 66/06). Es spielt dann keine Rolle, dass das Fahrtenbuch im Übrigen nur geringfügig inhaltliche Unstimmigkeiten enthält. Stellt also das Finanzamt fest, dass ein Fahrtenbuch nachträglich erstellt worden ist, ist es nicht ordnungsgemäß. Das heißt die 1%-Methode ist selbst dann anzuwenden, wenn das Fahrtenbuch sachlich zutreffend ist.

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Es sollte immer der Eindruck vermieden werden, dass das Fahrtenbuch nachträglich erstellt worden ist. Bei einem einheitlichen Schriftbild geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass das Fahrtenbuch nachgeschrieben wurde. Wer eine Reinschrift von seinem Fahrtenbuch erstellen will, der sollte in jedem Fall seine Ursprungsaufzeichnungen aufbewahren.

Für Automatenlieferanten, Kurierdienstfahrer, Handelsvertreter, Kundendienstmonteure, Pflegedienstmitarbeiter, Taxifahrer und Fahrlehrer sieht das BMF-Schreiben vom 3.3.2022 Erleichterungen bei den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch vor (Rz. 30).

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie bei Familienheimfahrten reicht ein kurzer Vermerk. Für Privatfahrten brauchen nur die gefahrenen Kilometer eingetragen zu werden.

Die genaue Erfassung des geldwerten Vorteils für die private Pkw-Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (genau: erster Tätigkeitsstätte) nach der Fahrtenbuchmethode für die monatliche Gehaltsabrechnung kann zu Problemen führen. Deshalb räumt das BMF-Schreiben folgende Erleichterungen ein (Rz. 31):

  • Der Erhebung der monatlichen Lohnsteuer kann 1/12 des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden (so schon R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR).
  • Alternativ kann jeder Fahrtkilometer vorläufig mit 0,001% des inländischen Listenpreises des Pkw angesetzt werden.

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist sodann der tatsächlich zu versteuernde individuelle Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung auszugleichen.

Quelle:
BMF-Schreiben vom 3.3.2022
Az. IV C5-S 2334/21/10004: 001
Rz. 26 ff.


Die GmbH als individuelle steuergünstige „Spardose“

11/22 Im GmbH-Tip der Woche Nr. 10/22 habe ich über die Anerkennung der inkongruenten Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht berichtet und darauf hingewiesen, dass der BFH derartige Ausschüttungen abgesegnet hat. In dem Beispiel, das ich im letzten GmbH-Tip gebracht habe, hatte ein Gesellschafter den gesamten Jahresüberschuss erhalten und die leer ausgegangenen Gesellschafter hatten einen Nachteilsausgleich erhalten.

Neben dieser disquotalen Gewinnausschüttung gibt es auch eine zeitlich inkongruente Ausschüttung, die ebenfalls im Gesellschaftsvertrag verankert werden müsste. In diesem Falle erfolgt zwar eine quotale Gewinnverteilung (also entsprechend den Geschäftsanteilen), aber die Ausschüttung des Gewinns für einen der Gesellschafter z.B. für den Mehrheitsgesellschafter erfolgt nicht, sondern sein Gewinnanteil wird in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt. Dies war auch der Sachverhalt im BFH-Urteil vom 28.9.2021.

Die Folgen des Ausschüttungsverzichtes sind:

  • Der Mehrheitsgesellschafter muss keine Kapitalerträge versteuern; es kommt auch nicht zu einem fiktiven Zufluss, weil der Gesellschafter keinen Auszahlungsanspruch hat.
  • Mit dem Gewinn-Einbehalt wird das Eigenkapital der Gesellschaft gestärkt und damit ihre Bonität verbessert.
  • Die GmbH zahlt auf den einbehaltenen Gewinn ca. 30% KSt und GewSt. Wenn der Einkommenssteuersatz des Gesellschafters über 30% liegt, spart er Steuern, wenn er die Ausschüttung zunächst in der Gesellschaft belässt.

Eine ausführliche Beschäftigung mit dem Thema „inkongruente Gewinnausschüttungen“ mit weiteren Gestaltungshinweisen finden Interessenten in einem Beitrag von Prof. Ott für die Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Näheres dazu hier:

Die Ausschüttung des einbehaltenen Gewinns kann später erfolgen, wenn der ESt-Satz des Gesellschafters niedriger ist, weil er z.B. keine Vergütung mehr aus aktiver Tätigkeit erhält oder weil er im Privatbereich Verluste hat, die er mit der Gewinnausschüttung verrechnen könnte. Die spätere Ausschüttung an den Gesellschafter erfordert einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Außerdem muss der Gesellschafter die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen und damit die Abgeltungsteuer abwählen. Lediglich dann, wenn die EST-Belastung des Gesellschafters dauerhaft über 24% liegt, verzichtet er besser auf die Günstigerprüfung und entscheidet sich damit für die Abgeltungsteuer in Höhe von 20%.Fazit: Wer von zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen profitieren will,  muss dafür sorgen, dass eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird. Auf jeden Fall liegt kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vor, denn die zeitlich begrenzte Gewinn-Saldierung dient der Innen- bzw. Selbstfinanzierung der Gesellschaft und ist damit betriebswirtschaftlich sinnvoll.


Inkongruente Gewinnausschüttungen einer GmbH vom BFH bestätigt

10/22 Ich habe bereits im GmbH-Tipp der Woche Nr. 6/22 über ein diesbezügliches Urteil des FG Münster vom 30.6.2021 referiert. Dieses Urteil ist vom BFH mit Urteil vom 28.9.2021 vollinhaltlich bestätigt worden. Das BFH-Urteil gibt Anlass, die Forteilhaftigkeit inkongruenter Gewinnausschüttung nochmals an einem konkreten Fall zu verdeutlichen.

Ausgangsfall:

A und B sind zu je 50% Gesellschafter einer GmbH. Der Jahresüberschuss der GmbH im Jahre 2021 beträgt 200.000 €. A erzielt im Jahr 2022 aus einer gewerblich tätigen KG einen abzugsfähigen Verlust von 200.000 €. B hat in 2022 erhebliche sonstige positive Einkünfte, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung.

Die Gesellschafter beschließen im Jahre 2022 eine Ausschüttung des gesamten Gewinns der GmbH in 2021 an den Gesellschafter A, also auch den Gewinnanteil des B. Als Nachteilsausgleich für seinen Verzicht erhält B einen Anspruch in Höhe von 100.000 € aus dem Liquidationserlös der GmbH im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft.

Diese Vereinbarung einer inkongruenten oder disquotalen Ausschüttung hat der BFH in seinem Urteil vom 28.9.2021 als zulässig abgesegnet. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Nach § 29 Abs. 3 GmbHG erfolgt die Verteilung des Gewinns grundsätzlich nach dem Verhältnis der GmbH-Geschäftsanteile. Allerdings sieht das Gesetz in dieser Vorschrift eine Ausnahme vor: Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab für die Verteilung des Gewinns festgesetzt werden. Wenn dies – wie im Ausgangsfall – geschehen ist, ist die inkongruente Gewinnausschüttung auch steuerlich anzuerkennen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 29 Abs. 3 GmbHG kommt die Finanzverwaltung nicht umhin, die disquotale Ausschüttung ebenfalls anzuerkennen. Nach dem BMF Schreiben vom 17.12.2013 stellt die Finanzverwaltung folgende Anforderungen an eine disquotale Ausschüttung aus steuerlicher Sicht:

  • Entweder gibt es laut Gesellschaftsvertrag einen abweichenden Verteilungsmaßstab. Die erstmalige Verankerung einer entsprechenden Satzungsbestimmung setzt die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter voraus ( 53 Abs. 3 GmbHG )
  • Oder im Gesellschaftsvertrag findet sich eine Öffnungsklausel , wonach die Gesellschafter alljährlich eine Gewinnverteilung mit Zustimmung der benachteilten Gesellschafter beschließen können.

Eine ausführliche Beschäftigung mit dem Thema „inkongruente Gewinnausschüttungen“ mit weiteren Gestaltungshinweisen finden Interessenten in einem Beitrag von Prof. Ott für die Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Näheres dazu hier:

Die Auswirkungen der diquotalen Ausschüttung im Ausgangsfall sind Folgende:

Gesellschafter A zahlt auf die Gewinnausschüttung von 200.000 € im Jahre 2022 keine Steuern, denn er kann die Gewinnausschüttung mit dem gewerblichen Verlust aus der KG verrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Günstigerprüfung nach § 32 d Abs. 6 EStG beantragt. In diesem Falle wird er individuell besteuert unter Berücksichtigung aller Einkünfte. Die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag, die von der GmbH einbehalten und abgeführt wurden, erhält A im vollen Umfang erstattet. Er kann also über den gesamten Betrag der Ausschüttung in Höhe von 200.000 € frei verfügen.

Empfehlung: Wenn GmbH Gesellschafter das Instrument inkongruenter Gewinnausschüttungen nutzen wollen, sollten sie eine entsprechende Regelung oder aber eine Öffnungsklausel für  diesbezügliche Gesellschafterbeschlüsse im Gesellschaftsvertrag verankern.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 30.6.2021, Az 13 K 272/19 GF
BFH Urteil vom 28.9.2021, Az. VIII R25/19

PS. Im nächsten GmbH-Tipp der Woche werde ich berichten über „Die GmbH als steuergünstige individuelle Spardose für die Gesellschafter“


Dienstwagenüberlassung an den GmbH-Geschäftsführer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

9/22 Nahezu 95%  aller GmbH-Geschäftsführer fahren einen Dienstwagen (ein Kfz der GmbH), den sie auch privat nutzen dürfen. Dieser geldwerte Vorteil hat folgende Konsequenzen: es fallen an

  • Lohnsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Sozialabgaben, soweit es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer (Arbeitnehmer) handelt.

Für die Bewertung des geldwerten Vorteils gibt es folgende Methoden:

  • Fahrtenbuchmethode
  • Pauschale Nutzungswertmethode

Zu den Einzelheiten dieser Methoden gibt es ein BMF-Schreiben vom 3.3.2022.

Die Pauschale Nutzungswertmethode beinhaltet Folgendes:

  • 1% des Bruttolistenpreises des Kfz im Jahr der Erstzulassung pro Monat
  • Zusätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder Einzelfahrtbewertung dieser Fahrten.

Das BMF vertritt die Ansicht, dass die 0,03%-Regelung auch dann für volle Monate anzusetzen ist, wenn der Dienstwagen tatsächlich nicht genutzt wurde (z.B. wegen Home-Office, Auslandsaufenthalt, längerer Krankheit). Gegen diese Auffassung sollte man sich mit einem Einspruch wehren, denn wenn eine Nutzung des Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb tatsächlich nicht stattfinden konnte, fließt dem Geschäftsführer auch kein geldwerter Vorteil im Sinne des § 11 EStG zu.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

Alternativ zur 0,03%-Regelung gestattet das BMF-Schreiben eine Einzelfahrtbewertung, die wie folgt ausgestaltet ist:

  • Anzusetzen sind 0,002% des Listenpreises pro Entfernungs-Kilometer pro Fahrt
  • Maximal für 180 Tage im Kalenderjahr
  • Der Geschäftsführer muss der GmbH allmonatlich mitteilen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) der Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt wurde.

Ein Beispiel:

Der Listenpreis des Pkws beträgt 80.000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 40km. Im Monat April 2022 hat der Geschäftsführer 10 Tage den Pkw für Fahrten zum Betrieb genutzt; ansonsten war er im Home-Office tätig oder auf Dienstreise.

Bewertung des monatlichen geldwerten Vorteils nach der 0,03%-Methode:

0,03% von 80.000 Euro x 40km = 960 Euro
Bewertung des geldwerten Vorteil nach der 0,002%-Methode:
0,002% von 80.000Euro x 40 km x 10 Tage = 640 Euro

Der geldwerte Vorteil nach der Einzelfahrtbewertung liegt also 320 Euro unter dem Ergebnis nach der 0,03%-Methode.

Fazit:

Bei nur wenigen Tagen der Pkw-Nutzung für Fahrten zum Betrieb ist die Einzelfahrtbewertung vorteilhafter. Mit ihr lassen sich Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialabgaben sparen.

Es gibt allerdings auch eine Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb auf 0 Euro zu reduzieren. Dies ist der Fall bei einer steuerfreien Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG. Eine solche Sammelbeförderung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel zum Arbeitsplatz befördert wird und die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz notwendig ist.

Eine Sammelbeförderung liegt bereits vor, wenn daran zwei Arbeitnehmer teilnehmen. Fährt also der GmbH-Geschäftsführer arbeitstäglich zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls bei der GmbH als Sekretärin beschäftig ist, zur GmbH, liegt eine steuerfreie Sammelbeförderung vor. Ein geldwerter Vorteil für den Einsatz des Dienstwagens kommt nicht in Frage. Quelle: BMF-Schreiben vom 3.3.2022


Betriebliche Altersversorgung für Freiberufler unter Beteiligung des Finanzamts

8/22 Im Normalfall kann ein Freiberufler (auch ein Einzelunternehmer) sich keine Pensionszusage genehmigen, weil andernfalls Anspruch und Verpflichtung aus einer solchen Zusage in einer Person zusammenfallen würden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat allerdings kürzlich in einem Urteil vom 16.11.2021 ein Modell abgesegnet, wie sich ein Freiberufler unter Einsatz von 200 Euro oder weniger eine Pensionszusage genehmigen kann. Weitere Vorteile dieses Modells: Der Freiberufler kommt in den Genuss aller Arbeitnehmervorteile, die das Einkommensteuergesetz für Arbeitgeberleistungen vorsieht. Außerdem kann der Freiberufler mit diesem Modell eine interessante Steuerersparnis erzielen.

Der Urteilsfall: Ein Arzt führte seine Praxis seit 15 Jahren. Im Alter von 60 Jahren gründet er eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) mit einem Stammkapital von 200 Euro. Unmittelbar nach der Gründung schloss der Arzt mit der UG einen Betriebsführungsvertrag. Nach diesem Vertrag sollte die UG sämtliche Verwaltungsaufgaben der Arztpraxis übernehmen. Dafür wurde ein Zeitaufwand von 15 Stunden pro Woche vereinbart. Die UG erhielt für diese Leistung 10.000 Euro netto pro Monat.

Der Arzt, als Alleingesellschafter der UG, bestellte sich zum Geschäftsführer und erhielt ein monatliches Gehalt von 6.250 Euro brutto.

Unmittelbar nach der Bestellung zum Geschäftsführer erteilte die UG ihrem Geschäftsführer eine Pensionszusage mit Absicherung des Invaliditätsrisikos. Finanziert werden sollte die Pensionszusage zu 100 Prozent durch eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 4.200 Euro monatlich.

Die UG bildete entsprechende Pensionsrückstellungen zu Lasten ihres Gewinns.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden sämtliche Pensionsrückstellungen steuerlich nicht anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttungen der UG behandelt. Begründet wurde dies seitens des Finanzamts wie folgt:

1. Die Pensionszusage sei nicht mehr erdienbar gewesen, weil eine weitere Tätigkeit des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers für mindestens 10 Jahre nach der Lebenserfahrung nicht mehr zu erwarten sei.

2. Bei der Pensionszusage sei eine Probezeit für den Geschäftsführer nicht eingehalten worden. Üblicherweise werde eine Pensionszusage erst dann erteilt, wenn der Geschäftsführer über einen Zeitraum von 2-3 Jahren seine Leistungsfähigkeit bewiesen habe.

3. Es sei keine Wartezeit von der UG eingehalten worden. Üblicherweise erteile eine neugegründete Gesellschaft erst dann eine Pensionszusage, wenn absehbar ist, dass sie erfolgreich am Markt bestehen könne.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf:

1. Die Einhaltung einer Frist von 10 Jahren für die Erdienbarkeit der Pensionszusage sei entbehrlich, da die UG wirtschaftlich nicht belastet sei. Die Finanzierung der Pensionszusage sei ausschließlich im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgt.

2. Die Einhaltung einer Probezeit sei aus dem gleichen Grunde entbehrlich. Zudem habe der Geschäftsführer als Arzt 15 Jahre lang bewiesen, dass er die Verwaltung einer Arztpraxis beherrsche.

3. Auf eine Wartezeit konnte die UG verzichten, da mit der Pensionszusage aufgrund der Entgeltumwandlung kein wirtschaftliches Risiko für die Gesellschaft verbunden sei.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

Die Vorteile des Versorgungsmodells:

  • Der Arzt kam als Geschäftsführer der UG in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung unter Beteiligung des Finanzamts.
  • Nahezu alle Steuervergünstigungen, die das Einkommensteuergesetz für Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer vorsieht, kommen auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG oder GmbH zugute.
  • Was der UG als Gewinn verbleibt nach Abzug des Geschäftsführergehalts und sonstiger Ausgaben unterliegt nur einer Steuerlast von ca. 30 Prozent (15 % KSt + GewSt) Diese Belastung ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn der Arzt als Inhaber der Praxis bislang einem Steuersatz von über 30 Prozent (bis maximal 45 %) unterlag. In diesem Falle kann die UG als „Spardose“ für die Zeit des Ruhestands genutzt werden. Dann können Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen, die bei ihm, wegen des geringeren Einkommens, einem geringeren Steuersatz unterliegen.

Quellen:
FG Düsseldorf vom 16.11.2021, Az. 6 K 2186/17 K G F,

Eine ausführliche Darstellung des Modells finden Interessenten in GmbH – Stpr. Heft 7/2022


Dienstwagenüberlassung an den GmbH-Geschäftsführer: Wie die Besteuerung der Privatnutzung vermieden werden kann

7/22 Wird einem GmbH-Geschäftsführer ein Dienstwagen auch zur Nutzung für private Zwecke überlassen, muss er den damit verbundenen geldwerten Vorteil versteuern. Zu diesem Zweck stehen zwei Alternativen zu Verfügung:

(1) Die Fahrtenbuchmethode. In einem laufend zu führenden Fahrtenbuch sind alle betrieblichen und privaten Fahrten aufzuzeichnen. Der auf die privaten Fahrten entfallene Anteil an den Gesamtkosten des PKW ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.

(2) Die 1% – Methode (auch pauschale Nutzungswertmethode). Nach dieser Methode beträgt der geldwerte Vorteil 1% des Brutto-Listenpreises des PKW im Jahr der Anschaffung.

Beispiel: Betrug der Brutto-Listenpreis 60.000 €, hat der Geschäftsführer 1% dieses Betrags pro Monat zu versteuern, also 600.-€ pro Monat. Im Jahr beträgt der geldwerte Vorteil mithin 7.200 €. Unterstellt man einem 25%-igen Einkommensteuersatz für den Geschäftsführer, zahlt er auf die Privatnutzung des Firmen-PKW immerhin 1800,-€ pro Jahr.

Vor diesem Hintergrund kann sich die Frage aufdrängen, wie man diese Einkommensteuer vermeiden kann.

Ist die Privatnutzung des Firmenwagens im Dienstvertrag erlaubt, hat der Geschäftsführer das Wahlrecht zwischen den beiden oben genannten Alternativen. Führt er kein Fahrtenbuch, ist der geldwerte Vorteil zwangsläufig nach der 1% – Methode zu ermitteln – auch wenn der Firmenwagen tatsächlich nicht privat genutzt wird. Es genügt die Nutzungsmöglichkeit.

Ist die Privatnutzung im Dienstvertrag nicht geregelt, wird der PKW dem Geschäftsführer aber für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb überlassen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Wagen nach der Lebenserfahrung auch für sonstige private Zwecke eingesetzt wird. Die Folge: Die 1% – Methode ist anzuwenden. Der Hinweis, dass im Privatvermögen des Geschäftsführers ein PKW gleicher Größe und Ausstattung zu Verfügung steht, wird als Argument gegen den Ansatz der 1% -Methode nicht anerkannt.

Informationen zu allen wichtigen Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer finden sich in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs, „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“, 5. Auflage, 220 Seiten. Näheres dazu finden Sie hier.

Die Besteuerung der Privatnutzung kann nach der Rechtsprechung des BFH nur wie folgt vermieden werden:

1. Im Dienstvertrag wird ein Nutzungsverbot ausdrücklich geregelt.

2. Der Geschäftsführer verzichtet gegenüber der GmbH schriftlich mit Wirkung für die Zukunft auf die Privatnutzung des Firmenwagens.

Sowohl der Dienstvertrag wie auch die Verzichtserklärung sind zum Lohnkonto zu nehmen. Liegt eine dieser beiden Erklärungen vor, kommt es auch dann nicht zur Versteuerung des geldwerten Vorteils, wenn das Nutzungsverbot oder die Einhaltung des Verzichts nicht überprüft werden kann. Auch der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt in diesem Fall nicht in Betracht, da das Finanzamt nicht unterstellen darf, dass der Geschäftsführer gegen das Verbot verstoßen wird.

Quellen:
BFH Urteil vom 21.3.2013, AZ: VI R 42/12, BstBl 2013 II, S. 918
BMF-Schreiben vom 3.3.2022, AZ. IV C 5 – S 2334/21/10003:001


Inkongruente Gewinnausschüttungen als Instrument der Steuergestaltung

6/22 Gewinnausschüttungen an einen Gesellschafter einer GmbH haben nach §29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, also quotal bzw. kongruent, zu erfolgen. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob auch quotenabweichende bzw. inkongruente Gewinnausschüttungen vorgenommen werden dürfen. Zivilrechtlich ist dies zu bejahen, wobei die rechtliche Wirksamkeit voraussetzt, dass im Gesellschaftsvertrag ein vom Gesetz abweichender Maßstab festgesetzt worden ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Die Finanzverwaltung steht inkongruenten Gewinnausschüttungen misstrauisch gegenüber. Man vermutet einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Im Sinne des § 42 AO, um Steuern zu sparen. Ein aktuelles Urteil des FG Münster vom 30.06.2021 hat aber erneut bestätigt, dass inkongruente Ausschüttungen auch steuerlich anzuerkennen sind. Dieses Urteil folgt der Linie der ständigen Rechtsprechung des BFH.

Die Finanzverwaltung konnte deshalb nicht umhin, ebenfalls inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich anzuerkennen. Dies geschah im BMF-Schreiben vom 17.12.2013. Die Anerkennung ist an folgende Bedingungen geknüpft.

(1) Im Gesellschaftsvertrag wurde ein abweichender Maßstab für die Gewinnverteilung geregelt;

(2) Alternativ ist eine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag zulässig, wonach die Gesellschafterversammlung alljährlich mit Zustimmung der benachteiligten Gesellschafter eine abweichende Gewinnverteilung mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit beschließen kann.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt dann nicht vor, wenn es beachtliche wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung gibt.

Beispiele:

  • Ein Gesellschafter überlässt der GmbH Wirtschaftsgüter unentgeltlich zur Nutzung und erhält dafür als Ausgleich einen erhöhten Gewinnanteil.
  • Ein Gesellschafter übernimmt unentgeltlich die Geschäftsführung der GmbH und erhält als Ausgleich inkongruente Gewinnausschüttungen bis zur Höhe einer marktüblichen Vergütung.

Wenn in den vorgenannten Beispielen der persönliche Steuersatz des Gesellschafters über 25% liegt, profitiert er von der Abgeltungsteuer auf die Gewinnausschüttung, die lediglich 25% beträgt.

Inkongruente Gewinnausschüttungen sind auch an eine Schwester- oder Muttergesellschaft (Holding-GmbH) möglich. Ist die empfangene Gesellschaft mit mehr als 10% an der ausschüttenden GmbH beteiligt, kann sie 95% der Ausschüttung steuerfrei vereinnahmen (§ 8b Abs. 1 KStG) und für Finanzierungszwecke im eigenen Unternehmen verwenden.

Quellen:
BMF-Schreiben vom 17.12.20213, BStBl 2014, Teil 1, S. 63
FG Münster vom 30.06.2021, Az. 13 K 272/19 GF


GmbH-Tipp der Woche

Tantieme: Wie der Zufluss und die Versteuerung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gestaltet werden können

5/22 Für die Versteuerung des Gehalts und der Tantieme gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip: Der Geschäftsführer muss diese Vergütungsbestandteile versteuern, wenn er darüber die wirtschaftliche Verfügungsmacht hat (§ 11 EStG). Für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) hat der BFH eine eigene Zuflussfiktion kreiert: Die Tantieme ist dem GGF zugeflossen am Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses. Der Grund: Dann kann der GGF die Auszahlung an sich persönlich anordnen.

Diese Zuflussfiktion wollte die GGF einer Steuerberatungs-GmbH vermeiden durch folgende Ergänzung ihrer Tantiemenvereinbarung: Die Auszahlung der Tantieme sollte erst nach gesonderter Aufforderung durch die Geschäftsführung und unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH erfolgen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH stellte das Finanzamt fest, dass nur ein Teil der Tantieme ausgezahlt worden war. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid der Steuerberaterin und setzte die gesamte Tantieme als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Das im Anschluss an den Einspruch angerufene Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Die abweichende Fälligkeitsabrede wurde nicht anerkannt. Die GGF habe die Auszahlung der Tantieme durch einfache Auszahlungsanforderungen jederzeit im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses durchsetzen können.

Der BFH in letzter Instanz folgte der Auffassung des Finanzgerichts (Urteil vom 12.07.2021 Az. VI R 3/2019). Er berief sich dabei auf seine ständige Rechtsprechung. Von der Zuflussfiktion könne im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn eine abweichende Fälligkeit der Tantieme vertraglich vereinbart worden sei. Dies sei im Urteilsfall nicht geschehen.

100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer finden Sie in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“. Näheres dazu finden Sie hier

Der Gewinn, nach dem die Gewinntantieme zu berechnen ist, ergibt sich aus dem Überschuss der Erträge über die Aufwendungen. Gewinn ist nicht gleich Liquidität – wie vor allem viele Juristen meinen. Große und kleine Gesellschaften müssen häufig erst ein Darlehen aufnehmen, um die Dividende an die Aktionäre oder den Gewinnanteil an die GmbH-Gesellschafter auszahlen zu können. Vor diesem Hintergrund ist die Zuflussfiktion des BFH eine unakzeptable Bevormundung von GGFs. Denn andere Steuerpflichtige können durchaus den Zufluss in dem einen oder anderen Jahr in ihrem Sinne gestalten, z.B. ein Arzt oder ein Rechtsanwalt, wenn er seine Rechnung erst im folgenden Jahr schreibt und dann erst das Honorar zufließt.

Im Übrigen betätigt sich der BFH mit seiner Zuflussfunktion in unerlaubter Weise als Gesetzgeber, indem er neben das gesetzliche Zuflussprinzip im § 11 EstG eine eigene Zuflussfiktion konzipiert. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben nun GGFs, wenn Sie die Zuflussfiktion vermeiden wollen?

(1) Sie zögern die Feststellung des Jahresabschlusses solange hinaus, bis die Liquidität der Gesellschaft für die Auszahlung der Tantieme ausreicht.

(2) Sie bestimmen in der Tantiemenvereinbarung einen Auszahlungstermin (z.B. der letzte Tag im dritten Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses) und haben dann Zeit für die Beschaffung der notwendigen Liquidität bis zu diesem Termin.


Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer GmbH

4/22 Derzeit sind zahlreiche GmbHs wirtschaftlich angeschlagen aufgrund der Corona-Pandemie. Verschärfend für ihre wirtschaftliche Lage sind die Auswirkungen des Krieges zwischen Russland und der Ukraine. Es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der GmbH-Insolvenzen steigen wird.

Eine GmbH muss den Antrag auf Eröffnung der Insolvenz spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung stellen (§ 15b InsO). Antragsberechtigt ist der Geschäftsführer – bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung jeder einzelne Geschäftsführer. Ist die GmbH führungslos, weil z.B. der GmbH-Geschäftsführer verstorben ist und sich die Gesellschafter noch nicht auf einen neuen GmbH-Geschäftsführer einigen konnten, ist auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Bescheid weiß.

Welche Geschäfte sind nun innerhalb der genannten Fristen zur Rettung der GmbH zulässig, ohne dass der Geschäftsführer für die damit verbundenen Zahlungen persönlich haften muss?

Ausgangsbeispiel:

Die A-GmbH ist zahlungsunfähig, kann also die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Der Geschäftsführer bemüht sich um eine Stundung bei den Gläubigern und verhandelt mit Gesellschaftern über die Gewährung von Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft. In dieser Zeit – und innerhalb der drei Wochen Frist – werden Löhne zur Zahlung fällig.

Bisher waren nach der BGH-Rechtsprechung die Lohnzahlungen verboten, weil sie das den Gläubigern haftendende Vermögen weiter schmälerten. Nach dem neuen §15b InsO sind solche Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zulässig. Scheitern also die Rettungsversuche des Geschäftsführers und kommt es zur Insolvenz, haftet der Geschäftsführer nicht.

Abwandlung des Ausgangsbeispiels:

1. Der Geschäftsführer bezahlt die Rechnungen der Energieversorger und Telefonanbieter.

2. Der Geschäftsführer leistet weitere Zahlungen zur Fertigstellung eines früher erteilten Auftrags.

3. Der Geschäftsführer kauft Rohstoffe und Waren zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs.

In allen drei Fällen handelt es sich um zulässige Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Sie sind kraft Gesetzes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar.

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Allerdings ist folgende weitere Voraussetzung für die Haftungsfreiheit des Geschäftsführers erforderlich:

Er muss innerhalb der Drei- bzw. Sechswochenfrist Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife ergreifen oder die Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes betreiben.

Im Normalfall führen riskante Geschäfts des Geschäftsführers zu einer Pflichtverletzung mit der Folge der persönlichen Haftung. Dies gilt dann nicht, wenn der Geschäftsführer das riskante Geschäft auf Weisung der Gesellschafter tätigt. Anders ist es in der GmbH-Krise: Hier werden Erstattungsansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschafter eine entsprechende Weisung erteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erstattungszahlungen des GmbH-Geschäftsführers zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind, was regelmäßig der Fall sein dürfte.

Fazit: Geschäfte und Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs binnen der Drei- bzw. Sechswochenfrist sind weiterhin zulässig, ohne dass der Geschäftsführer dafür persönlich haften muss.


Künstlersozialabgabe auch auf die GmbH-Geschäftsführer-Vergütung?

3/22 Im GmbH-Tipp der Woche Nr. 2/2022 habe ich auf die Künstlersozialabgabe hingewiesen, die im Jahr 2022 fällig wird. Ich habe darin erläutert, welche Unternehmen die Meldung bis Ende März 2022 an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben müssen und welche von der Abgabepflicht befreit sind.

Im heutigen Tipp greife ich ein Teilproblem der Künstlersozialabgabe auf, das insbesondere für Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen vermarkten und sich der Rechtsform der GmbH oder der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bedienen, von großer Bedeutung ist. Zu den betroffenen Unternehmen gehören u. a. Werbe- und PR-Agenturen, Grafik-Designer, Web-Gestalter, Werbe-Fotografen und Publizisten. Sind die GmbH-Geschäftsführer dieser Unternehmen selbstständig für Ihre Gesellschaft tätig, droht der Gesellschaft die Abgabepflicht gegenüber der KSK.

Ausgangsfall: Herr Müller ist Geschäftsführer einer GmbH, die Werbung, Mediengestaltung und Medientechnik für andere Auftraggeber leistet. Er ist mit 60% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Die GmbH beschäftigt regelmäßig 20 Mitarbeiter. Herr Müller hat Medien- und Kommunikations-Design studiert, ist also ein Fachmann auf diesen Gebieten. Sein Geschäftsführer-Gehalt beträgt 150.000 € pro Jahr.

Im Anschluss an eine Prüfung des Rentenversicherungsträgers für die Jahre 2014 – 2016 fordert die KSK von der GmbH (5,2% von 150.000 € =) 7.800 € für jedes geprüfte Jahr, insgesamt also 3x 7.800 € = 23.400 € als Nachzahlung für den geprüften Zeitraum. Dagegen klagte die GmbH. Schließlich wurde der Rechtsstreit vom Bundessozialgericht (BSG) im Sinne der KSK entschieden. Die GmbH musste zahlen.

Grundsätzlich ist ein Auftraggeber nicht abgabepflichtig, wenn er eine GmbH mit der Werbeleistung beauftragt. Darauf hatte ich bereits in meinem GmbH-Tipp der Woche Nr. 2/2022 hingewiesen. Der Grund: Die GmbH als Leistungspflichtiger ist kein selbstständiger Künstler/ Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn der Geschäftsführer als selbstständiger Künstler oder Publizist die Leistung erbringt, mit der die GmbH beauftragt worden ist.

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dann selbstständiger Künstler bzw. Publizist, wenn er die Mehrheit der Anteile an der GmbH hält oder eine Sperrminorität gegenüber Gesellschafterbeschlüssen geltend machen kann. Ein weiteres Indiz für die Selbstständigkeit ist die Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB. Ganz allgemein gelten hier die gleichen Kriterien wie sie für das Statusfeststellungsverfahren der gesetzlichen Sozialversicherung abgeprüft werden. In einem Fragebogen der KSK werden die vorgenannten Kriterien für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) abgefragt.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

Zum Umfang der selbstständigen Tätigkeit eines GGF gehören auch alle vorbereitenden Arbeiten sowie Nebentätigkeiten, die mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit zusammenhängen, u. a. die Kundenakquise, der Materialeinkauf, die Kundenbetreuung. Mit anderen Worten der gesamte Produktionsprozess, der mit der Erstellung der künstlerischen/publizistischen Leistung in Verbindung steht, ist der selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen. Wenn im Anschluss an diese Prüfung der GGF überwiegend künstlerisch oder publizistisch tätig ist, fällt seine gesamte Vergütung (Festgehalt zzgl. Gehaltsextras) unter die Abgabepflicht der GmbH. Überwiegt die Führung der GmbH das Aufgabengebiet des GGF, entfällt die Abgabepflicht im vollem Umfang. Eine Aufteilung der Gesamttätigkeit des GGF auf die Führung der Gesellschaft und den künstlerischen/publizistischen Bereich findet also nicht statt. Für den Ausgangsfall bedeutet dies, dass nicht nur das gesamte Gehalt zzgl. Gehaltsextras des Herrn Müller, sondern auch seine anteilige Gewinnausschüttung aus der GmbH unter die Abgabepflicht fällt.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es nun, um die Abgabe an die KSK entweder ganz zu vermeiden oder zu reduzieren?

(1) Die künstlerischen/publizistischen Aufgaben des GGF dürfen in seinem Dienstvertrag nicht im Vordergrund stehen, sondern vielmehr die gesamtunternehmerische Verantwortung (Personalführung, Finanzierung, Management, Marketing). Wenn die letztgenannten Aufgaben eindeutig überwiegen, ist die Vergütung des GGF insgesamt nicht abgabepflichtig.

(2) Will der GGF einzelne abgabepflichtige Projekte für die Gesellschaft selbst übernehmen, sollte dies in seinem Dienstvertrag vorgesehen werden mit der Maßgabe, dass diese Projekte zusätzlich zu vergüten sind. In diesem Fall würde sich die Abgabepflicht der GmbH auf diese Honorare beschränken.

Quellen:
BSG, Urteil vom 16.04.1998, Az. B 3 KR 7/97 R
Merkblatt der KSK: „Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG, OHG oder UG (haftungsbeschränkt)“


Die Künstlersozialabgabe 2022

2/22 Rund 200.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialversicherung (KSV) als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung versichert. Die Mitglieder tragen 50% der Sozialversicherungsbeiträge, die anderen 50% werden finanziert über einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe. Die Abgabe haben alle Unternehmen zu zahlen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. 

Welche Unternehmen im Einzelnen sind Abgabepflichtig? 

Für Welche Leistungen muss die Abgabe gezahlt werden? 

Wie kann die Abgabe reduziert oder gar vermieden werden?

Ca. 240.000 Unternehmen haben Anfang diesen Jahres Post von der Künstlersozialkasse (KSK) erhalten. Sie wurden aufgefordert, die an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Nettoentgelte im Jahr 2021 bis Ende März 2022 zu melden. Wer der Meldung nicht nachkommt, wird geschätzt. Außerdem droht eine Geldbuße bis 50.000 €. Die Abgabepflicht wird regelmäßig im Rahmen der Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger mitgeprüft. 

Für 2022 gilt ein Abgabesatz von 4,2% der Nettoentgelte. Das von Unternehmen gemeldete Honorarvolumen ist in den letzten 20 Jahren von 2,6 auf 5,5 Milliarden Euro gestiegen. Dies ist hauptsächlich auf die lückenlose Prüfung durch die Rentenversicherungsträger zurückzuführen. 

Die abgabepflichtigen Leistungen im Einzelnen: 

1. Inanspruchnahme von Künstlern: Dazu gehört, wer Musik oder darstellende/bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Auf der Homepage der KSK findet sich ein Katalog von Berufen, die darunter fallen, und zwar vom Akrobat bis zum Zauberer. 

2. Inanspruchnahme von Publizisten: Dazu gehören Schriftsteller und Journalisten – auch wenn Sie nur für die BILD-Zeitung tätig sind. Auch Entgelte an nebenberufliche Künstler und Publizisten sind abgabepflichtig – auch wenn diese nicht Mitglied in der KSV sind. 

Beispiele: 

Eine GmbH beauftragt eine Agentur mit 

  • der Herausgabe einer Mitarbeiterzeitschrift 
  • der Erstellung eines Werbeflyers 
  • der Aktualisierung der Webseite.

In allen vorgenannten Fällen ist die Pflichtabgabe fällig. 

Bei einer Firmenfeier mit engagierten Künstlern und einem Moderator wird wie folgt unterschieden: 

Werden nur Mitarbeiter und ggf. die Ehegatten eingeladen, sind die Entgelte für die Künstler nicht abgabepflichtig. Werden dagegen auch Geschäftsfreunde eingeladen, sind die, die Entgelte an die Künstler hingegen abgabepflichtig, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. 

Wird ein Konzert veranstaltet mit Künstlern und muss dieses wegen Corona abgesagt werden, sind die an die Künstler zu zahlenden Ausfallhonorare gleichwohl abgabepflichtig. 

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

Die Abgabepflicht entfällt 

  • bei nur gelegentlicher Auftragserteilung. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtsumme der gezahlten Entgelte in einem Jahr nicht mehr als 450 € netto beträgt. 
  • für Zahlungen an juristische Personen, z.B. eine GmbH, eine UG (haftungsbeschränkt);
  • für Zahlungen an eine KG oder eine OHG;
  • für Zahlungen an Scheinselbstständige, die bereits als arbeitnehmerähnliche Personen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. 

Wie kann die Künstlersozialabgabe vermieden werden?

U. a. dadurch, dass bei einem vergleichbaren Leistungsangebot der angefragten Künstler oder Publizisten jene bevorzugt werden, die in der Rechtsform einer GmbH oder einer UG tätig sind. 

Bei regelmäßiger Betreuung durch einen Freiberufler, z.B. zwecks Aktualisierung der Homepage, sollte man diesem im Interesse einer dauerhaften Zusammenarbeit die Rechtsform der UG empfehlen. 

Bei Veranstaltungen mit einer Eventagentur sollte diese die Künstler engagieren. Dann wäre auch nur sie zur Zahlung der Abgabe verpflichtet – und nicht der Veranstalter. 


Der Ehevertrag des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers – Wie die GmbH im Fall einer Scheidung gerettet werden kann

1/22 Ausgangsfall: Axel und Karla Müller sind verheiratet und wohnen in Hamburg. Das Paar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwei Jahre nach der Heirat macht Axel sich selbstständig und gründet eine GmbH aus Mitteln, die er in der Ehe angespart hat. Axel ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, die von Anfang an mit Gewinn arbeitet. 

Nach weiteren drei Jahren erwerben die Eheleute ein Einfamilienhaus in Hamburg, das beiden hälftig gehört. Das Ehepaar hat drei Kinder, die von der Ehefrau betreut werden. Sie hat zu diesem Zweck Ihre Berufstätigkeit aufgegeben. 

Zehn Jahre nach der Heirat ist die Ehe völlig zerrüttet. Die Ehefrau verlangt die Scheidung. Zu diesem Zeitpunkt haben die GmbH-Anteile einen Wert von 2 Millionen € und das Einfamilienhaus einen Wert von 600.000 € Karla macht Ihren Zugewinnausgleichsanspruch geltend. 

Da das gesamte Vermögen in der Ehe erwirtschaftet wurde, hat Karla einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von (50% von 2 Millionen=) 1 Millionen € an den GmbH-Anteilen. Will Axel Müller weiterhin allein im Einfamilienhaus wohnen, müsste er weitere 300.000 € an Carla für deren Anteil an der Immobilie zahlen. 

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach der Rechtslage sofort in Geld fällig. Wenn Axel nicht zahlt, kann Karla die Zwangsvollstreckung in die GmbH-Anteile betreiben. Damit ist die GmbH in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet. Bestenfalls kann Axel die Hälfte der Anteile verkaufen und muss dann künftig Rücksicht auf einen Mitgesellschafter nehmen. 

Abwandlung des Ausgangsfalls: Axel hat die Beteiligung von seinem Vater geerbt. Der Wert der Anteile im Erbfall betrug seinerzeit 500.000 €. Da die Anteile im Zeitpunkt der Scheidung 2 Millionen € Wert sind, hat Karla Anspruch auf 50% der Wertsteigerung in Höhe von 1,5 Millionen €. Axel müsste ihr 750.000 € an Zugewinnausgleich zahlen. 

Vermeidungsstrategien, wie diese Zahlungsverpflichtungen im Fall der Scheidung vermieden werden können: 

1. Die Eheleute wählen zum Zeitpunkt der Heirat die Gütertrennung. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner sein Vermögen selbst verwaltet; ein Zugewinnausgleich bei Scheidung unterbleibt. 

Der Nachteil der Gütertrennung liegt darin, dass der Zugewinnausgleichsanspruch im Todesfall erbschaftsteuerpflichtig ist. §5 Erbschaftssteuergesetz, der die Erbschaftsteuerfreiheit des Zugewinnausgleichs regelt, kommt nur bei einer Zugewinngemeinschaft zur Anwendung. 

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2. Die Eheleute vereinbaren eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Danach gilt während der Ehe die Zugewinngemeinschaft, insbesondere auch im Todesfall eines der Ehegatten, und wird nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen.

Die Zugewinngemeinschaft kann allerdings auch gegenständlich begrenzt werden. Insbesondere ist es zulässig, nur Betriebsvermögen, z.B. auch GmbH-Anteile, vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Die Vereinbarung einer solchen modifizierten Zugewinngemeinschaft bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. 

3. Die Eheleute können im Rahmen eines Ehevertrags auch den Versorgungsausgleich ausschließen, insbesondere dann, wenn beide aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Versorgungsanwartschaften erworben haben. In diesem Falle könnte also Axel Müller seine betriebliche Pensionszusage bzw. die für Ihn abgeschlossene Direktversicherung vertraglich vom Versorgungsausgleich ausschließen. 

Ein Ehevertrag darf nicht einen Partner, z. B. die für die Kindererziehung zuständige Ehefrau, ungebührlich benachteiligen. Dann ist der Vertrag entweder insgesamt oder nur die betreffende Beschränkung sittenwidrig und damit nichtig. Zu diesem Zweck gibt es beim Abschluss eines Ehevertrags eine Wirksamkeitskontrolle durch die Gerichte. Im weiteren Verlauf der Ehe kann es ferner zu einer Ausübungskontrolle durch die Gerichte kommen, wenn sich die Lebensverhältnisse im weiteren Verlauf der Ehe von denen weitgehend entfernt haben, die zum Zeitpunkt der Heirat galten. 

In Ausgabe 2/2022 der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis finden Interessenten eine ausführliche Erläuterung der Scheidungsfolgen mit Empfehlungen und zwei Mustern für die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft.
Der Ehevertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers


Geschäftsführervergütung 2022: Aktuelle Orientierungswerte aus 63 Branchen

18/21 Auch im Jahr 2021 hat die BBE media wieder ihre bundesweite Umfrage zur Höhe und Zusammensetzung von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durchgeführt. Befragt wurden über 2.700 Geschäftsführer aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Dienstleistung sowie Einzel- und Großhandel.

Der spezielle Nutzen der BBE-Gehälter-Dokumentation, auf deren Zahlen und Daten auch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte regelmäßig zurückgreifen, liegt in den zahlreichen Detaildaten, die sie enthält. So sind wichtige Orientierungswerte für 63 Branchen aufbereitet. Spezifiziert werden die Geschäftsführer-Gehälter u.a. nach dem GmbH-Umsatz, der Anzahl der Beschäftigten und dem Geschäftsführer-Status (Allein-, Mitgeschäftsführer, Vorsitzender). Darüber hinaus bietet die Studie interessantes Anschauungsmaterial über Trends in den Bereichen Erfolgsbeteiligungen, betriebliche Altersversorgung und Dienstwagen

Informationen zu allen wichtigen Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer finden sich in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs, „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“, 5. Auflage, 220 Seiten. Näheres dazu finden Sie hier.

Wann die Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer im Bereich des noch Angemessenen liegt und damit in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, kann auch mithilfe betriebsinterner Daten ermittelt werden. Orientierungswert ist dann das Gehalt des nach dem Geschäftsführer zweitbestbezahlten Angestellten der GmbH, z.B. des Prokuristen. Rechtsprechung und Verwaltung halten das bis zu 2,5-Fache seines Lohns als Geschäftsführergehalt für noch angemessen.

Beispiel:

Der Prokurist einer GmbH verdient 50.000 Euro im Jahr. Dann kann das Gehalt des (Gesellschafter-) Geschäftsführers das 2,5-Fache dieses Gehalts betragen, also bei max. 125.000 Euro liegen.

Gerechtfertigt wird dieses Mehrgehalt des Geschäftsführers mit seiner umfassenden Zuständigkeit für alle Fragen der Gesellschaft und mit seiner uneingeschränkten persönlichen Verantwortung für alles, was im Unternehmen schiefläuft.

Im Wesentlichen wird dieser 2,5-Faktor auch durch die BBE-Gehälterstudie für das Jahr 2021 bestätigt – allerdings gibt es in zwei Wirtschaftszweigen „Ausreißer“. Dies sind die Wirtschaftszweige Dienstleistung und Handwerk. Die Ergebnisse der Untersuchung:

  • Im Wirtschaftszweig Handwerk liegt der Multiplikator für das Geschäftsführergehalt – und zwar im Durchschnitt (Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer) – mit dem 2,32-Fachen am niedrigsten.
  • Im Wirtschaftszweig Dienstleistung dagegen liegt der Multiplikator mit dem 2,93-Fachen mit Abstand am höchsten.

Die BBE-Studie „„GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2022“ kann bezogen werden über den Onlineshop des VSRW-Verlags auf www.vsrw.de/fachbuecher/verguetungsstudien


Gehaltserhöhung für Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2022 – Handlungsbedarf zur Jahreswende 2021/2022

17/21 Wer als mehrheitlich beteiligter und damit beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) für 2022 eine Gehaltserhöhung für sich beabsichtigt, sollte diese noch im Dezember 2021 unter Dach und Fach bringen und durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss absegnen lassen. Nur dann gilt die Erhöhung auch mit steuerlicher Wirkung ab Januar 2022

(Eine Gehaltserhöhung, die erst im Laufe des Jahres 2022 vereinbart wird, gilt wegen des steuerlichen Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbots für beherrschende GGF erst ab dem auf die Erhöhung folgenden Monat.

Zwar gilt das Verbot grundsätzlich nicht für Minderheitsgesellschafter. Trotzdem ist Vorsicht geboten: Nach geltender BFH-Rechtsprechung hat ein GGF mit einer Minderheitsbeteiligung auch dann eine beherrschende Stellung, wenn er sich zusammen mit einem anderen GGF, der ebenfalls eine Minderheitsbeteiligung hält, eine Gehaltserhöhung genehmigt und die Anteile beider Geschäftsführer zusammengenommen eine Mehrheitsbeteiligung ergeben. In einem solchen Fall unterstellt die Rechtsprechung eine beherrschende Stellung wegen gleichgerichteter Interessen.

Geschäftsführer und andere Mitarbeiter der GmbH, die keine Gesellschaftsanteile halten, aber einem beherrschenden Gesellschafter nahestehen (z.B. Angehörige), werden ebenfalls steuerlich als beherrschend angesehen. Deshalb gilt auch für diesen Personenkreis das Rückwirkungsverbot.

Auch wer als Mehrheitsgesellschafter das Sagen in der GmbH hat, muss seine Gehaltserhöhung (oder ein anderes Gehalts-Extra, wie z.B. einen höherwertigen Dienstwagen) förmlich durch Gesellschafterbeschluss absegnen lassen (vgl. BMF-Schreiben vom 16.5.1994, BStBl. I, S. 868). Zu diesem Zweck muss eine Gesellschafterversammlung einberufen und die Gehaltserhöhung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Erscheint ein Minderheitsgesellschafter nicht zur Gesellschafterversammlung, weil er der Meinung ist, dass er im Hinblick auf die Gehaltserhöhung sowieso überstimmt werde, kann der Mehrheitsgesellschafter diese allein beschließen.

Wird eine Gehaltserhöhung formal nicht korrekt „verabschiedet“, hat der Betriebsprüfer leichtes Spiel, ein steuerliches „Mehrergebnis“ einzufahren. Denn die Erhöhung kann von ihm „dem Grunde nach“ beanstandet werden, was zu einer 100%-igen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) der künftig ausgezahlten Erhöhungsbeträge führt.

Informationen zu allen wichtigen Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer finden sich in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs, „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“, 5. Auflage, 220 Seiten. Näheres dazu finden Sie hier.

Gehaltserhöhungen sollten angemessen sein. Führt die Gehaltserhöhung zu einem insgesamt unangemessen hohen Gehalt, so droht bei der nächsten Betriebsprüfung, dass die Gehaltserhöhung als vGA qualifiziert wird. Eine Faustregel: Noch als angemessen gilt je Geschäftsführer das 2,5-Fache des jährlich durchschnittlichen Gehalts des Prokuristen oder des nächstbestbezahlten Mitarbeiters. Wichtige Durchschnittswerte für angemessene Gehälter bietet die jährlich erscheinende BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung. Die BBE-Vergütungsstudie für 2021 liegt bereits vor und kann vom VSRW-Verlag bezogen werden.


Das Ausbildungsdienstverhältnis mit dem Kind des GmbH-Gesellschafters – Nachwuchsförderung für die GmbH unter Beteiligung des Finanzamts

16/21 Ausgangsfall: Herr Müller ist Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er hat einen Sohn, der bereits während der Schulzeit Praktika in der GmbH absolviert hat. Nach Abschluss der Abiturprüfung möchte er gern später in leitender Position in der GmbH tätig sein und eventuell die GmbH-Anteile vom Vater übernehmen. Sein Wunsch ist ein Studium der Informatik in Kombination mit einer beruflichen Tätigkeit in der GmbH während der Semesterferien (Duales Studium).

Der nächstliegende Studienort liegt 70 km vom Elternhaus entfernt, der Sohn wird also am Studienort auch wohnen müssen. Die voraussichtlichen Kosten für die Unterbringung, Verpflegung, Lernmittel, Fahrtkosten, Kleidung usw. betragen 1300,00 € pro Monat.

Die Eltern Müller haben nun zwei Möglichkeiten:

Alternative 1: Der Sohn erhält einen monatlichen Wechsel über 1300 €, mit dem er alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung bestreitet.

Alternative 2: Die GmbH des Herrn Müller schließt einen Ausbildungsdienstvertrag mit dem Sohn ab. Vertragszweck ist der Abschluss des Studiums mit der Verpflichtung, dass der Sohn danach noch weitere fünf Jahre für die GmbH tätig sein soll (was er erklärtermaßen sowieso beabsichtigt). Außerdem ist der verpflichtet, in der Studienfreien Zeit Arbeitsleistungen in der GmbH zu erbringen.

Die steuerlichen Konsequenzen der beiden Alternativen sehen wie folgt aus:

Alternative 1: Da es sich bei dem Studium des Sohnes um seine Erstausbildung handelt, sind seine Aufwendungen lediglich bis zur Höhe von 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Wenn der Sohn keine eigenen Einkünfte hat, wirken sich die Sonderausgaben steuerlich bei ihm nicht aus. Insbesondere gehen sie nicht in einen Verlustvortrag ein, der mit künftigen Einkünften verrechnet werden könnte. Eine steuerliche Verwertung seitens der Eltern kommt ebenfalls nicht infrage, da sie nicht Schuldner der Ausbildungskosten sind.

Alternative 2: Die Vergütung, die die GmbH an den Sohn monatlich zahlt (einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung), ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Verpflichtet sich die GmbH darüber hinaus, die Studiengebühren sowie die Lernmittel zu übernehmen, sind diese Aufwendungen ebenfalls Betriebsausgaben, führen aber nicht zu zusätzlichen Arbeitslohn beim Sohn, weil nach Auffassung der Finanzverwaltung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Übernahme dieser Kosten besteht.

Der Sohn erzielt Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und kann sämtliche Aufwendungen, die er zusätzlich im Zusammenhang mit dem Studium  aus seinem Gehalt bestreitet, als Werbungskosten abziehen (z.B. Fahrtkosten zwischen elterlicher Wohnung und Studienort mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer beim Einsatz eines PKWs). Im Endergebnis dürfte der Sohn nur wenig oder gar keine Einkommensteuer zahlen.

Fazit: Im Gegensatz zum monatlichen Wechsel der Eltern sind bei Alternative 2 alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstausbildung des Sohnes steuerlich absetzbar.

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Wichtig: Der Ausbildungsdienstvertrag muss wie mit fremden Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Er muss insbesondere eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, dass der Sohn die Ausbildung vorzeitig abbricht oder aber die fünfjährige Bleibensfrist im Betrieb der GmbH nach Ausbildungsabschluss nicht einhält. Welche weiteren Aspekte beim Abschluss eines Ausbildungsdienstvertrags mit einem Gesellschafter-Kind aus steuerlicher Sicht zu beachten sind, können Interessierte in der Dezember-Ausgabe der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis nachlesen. Dort findet sich auch ein ausführliches Muster für einen Ausbildungsdienstvertrag.


Steuerfreie Zahlung eines Corona-Bonus verlängert – Wie auch GmbH-(Gesellschafter-) Geschäftsführer davon profitieren können

15/21 Mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Sommer 2020 im § 3 Nr. 11a EStG die Rechtsgrundlage für die steuerfreie Auszahlung einer Corona-Sonderleistung geschaffen. Zur Anwendung dieser Vorschrift ist das BMF-Schreiben vom 26.10.2020 ergangen.

Ein sogenannter Corona-Bonus kann damit in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 durch den Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden. Die Auszahlung war zunächst bis Ende 2020 befristet und wurde dann bis Ende März 2022 verlängert. Bedingung ist, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Eine Entgeltumwandlung ist also nicht möglich.

Aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter muss hervorgehen, dass es sich um eine steuerfreie Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Sie kann auch an Teilzeitbeschäftigte und an geringfügig Beschäftigte gezahlt werden. Auch wenn Kurzarbeitergeld im gleichen Lohnzahlungszeitraum bezogen wurde, bleibt die Zahlung steuerfrei.

Bei den 1500 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Es steht einem Arbeitgeber frei, auch eine höhere Sonderzahlung zu leisten; unter den genannten Voraussetzungen bleibt die Zahlung dann bis zu 1.500 Euro steuerfrei. Die Auszahlung kann auch in mehreren Raten erfolgen. Sie ist im Lohnkonto festzuhalten.

Welche Besonderheiten gelten nun für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt)?

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Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Zahlung des Corona-Bonus eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahlung vorrangig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst worden ist. Wenn dies der Fall ist, stellt die Zahlung keinen Lohn dar, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 a EStG nicht gilt. Außerdem kann dann die Gesellschaft eine vGA nicht als Betriebsausgabe absetzen.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Corona-Sonderzahlung an einen GGF sind folgende:

  • Existiert ein Dienstvertrag – dies ist der Regelfall -, sollte darin vermerkt sein, dass der GGF alle lohnsteuerfreien Leistungen, wie sie das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht, ebenfalls beziehen kann. Zahlt unter diesen Umständen die GmbH allen oder einzelnen Arbeitnehmern den Corona-Bonus, kann dies auch steuerfrei an den GGF geschehen.
  • Enthält der Dienstvertrag keine derartige Regelung, ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich aus dem sich ergibt, dass die GmbH den steuerfreien Corona-Bonus an den GGF zahlen kann. Bei einem solchen Beschluss kann der begünstigte GGF selbst mitstimmen und wenn er die Mehrheit der Anteile besitzt, kann er die Zahlung mit seinem Stimmrecht beschließen. Der Gesellschafterbeschluss sollte protokolliert werden.
  • In jedem Falle muss die Zahlung erfolgen mit dem Hinweis, dass sie „zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Pandemie“ erfolgt.

Wenn die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind, kann sich auch der GGF einer Einmann-GmbH den steuerfreien Corona-Bonus auszahlen lassen. Und ist der GGF gleichzeitig Geschäftsführer in mehreren GmbH´s – was durchaus nicht selten ist -, kann er die Corona-Sonderzahlung auch mehrfach (nämlich von jeder Gesellschaft) beziehen.

Eine Besonderheit gilt für eine GmbH und Co. KG. Ist hier der Geschäftsführer zugleich Kommanditist – was überwiegend der Fall ist –, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in deren Rahmen eine steuerfreie Corona-Zahlung nicht möglich ist. Nur dann, wenn der GGF nicht gleichzeitig Kommanditist ist, kann er unter den genannten Voraussetzungen die steuerfreie Zahlung vereinnahmen.

Quellen:
§3 Nr. 11a ESfG
BMF-Schreiben vom 26.10.2020,
AZ. IV C 5-S 2342/20/10012 : 003
www.bundesfinanzministerium.de


Vermietung von Räumen in der Mietwohnung bzw. im Haus des beherrschenden Gesellschafters an die eigene GmbH – Steuerliche Vorteile und Fußangeln

14/21 Die zunehmende Akzeptanz der Homeoffice-Tätigkeit auch bei GmbH-Geschäftsführer kann Anlass dafür sein, Räume in der eigenen Mietwohnung oder im eigenen Haus an die GmbH unterzuvermieten. Mit den damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen hatte sich das Finanzgericht München in einem Urteil vom 19.04.2021 zu beschäftigen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt mietete eine GmbH von ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer zwei ca. 35 qm große, später zusammengelegte Räume in dessen Mietwohnung für 352,79 € pro Monat. Den schriftlichen Mietvertrag sah das FA als unzureichend an, beanstandete die Vereinbarung einer Bruttomiete ohne Nebenkostenabrechnung und bezweifelte die Nutzung der Räume durch die GmbH. Folglich wurden die Mietaufwendungen der GmbH in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert.

Dem hielt der Geschäftsführer die Durchführung von Besprechungen in den Räumen, deren Ausstattung mit Kommunikationsgeräten, Schreib- und Konferenztisch, außerdem die Beschriftung von Klingel und Briefkasten mit dem Firmennamen der GmbH entgegen – letztlich mit Erfolg.

Anhaltspunkte dafür, dass die Mietzahlungen der GmbH ganz oder teilweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren, vermochte das FG nicht zu erkennen. Der zwischen Geschäftsführer und GmbH im Voraus geschlossene Mietvertrag war zwar sehr knapp gefasst, enthielt jedoch alle notwendigen Bestandteile, nämlich Mietobjekt, Mietpreis und Mietbeginn. Aus einem ergänzenden Grundriss und aufgrund der Mietfläche ergab sich eindeutig, welche Räume der GmbH überlassen worden waren. Da keine Regelung zu Nebenkostenabrechnungen getroffen worden war, war von der Vereinbarung einer Bruttomiete auszugehen. Eine unklare oder unübliche Regelung lag nicht vor, da solche Vereinbarungen bei Untermietverhältnissen gebräuchlich sind. Eine fehlende tatsächliche Durchführung des Mietvertrags war ebenfalls nicht ersichtlich. Die berufliche Nutzung wurde anhand von Fotos sowie durch Vorlage von Rechnungen der GmbH über die für die Geschäftstätigkeit erforderlichen Gegenstände nachgewiesen.

Die Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer hielt den Anforderungen des formellen Fremdvergleichs stand, obwohl der Mietvertrag letztlich nur aus dem Satz bestand, dass der Geschäftsführer der GmbH unter der Adresse XY einen Büroraum mit einer bestimmten Größe unter Gestattung der Mitbenutzung von Küche und Bad zu einem bezifferten Pauschalpreis ab einem bestimmten Zeitpunkt vermietet hatte. Während diese Basisdaten dem FG genügten, dürfte die Kürze des Vertrags beim FA bereits erhebliches Misstrauen ausgelöst haben.

Um zumindest dem vorzubeugen, erscheint es ratsam, in solchen Fällen einen handelsüblichen Standardvertrag zu verwenden. Weiterhin sollte die Nutzung in vergleichbaren Fällen durch Fotos, an die Adresse gerichtete Korrespondenz der GmbH sowie Terminvereinbarungen mit Geschäftsfreunden dokumentiert werden. Zwischen Nutzungsende und Prüfung durch die Finanzverwaltung kann ein längerer Zeitraum liegen, sodass die geschäftliche Nutzung gegebenenfalls nicht mehr dargestellt werden kann.

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Wenn ein Mietvertrag über einzelne Räume in der selbstgenutzten Wohnung mit der GmbH steuerlich anzuerkennen ist, ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Die Beschränkungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten nicht, da ein solches nicht vorliegt.
  • Die von der GmbH gezahlten – angemessenen – Mieten sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Alle Aufwendungen, die auf die vermieteten Räume entfallen, u. a. die anteilige Miete, Renovierungskosten und anteilige Hausnebenkosten, sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
  • Der Vermieter kann hinsichtlich der vermieteten Räume zur Umsatzsteuer optieren mit der Folge, dass die Umsatzsteuer aus Aufwendungen für die vermieteten Räume als Vorsteuer abgezogen werden kann.
  • Vorsicht ist geboten bei Vermietung in der eigenen Immobilie. Dadurch kann eine ungewollte Betriebsaufspaltung entstehen mit der Folge, dass die vermieteten Räume zu Betriebsvermögen werden. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die Immobilie ganz oder zumindest hälftig der nicht an der GmbH beteiligten Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers gehört.

Quelle: FG München, Urteil vom 19.04.2021, Az. 7K 1162/19


Betriebsveranstaltungen: Wie berechnet sich der Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer?

13/21 Beispiel:

Unternehmer A plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. 25 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. A gab dementsprechend bei dem externen Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 25 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde.

Da drei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 22 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil. Der mit dem Veranstalter vereinbarte Preis minderte sich dadurch nicht.

A ging davon aus, für die Ermittlung der Zuwendung an die Teilnehmer seien die Gesamtkosten nicht auf die tatsächliche Teilnehmerzahl (22), sondern auf die Anzahl der angemeldeten Personen (25) aufzuteilen. Damit ergab sich eine Zuwendung von 113 Euro je (angemeldetem) Arbeitnehmer und ein zu versteuernder Betrag von 76 Euro (113 Euro x 25 Arbeitnehmer ./. 25 Freibeträge von 110 Euro). Der auf die drei angemeldeten, aber nicht erschienenen Personen entfallende Betrag sei den teilnehmenden Arbeitnehmern nicht zugeflossen.

Das FA folgte dagegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2015), und teilte die Kosten auf die anwesenden Teilnehmer auf, wodurch sich ein wesentlich höherer zu versteuernder Betrag ergab.

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Die Klage vor dem FG gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid hatte zunächst Erfolg. Bei vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für nicht anwesende Personen („No-Show-Kosten„) fehle es an einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Der BFH hat nun dem FG-Urteil widersprochen und endgültig entschieden. Er folgt der Auffassung der Finanzverwaltung. Abzustellen ist nicht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer, sondern auf die tatsächlichen Teilnehmer.

Hinweis: Bei einer Betriebsveranstaltung lässt sich nie voraussagen, ob einzelne Arbeitnehmer oder Gäste absagen oder einfach nicht erscheinen. Da der BFH auf die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen abstellt, ist es sinnvoll, bei der Planung einen Sicherheitspuffer einzubauen, sodass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro (brutto) betragen werden.


Quelle: BFH, Urteil vom 29.4.2021, Az. VI R 31/18
www.bundesfinanzhof.de


Geschäftsführer-Vergütung: Schwankende Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen

12/21 Es gibt in der Praxis auch heute noch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Meinung sind, für Gehaltszahlungen der GmbH an sie benötigen sie keine Vergütungsvereinbarung in einem Anstellungsvertrag. Einen solchen Fall hatte das FG Münster zu beurteilen.

Laut Sachverhalt ist A alleiniger Geschäftsführer, alleiniger Gesellschafter und einziger Mitarbeiter der X-GmbH. Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde am 14.3.2018 mit Wirkung ab dem 1.4.2018 geschlossen. Danach erhielt A eine monatliche Bruttovergütung von 900 Euro zum Ende eines Kalendermonats sowie Sondervergütungen wie Prämien bei Mehrleistungen. In den Jahren 2016 bis 2018 leistete die X-GmbH monatliche Gehaltszahlungen zwischen 500  Euro (Januar 2016 und Februar 2017) und 3.000  Euro (Januar 2018).

Nach einer bei der X-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Gehaltszahlungen im Zeitraum Januar 2016 bis März 2018 verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellten. Bis März 2018 seien die Gehaltszahlungen ohne vertragliche Grundlage erfolgt, da es keinen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gegeben habe. Außerdem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen, da diese weder in gleichbleibender Höhe noch regelmäßig ausgezahlt worden seien. Das FA erließ mit Datum vom 14.7.2020 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018. Die dagegen gerichteten Einsprüche und die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg. Am 4.11.2020 klagte A auf Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide.

Das FG wies die Aussetzungsanträge als unbegründet zurück. Das FA hat – nach summarischer Prüfung – dem Grund und der Höhe nach zu Recht Einkünfte des A aus Kapitalvermögen in Form von vGA der Besteuerung zugrunde gelegt. Denn Gehaltszahlungen aufgrund eines Anstellungsvertrags mit einem beherrschenden Gesellschafter sind steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht oder bei Änderungen während des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft vereinbart wird. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.

100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer finden Sie in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“. Näheres dazu finden Sie hier

Es fehlt im Streitfall bis zum Abschluss des ab dem 1.4.2018 geltenden Geschäftsführervertrags an einer im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Gehaltsvereinbarung. Zwar bedarf eine Gehaltsvereinbarung nicht generell der Schriftform. Für einen fremden Dritten ist jedoch im Streitfall wegen der Zahlungen, die der Höhe nach erheblich schwankten, nicht klar erkennbar, dass die Zahlungen an A auf einer mündlichen Gehaltsvereinbarung beruhten.

Quelle:
FG Münster, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 9V 3073/20E


Dienstwagen des Alleingesellschafter-Geschäftsführers: Bewertung der Privatnutzung

11/21 Gilt die 1-Prozent-Regelung für Alleingesellschafter und Geschäftsführer auch dann, wenn er vorgibt, private Fahrten ausschließlich mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt zu haben? Mit dieser Frage musste sich der BFH in einem Beschluss vom 16.10.2020 beschäftigen.

Der Sachverhalt: Die A-GmbH hatte mit ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer A (Kläger) einen Anstellungsvertrag abgeschlossen, nach dem es ihm gestattet war, den ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen Pkw auch privat zu nutzen. Die Behauptung des Klägers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt, sondern diese ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügte dem FA und dem FG München nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim BFH ein.

Für den BFH war die Rechtslage eindeutig und bedurfte keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Es ist unerheblich, ob eine private Nutzung auch tatsächlich stattfand.

Ist die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung indessen nicht in Betracht. In einem solchen Fall liegtimmer Sachlohn vor. Die belastbare Behauptung des Klägers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

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Der BFH hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass die vertraglich vereinbarte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw immer zu Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt. Diese Rechtsfolge kann nur dadurch vermieden werden, dass die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen ist. Bei einem Verstoß gegen den vertraglichen Ausschluss der Privatnutzung ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt somit zur Annahme einer vGA. Eine unbefugte Privatnutzung muss das FA beweisen.

BFH, Beschluss vom 16.10.2020 Az. VI B13/20


Die Angemessenheit der Vergütung für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unter Berücksichtigung von Gehaltsstrukturuntersuchungen

10/21 Die Ausgangssituation sieht so aus:
80% aller GmbHs sind Inhabergeführt. Das bedeutet, dass die Geschäftsführung jeweils von einem oder mehreren Gesellschaftern wahrgenommen wird. In jeder zweiten Betriebsprüfung bei diesen Gesellschaften ist die Angemessenheit der Gesamtvergütung oder einzelner Vergütungsbestandteile (Tantieme, Privatnutzung des Firmen-PKW, betriebliche Altersvorsorge) ein Thema. In diesen Prüfungsbereichen hat der Betriebsprüfer noch am ehesten die Aussicht auf ein Mehrsteuerergebnis.

Stellt der Prüfer eine unübliche oder eine überhöhte Vergütung fest, wird er die unübliche Vergütung (z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit) in voller Höhe und bei üblichen, aber überhöhten Vergütungen den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandeln. Dies wiederum bedeutet, dass er den Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz um den Betrag der vGA erhöhen und entsprechend höhere Körperschaftensteuer und Gewerbesteuer festsetzen wird. Der Gesellschafter-Geschäftsführer seinerseits muss die vGA mit 25% Abgeltungsteuer + 5,5% Soli als Kapitalertrag versteuern.

100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer finden Sie in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“. Näheres dazu finden Sie hier.

Grundsätzlich hat ein GmbH-Gesellschafter, der zugleich die Geschäftsführung übernehmen möchte, zwei Möglichkeiten:

1. Er kann unentgeltlich die Geschäfte der GmbH führen. Dies käme z.B. dann in Frage, wenn er noch andere Einkünfte bezieht (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder wenn seine Ehefrau ebenfalls berufstätig ist. Vor allem in der Gründungsphase, also in den ersten zwei Jahren, wenn die GmbH nur Anfangsverluste erwirtschaftet, kann es sinnvoll sein, auf ein Gehalt zu verzichten, um der GmbH Betriebsausgaben zu ersparen.

2. Der Gesellschafter ist gegen angemessener Vergütung bereit, das Geschäftsführeramt zu übernehmen.

Der Maßstab, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist, ist der sogenannte Fremdvergleich. Es wird also gefragt, was ein ordentlicher Geschäftsleiter einem nicht beteiligten Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) für die Übernahme der Geschäftsführung zahlen würde.

Für die Beantwortung dieser Frage ist es gängige Praxis der Finanzämter auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückzugreifen. Die bekannteste Untersuchung ist die BBE-Vergütungsstudie, die seit über 20 Jahren alljährlich aktuell erscheint. Die zuletzt erschienene Studie weist die Geschäftsführer-Vergütungen für insgesamt 68 Branchen aus den Wirtschaftsbereichen Dienstleistung, Handwerk, Industrie, Großhandel und Einzelhandel jeweils in Abhängigkeit vom Umsatz und der Beschäftigtenzahl aus.

Der Bundesfinanzhof akzeptiert ein Gehalt für Gesellschafter-Geschäftsführer, dass bis zu 20% über der oberen Angemessenheitsgrenze liegt.

Beispiel:

Das durchschnittliche Jahresgehalt von Geschäftsführern von GmbHs aus einer bestimmten Branche und einer bestimmten Größe beträgt 80.000 €. Die obere Angemessenheitsgrenze liegt bei 90.000 €.

Dann akzeptiert die BFH-Rechtsprechung eine Gesamtvergütung pro Jahr von bis zu108.000 €. Die aktuelle Studie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen 2021“ mit einer CD-ROM zur schnellen Abfrage der Vergütung für einen konkreten GmbH-Geschäftsführer kann bezogen werden über www.vsrw.de. Dort kann auch die Studie für zurückliegende Jahre erworben werden.


Scheinselbstständigkeit: Versicherungsrechtliche, lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Konsequenzen einer Falschbeurteilung

9/21 Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person lediglich nach der dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bzw. eines Arbeitsverhältnisses vorliegen. Die selbstständige Tätigkeit erfolgt also nur „zum Schein“. Die Beurteilung dessen richtet sich bei einem Widerspruch zwischen Vertragsinhalt und dem gelebten Vertragsverhältnis stets nach Letzterem. Entscheidend ist das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

Ein freier Mitarbeiter muss weisungsfrei und selbstbestimmt seine Leistung erbringen sowie persönlich, sozial und wirtschaftlich vom Auftraggeber unabhängig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt eine selbstständige Tätigkeit und kein Arbeitsverhältnis vor.

Während Weisungen eines Arbeitgebers für ein Arbeitsverhältnis typisch sind, ist dies im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gerade nicht der Fall. Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden vom Auftraggeber lediglich die Ziele der Tätigkeit vorgegeben, welche die Erbringung der Arbeitsleistung in generell-abstrakter Weise umschreiben und somit ergebnisorientiert sind. Die Art und Weise, wie diese Ziele erreicht werden, bleibt hingegen der Entscheidung des freien Mitarbeiters überlassen.

Eine Weisungsgebundenheit ist hingegen anzunehmen, wenn der Mitarbeiter einem den Inhalt, die Durchführung, Zeit, Dauer oder den Ort betreffenden Direktionsrecht des Auftraggebers unterliegt. Dem Beschäftigten wird insoweit individuell vorgegeben, wann er wie seine Arbeit zu erledigen hat. Als das in der Praxis maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung hat sich die Eingliederung des freien Mitarbeiters in die betriebliche Organisation des Auftraggebers herausgestellt.

Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, ist der Arbeitgeber stets Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, also für den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil. Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen hat der Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung des Arbeitnehmeranteils, der grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht wird. Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend die Versicherungs- und Beitragspflicht für einen vermeintlich freien Mitarbeiter festgestellt, haben die Einzugsstellen wegen der Schuldnerstellung des Arbeitgebers einen Nachforderungsanspruch hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen diesen. Die Nachforderung bezieht sich auf die letzten vier Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch fällig geworden ist, d.h. in dem die abhängige Beschäftigung von einem Sozialversicherungsträger festgestellt wurde.

Insbesondere die nachträgliche Feststellung einer abhängigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begründet nach alldem erhebliche finanzielle Belastungen für die Gesellschaft als Auftraggeber. Deshalb ist ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund betreffend den Status des Auftragsnehmers dringend zu empfehlen.

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Lohnsteuerliche Konsequenzen

Auch im Steuerrecht haben die FG eigene Maßstäbe für die Beurteilung einer Scheinselbstständigkeit entwickelt. Eine vorherige arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigten als freier Mitarbeiter hat keine Bindungswirkung für die steuerrechtliche Prüfung.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Entgelt des freien Mitarbeiters dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist, ist die Einstufung der Tätigkeit als selbstständig oder nicht selbstständig. Von einer nicht selbstständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn der Mitarbeiter in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers (der Gesellschaft) steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung kommt es insbesondere auf die Unternehmerinitiative und das Unternehmerrisiko des freien Mitarbeiters an, die im Arbeits- bzw. Sozialrecht nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Im Hinblick auf die Unternehmerinitiative ist erforderlich, dass der freie Mitarbeiter seine Arbeitsleistung auf dem freien Markt anbietet und somit auch andere Kunden neben dem Auftraggeber die Möglichkeit haben, diesen zu beauftragen. Problematisch ist daher die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber, insbesondere, wenn für diesen zuvor dieselben Arbeitsleistungen als Arbeitnehmer erbracht wurden.

Das Unternehmerrisiko kann auch als Entgeltrisiko bezeichnet werden. Erhält der freie Mitarbeiter bei Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Ähnlichem kein Entgelt, oder wird dieses bei Schlechtleistung gemindert, spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit. Indiz für eine abhängige Beschäftigung im steuerrechtlichen Sinne sind daher Verpflichtungen des Auftraggebers, bei Krankheit oder unabhängig von der erbrachten Leistung das volle Honorar zu zahlen.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Unter das UStG fallen ausschließlich Unternehmer. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Ob jemand selbstständig oder unselbstständig tätig ist, richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien, die auch im Sozialversicherungsrecht gelten. Allerdings ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht nicht bindend, sondern hat lediglich eine Indizwirkung; Gleiches gilt für die einkommensteuerliche Qualifizierung. Wer Gegenstände eines fremden Betriebsvermögens nutzt, ganztägig für einen einzigen Auftraggeber arbeitet, eine regelmäßige erfolgsunabhängige Entlohnung bezieht, Anspruch auf Urlaub und Vergütung im Krankheitsfall hat, ist regelmäßig unselbstständig tätig und damit Arbeitnehmer. Arbeitnehmer dürfen für ihre Leistungen keine USt in Rechnung stellen und keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.

Hat ein „freier“ Mitarbeiter seinem Auftraggeber (der Gesellschaft) USt in Rechnung gestellt, obgleich er dazu nicht befugt war, muss er die in Rechnung gestellte Steuer an das FA abführen (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).

Der Auftraggeber kann die ihm in Rechnung gestellte USt nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie ihm nicht von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wurde. Hat der Auftraggeber bereits die Vorsteuer geltend gemacht, muss er sie rückwirkend für den gesamten Besteuerungszeitraum, also von Beginn der Tätigkeit des „freien“ Mitarbeiters, an das FA zurückzahlen.

Eine gewissenhafte Prüfung, ob im Einzelfall eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann also vor erheblichen finanziellen Risiken schützen. Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und steuerlichen Konsequenz einer Scheinselbstständigkeit finden Interessenten in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis 5/2021 und hier zum downloaden.


Doppelte Haushaltsführung: Einrichtungskosten für  Zweitwohnung jetzt leichter steuerlich absetzbar

8/21 Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung des GmbH-Geschäftsführers (und anderer Arbeitnehmer) im Inland werden weiterhin die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft höchstens bis zu einem nachgewiesenen Betrag von 1.000 Euro im Monat anerkannt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der gesetzliche Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 1.000 Euro umfasst sämtliche entstandenen Aufwendungen wie z.B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungsteuer usw., die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht jedoch Aufwendungen für notwendigen Hausrat und Einrichtungsgegenstände.

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs war es für die GmbH bisher nicht möglich, lohnsteuerfreie Erstattungen der vom GmbH-Geschäftsführer für die Zweitwohnung angeschafften Einrichtungsgegenstände zu leisten. Die Finanzverwaltung lässt nun eine Vereinfachungsregelung zu. Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich USt, ist nach dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108) aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt. Damit wurde das Urteil des BFH vom 4.4.2019 umgesetzt.

Das eröffnet der GmbH die Möglichkeit, sich an den Aufwendungen des GmbH-Geschäftsführers für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu dem Maximalbetrag von 5.000 Euro lohnsteuerfrei zu beteiligen.

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Damit die Finanzverwaltung die steuerfrei an den Geschäftsführer geleisteten Zahlungen für notwendige Einrichtungsgegenstände des Zweithaushalts anerkennen kann, besteht die Verpflichtung, die lohnsteuerfreien Erstattungen in Zeile 21 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Dies gilt im Übrigen auch für den im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von der GmbH steuerfreien gewährten Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Quelle:
Schreiben vom 25.112020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108
BFH, Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17; BStBl 2019 II, S. 449


Die neue Sofortabschreibung von Computern und Software im Betriebs- und im Privatvermögen

7/21 Für Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) und die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann ab sofort eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 Prozent abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.

Normalerweise ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Mit der Möglichkeit der Sofortabschreibung von Computerhardware und Software ist auch diezeitanteilige Regelung nicht anwendbar, wonach sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat vermindert, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

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Diese Änderung der Nutzungsdauer ist erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Wurde bei Gewinnermittlungen bis zum 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann in 2021 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.

Der Begriff „Software“ umfasst Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Sofortabschreibung gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich, sondern auch für EDV-Anschaffungen im Privatbereich, wenn diese der Einkünfteerzielung dienen.

Eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Sofortabschreibung auf Handels- und Steuerbilanz finden Sie hier: (Aufsatz GmbH-Steuerpraxis 5/21, S. 138ff)

Quelle:
BMF, Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013
www.bundesfinanzministerium.de
BStBl. 2021 I, S. 298


Homeoffice: Einführung einer Pauschale für 2020 und 2021

6/21 Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschließlich Kosten für die Ausstattung) steuerlich nicht abziehbar. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen Aufwendungen bis zu 1.250 Euro pro Jahr abgezogen werden. Die Aufwendungen sind unbeschränkt abziehbar, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird.

Für viele ist es in der Corona-Krise notwendig oder zumindest zweckmäßig, von zu Hause aus zu arbeiten. Dadurch entstehen in der Wohnung zusätzliche Kosten, die nach der bisherigen Rechtslage nicht abgezogen werden können, weil kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Kosten für einen Raum, der teilweise beruflich und teilweise privat genutzt wird, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen, ist eine Homeoffice-Pauschale eingeführt worden. Sie wird auch gewährt, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Das heißt, dass ein Betrag von 5 Euro pro Tag abgezogen werden kann, höchstens jedoch 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale ist nur auf Tätigkeiten begrenzt, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurden bzw. werden. Die Homeoffice-Pauschale kann auch beansprucht werden, wenn darauf verzichtet wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bisherigen Regelung in Anspruch zu nehmen.

Eine ausführliche Beschäftigung mit dem Steuersparmodell der Homeoffice-Vermietung und einem Muster-Mietvertrag mit dem Arbeitgeber finden Interessenten in einem Beitrag in der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Näheres dazu hier.

Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht keinen Unterschied. Aber: Der Steuerpflichtige kann die Pauschale nur für die Kalendertage geltend machen, an denen er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufgesucht hat.

Die Homeoffice-Pauschale gilt auch für (Gesellschafter-) Geschäftsführer. Arbeitnehmer erhalten pro Jahr einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro, sodass die Homeoffice-Pauschale sich nur dann auswirkt, wenn diese zusammen mit anderen Werbungskosten mehr als 1.000 Euro beträgt.

Quelle:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020, BStBl 2021 I, S. 7


Der Dienstwagen des GmbH-Geschäftsführers: Unterstellung in der privaten Garage aus steuerlicher Sicht

5/21 Der Ausgangsfall: Ein GmbH-Geschäftsführer fährt einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Den geldwerten Vorteil versteuert er nach der 1% – Methode. 

Der Wagen wird auf Wunsch der GmbH nachts und am Wochenende in einer Garage am Wohnort des Geschäftsführers  untergestellt. Die Garage soll 

  1. dem Geschäftsführer als Eigentümer gehören
  2. der Geschäftsführer selbst angemietet haben

Wenn die GmbH für die Unterstellung ein Entgelt an den Geschäftsführer zahlt, ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Wurde keine Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer getroffen, stellt die Zahlung einen steuerfreien Auslagenersatz nach §3 Nr. 50 ESTG dar.
  • Wurde ein Mietvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer  über eine angemessene (ortsübliche) Miete abgeschlossen, rechnet das Entgelt  bei ihm zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die er in seiner Einkommensteuererklärung ausweisen muss. Von den Einnahmen kann er sämtliche die Garage betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dazu gehören u.a. die gezahlte Miete im Fall der Anmietung der Garage sowie die anteiligen auf die Garage anfallenden Aufwendungen, wie z.B. Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung – außerdem sind die gesamten Instandhaltungskosten für die Garage abzugsfähig.

Wer regelmäßig über nützliche Steuerripps rund um die GmbH, ihre Gesellshafter und Geschäftsführer informiert werden will, sollte den Newsletter gmbhchef aktuell abonnieren: https://www.gmbhchef.de/newsletter/

Wurde keine Absprache mit der GmbH getroffen und zahlt diese auch keine Entgelt, sollte der Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung  den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des PKW mit seinen Kosten für die Garage verrechnen. Dies ist zwar in der Rechtsprechung strittig; allerdings haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannt, dass der geldwerte Vorteil gemindert werden kann durch Kosten, die der Geschäftsführer für die Nutzung des Dienstwagens selbst aufgewendet hat (z.B. die Beiträge zu einer Kaskoversicherung sowie die Benzinkosten). 

Unstreitig ist die beste Lösung der Abschluss eines Mietvertrags mit der Möglichkeit sämtliche die Garage betreffenden Aufwendungen als Werbungskosten absetzen zu können. Diese Empfehlung gilt erst recht, wenn es sich bei dem Geschäftsführer gleichzeitig um einen Gesellschafter der GmbH handelt, weil in diesem Falle bei einer Entgeltzahlung der GmbH stets eine verdeckte Gewinnausschüttung im Hintergrund droht. 

Quellen:
BFH, Az. R 145/99, BStBl 2002 II, S. 829
FG Münster, Az. 10 K 2990/17


Steuerfreier Corona-Bonus: Auszahlung bis zum 30.6.2021 verlängert

4/21 Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung des Corona-Bonus an Arbeitnehmer wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Die Auszahlung war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. (siehe auch Video & Volltext 16/20). Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei ausgezahlt werden dürfen, falls eine solche Zahlung bereits in 2020 erfolgte. Vielmehr sollen Arbeitgeber motiviert werden, ihren Mitarbeitern, die bisher noch keinen Corona-Bonus erhalten haben, diesen noch nach dem Jahreswechsel auszuzahlen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 hat folgenden Inhalt: Leistet der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer

  • aufgrund der Corona-Krise
  • zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2021
  • Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 Euro
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,

dann sind diese Sonderleistungen steuerfrei.

Was GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer über ihre Vergütung wissen müssen, finden sie in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs „GmbH-Geschäftsführervergütung – 100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer“, 5. Auflage 2019, zu beziehen über den Online-Shop des VSRW-Verlags auf www.vsrw.de.

Die Leistungen sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Corona-Krise gewährt. Das heißt, dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen sind. Somit kann jeder Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Berufsgruppen nicht vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen sind auch sozialversicherungsfrei. Die steuerfreien Leistungen sind – wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer – im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann eine GmbH auch ihrem Geschäftsführer diese steuerfreie Zahlung zukommen lassen. Dies gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn in ihrem Dienstvertrag vereinbart wurde, dass sie in den Genuss aller steuerfreien Leistungen kommen können, die der Gesetzgeber für Arbeitnehmer vorgesehen hat. Fehlt eine solche Klausel im Dienstvertrag, sollte die Zahlung des Corona-Bonus vorsorglich durch einen Gesellschafterbeschluss abgesegnet werden.

Quelle:
§ 3 Nr. 11a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetztes 2020,
BStBl 2020 I, S. 7


Abschaffung des Soli-Zuschlags – nicht aber für GmbHs und ihre Gesellschafter

3/21 Ab Anfang 2021 wurde der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% abgeschafft – zumindest für 90% der Einkommenssteuerzahler. Allerdings: Abgesehen von gut verdienenden Fachkräften mit einem Einkommen ab 62.121 € als Ledige und 124.242 € als Verheiratete gehören Kapitalgesellschaften (und damit alle GmbHs) sowie Kapitalanleger – und damit alle GmbH-Gesellschafter – zu den Gekniffenen; denn alle drei Personengruppen zahlen auch in 2021 weiterhin den Soli in Höhe von 5,5%. Kapitalanleger deshalb, weil der Soli auf die Abgeltungsteuer auch weiterhin erhoben wird und damit auf alle offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) an GmbH-Gesellschafter.

Aus der Antwort des BMF auf eine Anfrage der FDP-Fraktion geht hervor, dass im Jahr 2019 760.000 Kapitalgesellschaften – davon ganz überwiegend GmbHs – den Soli-Zuschlag gezahlt haben. Neuere Zahlen liegen noch nicht vor. Bedenkt man, dass ca. 80% der GmbHs kleine und mittelgroße Gesellschaften sind, belastet der Soli-Zuschlag in 2021 vor allem die Unternehmen, die unter der Corona-Pandemie am ehesten zu leiden haben.

Eine weitere Diskriminierung der GmbHs und ihrer Gesellschafter liegt in der Ungleichbehandlung im Vergleich zu Einzelunternehmern und Personengesellschaftern, die als Einkommensteuerzahler weitestgehend vom Soli-Zuschlag entlastet werden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen unter den oben genannten Grenzen liegt. Auch wenn der Gewinn einer GmbH nur mit 15% KSt belastet wird – die unterschiedliche steuerliche Belastung von Personengesellschaften und GmbHs mit dem Solizuschlag bleibt verfassungsrechtlich bedenklich. Da ist es fast schon ein wenig zynisch, wenn das BMF darauf hinweist, dass sich Gesellschafter-Geschäftsführer ja ein Gehalt auszahlen könnten, auf das der Solizuschlag oft nicht mehr fällig sei. Soll das etwa die Ermunterung zu einer großzügigen – Soli-befreiten – Gehaltszahlung sein, auf die sich künftige Betriebsprüfer bekanntlich vorrangig auf der Suche nach vGA und entsprechenden Mehrsteuer-Ergebnissen konzentrieren?

Eine erste Rechtsbehelfsempfehlung an alle GmbHs und ihre steuerlichen Berater kann nur lauten, gegen KSt-Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2021 Einspruch einzulegen. Wenn dies massenhaft geschieht, so wie es Anfang 2020 gegen ESt-Vorauszahlungsbescheide geschah, besteht die begründete Hoffnung, dass die FA den Soli auch gegenüber GmbHs nur vorläufig festsetzen. Dann wären weitere Einsprüche dagegen nicht mehr erforderlich und der Weg zur Erstattung bliebe offen.

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Tantieme für 2020: Worauf Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Auszahlung achten müssen

2/21 Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Anspruch auf eine Tantieme für das Jahr 2020 hat, muss hinsichtlich der Auszahlung der Tantieme einige Besonderheiten beachten, damit die Tantiemezahlung nicht in der nächsten Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt wird.

Für Vergütungen – und damit auch für Tantiemezahlungen – an einen GGF gilt grundsätzlich das Durchführungsgebot: Wird die Tantieme nicht so, wie es vertraglich vereinbart wurde, ausgezahlt, stellt die tatsächliche Auszahlung grundsätzlich eine vGA dar. Soll dies vermieden werden, sind folgende von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Beherrschenden GGF gilt die Tantieme am Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung als zugeflossen, wenn kein Termin für die Auszahlung vereinbart wurde. Im Dienstvertrag des GGF kann eine andere Fälligkeit vereinbart werden, z.B. binnen drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses. Kann in diesem Zeitraum die Tantieme wegen mangelnder Liquidität der Gesellschaft nicht ausgezahlt werden, kommt eine Gutschrift auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto einer Auszahlung gleich.

Was GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer über ihre Vergütung wissen müssen, finden sie in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs „GmbH-Geschäftsführervergütung – 100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer“, 5. Auflage 2019, zu beziehen über den Online-Shop des VSRW-Verlags auf www.vsrw.de.

  • Selbst wenn der handelsrechtliche Jahresabschluss einer GmbH verspätet festgestellt wurde, fließt dem beherrschenden GGF die vertragsmäßig mit Feststellung fällige Gewinntantieme erst in diesem Zeitpunkt zu – nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit bei fristgerechter Feststellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre. Etwas anderes kann nach der Entscheidung des BFH vom 28.4.2020 nur dann gelten, wenn der Geschäftsführer die Fälligkeit rechtsmissbräuchlich aufgeschoben hat, was das Finanzamt beweisen muss.
  • Soll die Tantieme nicht ausgezahlt, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen werden, ist eine entsprechende Darlehensvereinbarung unerlässlich, wenn eine vGA vermieden werden soll.
  • Ist der Zeitpunkt oder Zeitraum für die Auszahlung der Tantieme vertraglich vereinbart, wird er aber nicht eingehalten, soll eine vGA erst vorliegen, wenn die Verzögerung mehr als drei Monate beträgt, weil dann die Auszahlung nicht mehr dem Fremdvergleich entspricht.
  • Kann der Jahresabschluss aus bestimmten Gründen nicht festgestellt werden, z.B. weil der zuständige Bilanzbuchhalter oder der Steuerberater der Gesellschaft gewechselt hat, kann ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss der Tantieme auch bei einem beherrschenden GGF nicht unterstellt werden.
  • Der Verzicht auf einen Teil der Tantieme führt nicht zu einer vGA des ausgezahlten Betrags.
  • Ist eine Gewinntantieme für mehrere Jahre fest vereinbart (z.B. 15 Prozent des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Tantieme) und wird sie vorzeitig zugunsten des GGF erhöht, stellt sie ab dem Jahr der Anhebung eine vGA dar. Der Grund: Die vorzeitige Erhöhung widerrspricht dem Durchführungsgebot (der ursprünglichen Tantieme) und dem Fremdvergleich.

Quelle:
Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter: BFH, Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 6/13; DB 2016, S. 2030
www.bundesfinanzhof.de
Verzögerte Auszahlung: FG Köln, Urteil vom 18.9.1996, Az. 13 K 67627/94
www.justiz.nrw.de
Verzögerte Feststellung des Jahresabschlusses: BFH, Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 44/17
www.bundesfinanzhof.de


Auslagenersatz der GmbH an ihren Geschäftsführer – Steuerliche Behandlung

1/21 Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung des Auslagenersatzes an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehen strenge Anforderungen nach der Rechtsprechung des BFH. Gibt es für den Ersatz durch die Gesellschaft keine eindeutige und im Voraus vereinbarte Regelung, stellen die Zahlungen vGA dar.

Selbst für den Fall eines Rechtsanspruchs auf Auslagenersatz vertritt der BFH diese Auffassung. So hat der Geschäftsführer gesetzlich zwar einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er im Rahmen der Geschäftsführung Aufwendungen tätigt, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf (§§ 675, 670 BGB). Steuerlich kann aber gleichwohl eine vGA vorliegen.

(!) Vielfach bestreitet ein Geschäftsführer verhältnismäßig geringfügige Ausgaben aus der eigenen Tasche, ohne dass ein Beleg ausgestellt wird;

z.B. Trinkgelder, Telefon- und Postgebühren. Lässt sich ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer derartigen Bagatellaufwand von der Gesellschaft pauschal erstatten, ohne ihn glaubhaft machen zu können und ohne einen Auslagenersatz vorher vereinbart zu haben, muss er damit rechnen, dass der Betriebsprüfer den Auslagenersatz als vGA behandelt.

Was GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer über ihre Vergütung wissen müssen, finden sie in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs „GmbH-Geschäftsführervergütung – 100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer“, 5. Auflage 2019, zu beziehen über den Online-Shop des VSRW-Verlags auf www.vsrw.de.

Tipp: Auch mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sollte im Anstellungsvertrag der Auslagenersatz dem Grunde nach vereinbart sein. Die Höhe kann offen bleiben. Vorausgesetzt: Die GmbH erstattet später nicht pauschal, sondern lässt sich Belege vorlegen bzw. Nebenkosten glaubhaft machen.

Formulierungsvorschlag: „Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Aufwendungen, die ihm im Interesse der Gesellschaft entstehen – auch durch Einsatz eigener Vermögenswerte. Die Aufwendungen müssen belegt werden, soweit üblicherweise Belege erteilt werden. Ansonsten reichen Eigenbelege (z.B. über gezahlte Trinkgelder usw.).

Quelle:
BFH-Urteil vom 3.11.1976, Az. IR 98/75
BFH-Urteil vom 5.10.2004, Az VIII R 9/03


Jahressteuergesetz 2020: Die Highlights für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

26/20 Nach der Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2020 am 18.12.2020 kann dieses nun endlich in Kraft treten. Von den gesetzlichen Neuregelungen dürften Folgende von besonderem Interesse für GmbH-Geschäftsführer:

1. Homeoffice-Pauschale

Der Trend zum Homeoffice ist weiterhin ungebrochen. Leider verfügen die Mitarbeiter in der Regel über kein häusliches Arbeitszimmer, sodass Aufwendungen, die mit der Homeoffice-Tätigkeit zusammenhängen, bislang steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten. Hier schafft nun der Gesetzgeber für eine gewisse Erleichterung.

Bei ausschließlicher Homeoffice-Tätigkeit darf für jeden Kalendertag ein Betrag von 5 € als Werbungskosten abgezogen werden, höchstens aber 600 € im Kalenderjahr. Diese Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskosten-Pauschale von 1.000 € jährlich eingerechnet, mit anderen Worten: Die neue Pauschale kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Diese Pauschale gilt selbstverständlich auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Der Gesetzgeber hat sie allerdings beschränkt auf die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021.

Wesentlich interessanter als die neue Homeoffice-Pauschale und die (beschränkte) Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, ist die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers oder der Arbeitsecke im Wohnzimmer an die GmbH. Denn die mit diesem Heimarbeitsplatz verbundenen Aufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig. Ich verweise insoweit auf den GmbH-Tipp der Woche Nr. 1/2020 mit einer ausführlichen Darstellung dieses Vermietungsmodells.

2. Fristverlängerung für den Corona-Bonus

Im GmbH-Tipp der Woche Nr. 16/2020 habe ich über die steuerfreie Beihilfe von 1.500 € für Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 11a EStG berichtet. Dieser Bonus gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen, die ich im Video Nr. 16/2020 genannt habe. Wer diese Beihilfe bislang noch nicht erhalten hat, kann sie sich noch in 2021 von der GmbH zahlen lassen. Die Frist für diese Zuwendung wurde jetzt bis zum Juni 2021 verlängert.

Wer die Beihilfe schon 2020 erhalten hat, darf sie in 2021 nicht nochmals steuerfrei erhalten.

3. Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 € steigt auf 50 € – allerdings erst ab dem 1.1.2022. Ein Beispiel: Der monatliche Tankgutschein.

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4. Verbesserungen beim investitionsabzugsbetrag

Nach § 7g EStG haben kleine und mittlere Unternehmen Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag. Damit können sie zulasten des Gewinns Mittel für künftige Investitionen ansparen. Nach erfolgter Investition kann zusätzlich eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden von 20%, die auf bis zu fünf Jahre verteilt werden kann. Diese Sonderabschreibung kann neben der normalen Abschreibung angesetzt werden.

Die Neuerungen nach dem Jahressteuergesetz 2020 sind Folgende:

  • Die begünstigten Investitionskosten wurden von 40 auf 50% angehoben. Wer also im Jahr 2021 eine IT-Anlage im Wert von 10.000€ netto anschaffen möchte, kann im Jahresabschluss 2020 einen Investitionsabzugsbetrag von 5.000 € gewinnmindernd ansetzen.
  • Für alle Unternehmen (Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Freiberufler) gilt nunmehr eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € als einziges Größenmerkmal. Den Investitionsabzugsbetrag können also Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn sie unter dieser Gewinngrenze liegen.
  • Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.
  • Der Abzugsbetrag gilt nunmehr auch für vermietete Wirtschaftsgüter – unabhängig von der Mietdauer.

Ein Tipp zum Abschluss: Der Abzugsbetrag und die Sonderabschreibung kann auch für den Dienstwagen des GmbH-Geschäftsführers in Anspruch genommen werden – unabhängig vom Umfang der Privatnutzung durch den Geschäftsführer. Denn die Anschaffung und die Überlassung des Dienstwagens ist immer zu 100% betrieblich veranlasst –  als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Geschäftsführers.

Quelle: Jahressteuergesetz 2020


GmbH in der Krise: Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund

25/20 Die Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers nach § 15a Insolvenzordnung, im Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, den Antrag auf Insolvenzeröffnung beim zuständigen Amtsgericht zu stellen, wurde durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Der Aussetzungszeitraum ist durch Gesetz vom 25.9.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert worden – allerdings nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund

Die Zahlungsunfähigkeit ist der Hauptgrund für einen Insolvenzantrag. Ca. 90% aller Insolvenzen gehen zurück auf eine Zahlungsunfähigkeit. Wenn sie eintritt, sind häufig schon Aktiva der Gesellschaft versilbert oder gegen Kredite sicherungsweise übereignet worden.

GmbHs, die nach dem 30.9.2020 zahlungsunfähig geworden sind oder werden, müssen den Insolvenzantrag stellen, unabhängig davon, ob die Corona-Pandemie dafür ursächlich gewesen ist oder nicht.

Von der persönlichen Haftung für Zahlungen der Gesellschaft in der Zeit vom 1.3. bis zum 30.9.2020 sind die Geschäftsführer aber nur dann befreit, wenn auch am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag; denn nur in diesem Fall – also bei einer erst später eintretenden Zahlungsunfähigkeit – ging der Gesetzgeber davon aus, dass diese durch die Corona-Krise verursacht worden ist und wollte sie durch die Insolvenzantragsaussetzung bis zum 30.9.2020 begünstigen. Deshalb gilt hier das Gleiche wie im Fall der Überschuldung: Auch hier sollte der Steuerberater schriftlich bestätigen, dass die – möglicherweise inzwischen zahlungsunfähige – Gesellschaft nicht schon am 31.12.2019 zahlungsunfähig war. In diesem Fall könnte der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer jedenfalls nicht rückwirkend ab 1.1.2020 für Zahlungen zu Lasten der Gesellschaft nach § 64 GmbHG „zur Kasse bitten“.

Wann aber liegt nach dem Gesetz und der BGH-Rechtsprechung Zahlungsunfähigkeit vor?

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die Zahlungsstockung, die noch nicht zum Insolvenzantrag verpflichtet. Hält sie allerdings länger als drei Wochen an, liegt nach der Rechtsprechung Zahlungsunfähigkeit vor (BGH, Urteil vom 24.5.2005, Az. IX ZR 123/04; GmbH-Stpr 2006, S. 59) und der Insolvenzantrag ist unverzüglich zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO).

Die Zahlungsunfähigkeit muss wesentlich sein, d.h. die Deckungslücke muss mehr als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten betragen, wobei allerdings absehbar sein muss, dass die Lücke in Kürze nicht größer als 10% werden wird (BGH, Urteil vom 24.5.2005, a.a.O.). In diesem Fall wird vermutet, dass die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Gelingt dies nicht, ist die Unterdeckung von weniger als 10% also von Dauer, ist die Vermutung widerlegt und der Insolvenzantrag muss gestellt werden.

Zahlungsunfähigkeit wird ferner vermutet, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat, z.B. über eine längere Zeit die Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt hat, Lastschriften zurückgegeben hat, ausgegebene Schecks nicht gedeckt waren oder Rechnungen der Energieversorger über Monate nicht beglichen wurden (BGH, Urteil vom 18.7.2013, Az. IX ZR 143/12; GmbH-Stpr 2014, S. 187).

Will eine GmbH einen Zahlungsaufschub erreichen und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie fällige Rechnungen nur mit Hilfe neuer Barmittel und auch dann nur in monatlichen Raten wird begleichen können, kommt dieser Hinweis an den oder die Gläubiger dem Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit gleich. Fällt diese Korrespondenz dem Insolvenzverwalter in die Hände, hat er mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung wegen Zahlungsunfähigkeit leichtes Spiel (BGH, Urteil vom 16.6.2016, Az. IX ZR 23/15; GmbH-Stpr 2017, S. 124).

Eine Übersicht der wichtigsten Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers finden Interessenten in dem Buch von Hagen Prühs „GmbH-Geschäftsführer: Rechte und Pflichten“, 5. Auflage, 220 Seiten. Näheres dazu hier.

Empfehlungen für GmbH-Geschäftsführer

Trotz umfangreicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Insolvenzantragspflicht gibt es weiterhin offene Fragen, bei deren Beantwortung ein GmbH-Geschäftsführer vielfach überfordert ist.

Bevor ein Fremd- oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellt, sollte er sich Rückendeckung bei dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft holen, ob die Voraussetzungen für den Antrag tatsächlich vorliegen. Denn liegen sie tatsächlich nicht vor, wird der Antrag also ohne Insolvenzgrund gestellt, macht sich der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Denn noch immer führt eine Insolvenz hierzulande zu einem Imageschaden, der in der Regel zur Folge hat, dass die Kunden sich baldmöglichst andere Lieferanten suchen.

Darüber hinaus sollten Geschäftsführer ohne oder nur mit einer Minderheitsbeteiligung einen Gesellschafterbeschluss einholen, bevor sie den Gang zum Amtsgericht zurücklegen. Beschließen die Gesellschafter, dass der Insolvenzantrag zu unterbleiben habe oder erst nach Ablauf einer weiteren Frist gestellt werden soll, obwohl die Voraussetzungen jetzt schon vorliegen, muss sich der Geschäftsführer entscheiden: Befolgt er die Weisung, wird ihn der Insolvenzverwalter später zur persönlichen Haftung nach § 64 GmbHG heranziehen. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Insolvenzantrag nach den zivil- und strafrechtlichen Vorgaben liegt allein bei ihm. Da hilft auch eine Freizeichnungsvereinbarung mit den Gesellschaftern, wonach diese ihn von jeder Haftung nach § 64 GmbHG freistellen, nur bedingt weiter.

Zu der Frage, ob bei Meinungsverschiedenheiten mit den Gesellschaftern über die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag und über den Erfolg eines bereits angestoßenen Sanierungskonzepts der Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen kann, um seine persönliche Haftung zu vermeiden, werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum Teil wird vertreten, eine Amtsniederlegung in der Krise der Gesellschaft sei unzulässig, weil sie zur Unzeit erfolge (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26.5.1994, Az. 6 U 455/91; GmbHR 1995, S. 730 f.). Eine andere – überzeugendere – Meinung gesteht dem Geschäftsführer das Recht auf sofortige Amtsniederlegung auch in der Krise zu, solange er die Insolvenzantragstellung nicht schuldhaft verzögert hat (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, Anhang zu § 64 Rz. 105). In diesem Fall haftet dann entweder der neue Geschäftsführer oder jeder einzelne Gesellschafter, wenn die Gesellschaft durch die Amtsniederlegung führungslos geworden und davon auszugehen ist, dass dem Gesellschafter die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt war (§ 15a Abs. 3 InsO). Auch faktische Geschäftsführer, also Personen, die Geschäfte der Gesellschaft im Wesentlichen führen, ohne zu Geschäftsführern bestellt worden zu sein, sind nach herrschender Meinung und Rechtsprechung verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Versäumen sie dies schuldhaft, haften sie der Gesellschaft gegenüber im gleichen Umfang wie ein ordentlich bestellter Geschäftsführer (BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 45 StR 323/4; GmbH-Stpr 2015, S. 184).


Kurzarbeitergeld: Verlängerung bis 31.12.2021 – auch für GmbH-Geschäftsführer? 

24/20 Vielen Unternehmen sind seit März 2020 coronabedingt die Aufträge weggebrochen, manche Branchen konnten zumindest zeitweise keine Einnahmen verzeichnen. Deshalb erleichterte die Bundesregierung bereits am 16.3.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Corona-Krise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen. Für die weitere Leistung des Kurzarbeitergeldes gilt Folgendes:

  • Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021).
  • Nur noch 10% der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe bis zum 30.6.2021 durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet.
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer. Auch Zeitarbeitsunternehmen können jetzt einen Arbeitsausfall bei der BA anzeigen.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

Folgende Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes wurden verabschiedet:

  • In der Vergangenheit zahlte die BA bei Kurzarbeit 60% und für Eltern 67% des Lohnausfalls. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit mindestens 50% weniger arbeiten, auf 70% und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80% des Lohnausfalls erhöht.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit mindestens 50% weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77% und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87%.
  • Diese Erhöhungen gelten für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist, längstens bis zum 31.12.2021.

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Das Sozialgericht (SG) Speyer hat mit Urteil vom 22.7.2020 (Az. S 1 AL 134/20) entschieden, dass auch für Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Das SG hatte über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. 

Die Bundesarbeitsagentur vertrat die Auffassung, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer der UG haftungsbeschränkt nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden. 

Das SG hat dem Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben. Nach seiner Auffassung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt habe, stehe zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt. Dies widerspräche der gesetzlichen Intention, nämlich möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.

Das Urteil gilt auch für alle versicherungspflichtigen GmbH-Geschäftsführer. Wenn Sie mehr als 10% der Arbeitnehmer im Betrieb repräsentieren und in Kurzarbeit gehen, haben sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Quelle: www.bundesregierung.de


Der Gehaltsverzicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers


23/20 Gehaltsverzichte von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) können erheblich zur wirtschaftlichen Gesundung der GmbH beitragen und bieten sich in der Praxis vor allem bei inhabergeführten mittelständischen Familienunternehmen an. Hier stehen zwei Gestaltungsinstrumente zur Verfügung:

  • Zum einen der nachträgliche Verzicht auf einen bereits im laufenden Jahr erdienten Gehaltsbestandteil, z.B. auf eine Tantieme oder das 13. Monatsgehalt,
  • zum anderen der Voraus-Verzicht, also der Verzicht auf die Auszahlung eines Teils des Gehalts in der Zukunft.

Beide Formen des Verzichts können mit einer sogenannten Besserungsklausel kombiniert, also als lediglich „vorläufiger“ Vergütungsverzicht vereinbart werden (vgl. bereits Prühs, GmbH-Stpr 2003, S. 4; 2004, S. 77).

Nachträglicher Vergütungsverzicht

Beispiel 1:

A ist mehrheitlich an der X-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Die restlichen Anteile hält seine Ehefrau, die als Prokuristin bei der X-GmbH angestellt ist.

Die Gesellschaft gerät Anfang 2020 in eine wirtschaftliche Krise. Aus diesem Grund verzichtet A jeweils kurz vor Monatsende auf die Auszahlung seines monatlichen Nettogehalts in Höhe von 5.000 € für die Monate März bis Juni 2020 und außerdem Mitte Juni auf das ihm zustehende Urlaubsgeld.

Die betreffenden Vergütungen möchte A nachgezahlt haben, wenn es der Gesellschaft wieder besser geht.

Sowohl die drei Monatsgehälter als auch das Urlaubsgeld hat A im Zeitpunkt des Verzichts bereits erdient. Die Vergütungen sind von der GmbH als Betriebsausgaben zu verbuchen und die Lohnsteuer darauf ist abzuführen.

Die stillschweigende Nichtauszahlung der fälligen Vergütungen ohne vertragliche Regelung im Fälligkeitszeitpunkt könnte zur Folge haben, dass der Betriebsprüfer in der nächsten Außenprüfung diese Vergütungsbestandteile in voller Höhe als vGA behandelt, weil die Nichtauszahlung gegen das für beherrschende Gesellschafter geltende Durchführungsgebot verstößt.

Tipp: Es ist deshalb dafür zu sorgen, dass zeitnah unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ein Vergütungsverzicht gegen Besserungsklausel in schriftlicher Form aufgesetzt wird. Der „Besserungsfall“, also der Eintritt der Bedingung, unter der die Forderung wieder auflebt, muss eindeutig und für Dritte nachvollziehbar umschrieben werden. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung ein nachträglicher Vergütungsverzicht aus steuerlicher Sicht anzuerkennen.

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Gehaltsverzicht im Voraus

Beispiel 2:

Gleicher Sachverhalt wie im Beispiel 1 nur mit der Maßgabe, dass A bereits Ende 2019 in einem schriftlichen Vermerk erklärt, er werde mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft für die Monate Januar bis Juni 2020 auf 60% des ihm zustehenden Festgehalts und auf das Urlaubsgeld verzichten. Weiterhin wird vereinbart, dass diese Vergütungsbestandteile später nachgezahlt werden, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH stabilisiert haben.

Der BFH hat auch diese Variante, also den Forderungsverzicht im Voraus, dem Grunde nach steuerlich anerkannt. Auch hier muss der Besserungsfall hinreichend konkret umschrieben werden. Die Nachzahlungen dürfen insbesondere nicht in das Belieben der GmbH gestellt werden. Es muss im Voraus eine ernsthafte Abrede getroffen werden, die dann auch absprachegemäß durchgeführt wird.

Abweichend vom nachträglichen Verzicht fällt beim Voraus-Verzicht kein Aufwand bei der GmbH an. Mangels Zufluss entfällt auch eine Lohnsteuerbelastung beim GGF (BFH, Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 4/10, GmbH-Stpr 2011, S. 215). Allerdings wird sich bei ihm eine höhere Steuerbelastung ergeben, wenn die Nachzahlungen nach Eintritt des Besserungsfalls mit den regulären Jahresbezügen zusammenfallen. Dann stellt sich die Frage, ob sich die Progressionsnachteile infolge der Nachzahlung etwa dadurch vermeiden lassen, dass der GGF einkommensteuerrechtlich Verluste, z.B. über eine Mietshausrenovierung realisieren kann. Alternativ dazu könnte seine reguläre Vergütung im Jahr der Nachzahlung herabgesetzt werden.

100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH (Gesellschafter) Geschäftsführer finden Sie in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“. Näheres dazu finden Sie hier.


GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Wann sind sie in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert?


GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Wann sind sie in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert?

22/20 In der Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder wegen Selbstständigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist, ist das Bundessozialgericht von der bisherigen Rechtsauffassung abgerückt. Die sogenannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung wurde aufgegeben – ohne Vertrauensschutz für die betroffenen GmbHs. Aber es verbleiben auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Wege, die Versicherungspflicht zu vermeiden.

Arbeitnehmer unterliegen in der gesetzlichen Sozialversicherung der Versicherungspflicht. Voraussetzung ist eine nichtselbstständige Beschäftigung, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV). Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen des Arbeitgebers und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Dabei kann aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis insbesondere aufgrund der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers von vornherein ausgeschlossen sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Geschäftsführer 50% oder mehr Anteile an der Gesellschaft hält.

Die sogenannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung bei bestimmten Angestellten einer Familiengesellschaft auch eine selbstständige Tätigkeit für möglich gehalten, wenn sie „Kopf und Seele“ der GmbH sind, weil sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen können. Dies kann geschehen aufgrund ihres überlegenen Fachwissens oder aufgrund ihrer alleinigen Branchenkenntnis.

Diese Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit weitgehend angewandt, wenn es in den betreffenden Streitsachen um Leistungsansprüche nach dem Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrecht ging.

In seiner Entscheidung vom 19.9.2019 (Az. B 12 R 9/19 R) beschäftigt sich das BSG besonders eingehend mit der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung.

Sachverhalt:

Der Geschäftsführer einer GmbH (Heizungsbau- und Sanitärinstallation) war auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrags alleinvertretungsberechtigt und von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreit. Er war mit 24.500 € und seine Ehefrau, die als Buchhalterin bei der GmbH beteiligt war, mit 25.500 € beteiligt. Zwischen den Eheleuten wurde eine schriftliche Stimmbindungsvereinbarung geschlossen, nach der der Ehemann in seiner Geschäftsführerposition weisungsfrei sein sollte.

Nach früheren Betriebsprüfungen in den Jahren 2002 und 1998 blieb auch eine Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.12.2009 ohne Feststellungen bzw. Beanstandungen (Prüfmitteilung vom 17.11.2010).

Nach einer erneuten Betriebsprüfung im Jahr 2013 setzte der Rentenversicherungsträger eine Nachforderung von insgesamt 59.533,32 € wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung des GmbH-Geschäftsführers fest.

Klage und Berufung der GmbH blieben ohne Erfolg. Auch das BSG stellte fest, dass die Nachforderung des Rentenversicherungsträgers berechtigt war.

Nach der Urteilsbegründung des BSG ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht per se Kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50% der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise auch dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität, eingeräumt wurde. Eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität ist nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, z.B. ein Stimmbindungsvertrag wie im Urteilsfall, sind nicht geeignet, eine beherrschende Stellung zu vermitteln, da sie auch gekündigt werden können – und sei es auch nur aus wichtigem Grund.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

Wege zur Versicherungsfreiheit

In einer Familien-GmbH, in der ausschließlich z.B. Eheleute Gesellschafter sind, die nicht nur ihre Ehe, sondern auch die GmbH harmonisch, d.h. stets im gegenseitigen Einvernehmen führen, könnte erwogen werden, dem gut verdienenden Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit seiner alleinigen Branchenkenntnis in der Gesellschaftssatzung eine umfassende Sperrminorität einzuräumen. Damit könnten er und die GmbH erhebliche Beiträge zur Arbeitslosen- und zur gesetzlichen Rentenversicherung sparen. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile des Minderheitsgesellschafters in der Satzung mit so viel Mehrstimmrechten ausgestattet werden, dass er stets über 51% der Stimmrechte verfügt und damit alle Gesellschafterbeschlüsse in seinem Sinne beeinflussen kann.

Quelle:
BSG-Urteil vom 19.9.2019, Az. B 12 R 9/19 R
Eine ausführliche Erörterung des BSG-Urteils und seiner Folgen finden Interessenten in der GmbH-Steuerpraxis Nr. 10/2020, S. 298 ff.


Umsatztantieme als Vergütungsbestandteil für GmbH-Geschäftsführer


Umsatztantieme als Vergütungsbestandteil für GmbH-Geschäftsführer

21/20

Der Fall:

A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Neben einem Festgehalt erhält er eine Umsatztantieme für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte. Das Finanzamt qualifizierte diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der Beschluss:

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.10.2010 als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass die Vereinbarung von Umsatztantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als vGA zu beurteilen ist (BFH, Urteil vom 19.2.1999, Az. I R 105-107/97, BStBl II 1999, S. 321 sowie Urteil vom 6.4.2005, Az. I R 10/04, BFH/NV 2005, S. 2058; GmbH-Stpr 2005, S. 369)

Des Weiteren ist geklärt, dass die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Umsatzprovisionen, die weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt sind, auch dann regelmäßig vGA darstellen, wenn die Provisionen für die von ihm selbst abgeschlossenen Geschäfte geleistet werden (BFH, Urteil vom 28.6.2006, Az. I R 108/05, BFH/NV 2007, S. 107; GmbH-Stpr 2007, S. 45 sowie Mertes, GmbH-Stpr 2009, S. 10 ff.).

Was GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer über ihre Vergütung wissen müssen, finden sie in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs „GmbH-Geschäftsführervergütung – 100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter) Geschäftsführer“, 5. Auflage 2019, zu beziehen über den Online-Shop des VSRW-Verlags auf www.vsrw.de.

Eine Umsatztantieme kann ausnahmsweise dann anzuerkennen sein, wenn die mit der Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durcheine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre, so etwa in der ertragsschwachen Aufbauphase des Unternehmens (BFH, Urteil vom 20.9.1995, Az. I R 130/94, BFH/NV 1996, S. 508).

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer besteht im Falle der Umsatztantieme die Gefahr, dass er – um eine möglichst hohe Tantieme zu erhalten – die Umsätze zulasten der Unternehmensrentabilität in die Höhe treibt.

Aus dem Beschluss ergibt sich außerdem, dass noch nicht einmal der gewahrte „Fremdvergleich“ die Gestaltung steuerlich retten kann, etwa wenn andere GmbH-Mitarbeiter ebenfalls eine Umsatztantieme erhalten. Denn die Einflussnahme sonstiger Mitarbeiter auf die Tätigkeit der GmbH und damit auf den Umsatz ist nicht mit dem Einfluss des Alleingesellschafter-Geschäftsführers vergleichbar.

In Ausnahmesituationen wie dem Gründungsstadium oder in einer Umstrukturierungsphase, wenn also keine Gewinne anfallen, muss die Umsatztantieme zeitlich befristet sein. Zudem ist in jedem Fall die Festlegung einer betragsmäßigen Höchstgrenze unerlässlich, um einer steuerschädlichen Gewinnabsaugung vorzubeugen.

Ausführlich zum Thema „Umsatztantieme“ vgl. Mertens, Tantiemevereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, GmbH-Stpr 2015, S.253 ff.

BFH, Beschluss vom 12.10.2010, Az. I B 70/10


Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern neu eingeführt

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern neu eingeführt

20/20 Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= planmäßige Abschreibung). Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) wieder zugelassen, und zwar

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden,
  • in Höhe von maximal 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und höchstens dem zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung.

Im Jahr der Anschaffung- oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem zweieinhalbfachen (maximal 25 Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Restbuchwert. Das bedeutet, dass die Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

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Beispiel:

Eine GmbH hat im Januar 2020 einen Kopierer für 4.900 Euro netto angeschafft, den sie nach der amtlichen Abschreibungstabelle über sieben Jahre abschreiben muss.

Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 Euro: sieben Jahre = 700 Euro x 2,5 = 1.750 Euro, maximal 25 Prozent von 4.900 Euro = 1.225 Euro. 

Anschaffungskosten 2020 4.900 Euro
Abschreibung 25 Prozent von 4.900 Euro 1.225 Euro
Buchwert am 31.12.2020 3.675 Euro
Abschreibung 2021: 25 Prozent von 3.675 Euro 918,75 Euro
Buchwert am 31.12.2021 2.756,25 Euro
Abschreibung 2022: 25 Prozent von 2.756,25 689,06 Euro
Buchwert 31.12.2022 2.067,19 Euro
usw.

Für Wirtschaftsgüter, die eine GmbH in dem Zeitraum von zwei Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021) anschafft oder herstellt, hat sie die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat sie sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig;
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann sie jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss sie sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden und bei denen die Gesellschaft die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll, in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Quelle:
§ 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020, BGBl. 2020, S. 1512


Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen im Jahre 2019 – schnell und zügig vom Finanzamt zurückholen

Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen im Jahre 2019 – schnell und zügig vom Finanzamt zurückholen

19/20 Hat eine Gesellschaft in 2019 Körperschaftsteuer (KSt)-Vorauszahlungen geleistet und ist sie in 2020 von einem Gewinneinbruch betroffen, kann sie sich kurzfristig einen Teil der Vorauszahlungen vom Finanzamt erstatten lassen. Dies ermöglicht der neue § 110 EStG, der durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz geschaffen wurde.

Normalerweise würde das Finanzamt die Vorauszahlungen erst dann ganz oder teilweise erstatten, wenn das Jahr 2020 veranlagt und der in 2020 angefallene Verlust festgestellt worden ist, also frühestens im Frühjahr 2021. Solange aber sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen nicht warten müssen.

Entsprechendes gilt, wenn die Veranlagung für 2019 noch nicht möglich ist, weil z.B. der Jahresabschluss und/oder die Steuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben werden konnte.

Um den Unternehmen schnell zu zusätzlicher Liquidität zu verhelfen, können sie eine Herabsetzung der KSt-Vorauszahlungen 2019 beantragen, falls solche Vorauszahlungen geleistet worden sind. Zu diesem Zweck kann der für Vorauszahlungen maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 2019 pauschal um 30 Prozent gemindert werden (§ 110 Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden.

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Der pauschale Abschlag von 30 Prozent kann durch einen höheren Betrag ersetzt werden, wenn die GmbH einen höheren voraussichtlichen Verlustvortrag im Sinne von § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG für das Jahr 2020 nachweisen kann, z.B. anhand aktueller Betriebswirtschaftlicher Auswertungen (BWA) (§ 110 Abs. 2 EStG). Allerdings darf der pauschale Abschlag den neuen Höchstbetrag für Verlustrückträge aus 2020 und 2021 in Höhe von fünf Mio. Euro nicht überschreiten.

Beispiel

Eine GmbH erzielte in 2019 einen Gesamtbetrag der Einkünfte (= steuerpflichtiger Gewinn) von voraussichtlich 300.000 Euro. Vierteljährlich zahlte sie in 2019 KSt-Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 11.000 Euro. Im Jahr 2020 erleidet sie einen Gewinneinbruch. Daraufhin hat sie eine Herabsetzung der KSt-Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro beantragt, nachdem sie aber bereits für das erste Quartal 2020 ebenfalls 11.000 Euro abgeführt hat.

Da der Jahresabschluss für 2019 und die Steuererklärung noch nicht fertiggestellt sind, beantragt die GmbH eine Anpassung ihrer KSt-Vorauszahlungen auf der Basis eines um 30 Prozent verringerten Gesamtbetrags der Einkünfte für 2019. Diesen Antrag kann die GmbH zusammen mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 stellen. Als Folge des Antrags verringert sich der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 auf (300.000 Euro – 90.0000 Euro=) 210.000 Euro. Die darauf entfallende KSt beträgt (15 Prozent von 210.0000 Euro=) 31.500 Euro. Es kommt also zu einer Erstattung in Höhe von (44.0000 Euro – 31.500 Euro=) 12.500 Euro. Zu dieser Erstattung kommt die Erstattung aus dem ersten Quartal 2020 hinzu, sodass die GmbH eine zusätzliche Liquidität von 23.500 Euro gewinnt.

Quelle:
§110 EStG in der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.6.2020, BGBl 2020, S. 1512 


Dienstwagennutzung in der Corona-Krise –
Wie GmbH-Geschäftsführer zu erheblichen Steuererstattungen kommen können

Dienstwagennutzung in der Corona-Krise –
Wie GmbH-Geschäftsführer zu erheblichen Steuererstattungen kommen können

18/20 Die Corona-Krise wirkt sich auf nahezu alle Lebensbereiche aus, so auch auf die Nutzung des Dienstwagens, den eine GmbH ihrem Geschäftsführer für dienstliche Zwecke und zur privaten Nutzung überlassen hat. Ist es in der Vergangenheit aufgrund von Corona zu Betriebsschließungen oder zu einer verstärkten Tätigkeit von Geschäftsführung und Mitarbeitern im Homeoffice gekommen, hat dies auch Auswirkungen auf den Ansatz des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie im Privatbereich. 

Für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung sieht der Gesetzgeber zwei Methoden vor: die pauschale und die individuelle Nutzungswertmethode. Bei der pauschalen Methode wird der Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke (z.B. am Wochenende und im Urlaub) mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 EStG).

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind zusätzlich zur 1%-Regelung 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen. Dieser Zuschlag ist nur einmal pro Arbeitstag anzusetzen, auch wenn der Geschäftsführer die Strecke zwischen Wohnung und Betrieb mehrmals am Tag (z.B. auch in der Mittagspause) zurücklegt, 

Alternativ können die tatsächlich zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer für maximal 180 Tage im Jahr bewertet werden (ausführlich dazu BMF-Schreiben vom 4.4.2018; BStBl. 2018 I, S. 592, Rz. 10). Für diese Einzelbewertung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber allmonatlich schriftlich mitzuteilen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den überlassenen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt hat. Diese Erklärung hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto aufzubewahren. Die Finanzverwaltung ist damit einverstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird. 

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb verständigt, hat der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten findet nicht statt. 

Für die Dauer eines Kalenderjahres kann der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entweder nur nach der 0,03%-Regelung oder anhand der Einzelbewertung ermittelt werden. Das gilt für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Pkw. Ein Wechsel der Methode während des Kalenderjahres lässt die Finanzverwaltung nicht zu.

Allerdings kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung von der während des Kalenderjahres angewandten 0,03%-Regelung zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss er darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt hat. Zudem muss er anhand seiner Gehaltsabrechnung oder einer Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welchen Monaten seine Fahrten zum Betrieb nach der 0,03%-Regelung versteuert wurden. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der vermehrten Homeoffice-Tätigkeit kann der Wechsel zur Einzelbewertung in der Einkommensteuererklärung für 2020 zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Alternativ zur pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung kann der Vorteil auch anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt werden (sogenannte individuelle Nutzungswertermittlung). Hier werden sämtliche (betrieblichen und privaten) Fahrten vom Arbeitnehmer in einem Fahrtenbuch vermerkt und sodann die Gesamtkosten für den Dienstwagen aufgeteilt nach dem Verhältnis der dienstlichen zu den privaten Fahrten.

Gerade in Corona-Zeiten dürfte die Führung eines Fahrtenbuchs besonders vorteilhaft sein, wenn wegen einer verstärkten Homeoffice-Tätigkeit und stark reduzierter Privatfahrten aufgrund von Kontaktverboten die Pkw-Kosten entsprechend geringer ausfallen. Die pauschale Nutzungswertmethode berücksichtigt diese verminderte außerdienstliche Nutzung nicht. Mit dem Fahrtenbuch kann man dagegen Lohnsteuer sparen – umso mehr, je höher der Listenpreis des Pkw ist.

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Die Überlassung eines Dienstwagens am Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist als geldwerter Vorteil wie Barlohn zu versteuern, sobald dieser Vorteil dem Arbeitnehmer zugeflossen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Einnahmen dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich darüber verfügen kann. Der Zufluss kann grundsätzlich nicht fingiert werden (BFH, Urteil vom 15.5.2013, Az. VI R 24/12; BStBl. 2014 II, S. 495). Der Anspruch auf die Einnahme begründet grundsätzlich noch keinen gegenwärtigen Zufluss (BFH, Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 124/99; BStBl. 2005 II, S. 766). 

Übertragen auf die Dienstwagennutzung bedeutet dies: Solange der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf die Privatnutzung seines Dienstwagens hat, diesen Anspruch aber nicht geltend machen darf oder kann, braucht er auch keinen geldwerten Vorteil zu versteuern.

Beispiele:

  1. Mit Geschäftsführer P, dem ein Dienstwagen von seiner GmbH überlassen wurde, ist ein Nutzungsverbot im Privatbereich vereinbart worden. 

Der pauschale Nutzungswert von 1% des Listenpreises ist von P nicht zu versteuern (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Rz. 16).

  • Gegen Geschäftsführer P ist ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen worden wegen eines Verkehrsvergehens. Da P den Dienstwagen weder führ Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb noch für Privatfahrten nutzen kann, hat er keinen geldwerten Vorteil zu versteuern. Die Vermutung, dass ein Familienangehöriger den Dienstwagen nutzen könnte, reicht nach unserer Auffassung für den Zufluss eines geldwerten Vorteils bei P nicht aus.
  • P ist während des gesamten Monats Mai arbeitsunfähig oder sein Arzt hat ihm ein Fahrverbot auferlegt oder sein Dienstwagen steht ihm wegen einer größeren Reparatur nicht zur Verfügung.

In allen diesen Fällen muss P weder für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, noch für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil im Monat Mai versteuern (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Rz. 13; Schmidt, EStG, § 6 Rz. 538)

Auswirkungen der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Krise konnte der Dienstwagen vielfach entweder gar nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden.

Wurde ein Betrieb aufgrund von Corona zweitweise geschlossen (z.B. im Gastronomie- oder Veranstaltungsbereich), fielen auch keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an. Ein geldwerter Vorteil aus der Dienstwagennutzung für diesen Zweck entfällt mithin.

Soweit in der Lohnabrechnung noch ein geldwerter Vorteil nach der 0,3%-Regelung besteuert wurde, kann dies in der Einkommensteuerveranlagung für 2020 durch Wahl der Einzelbewertung korrigiert werden. Entsprechendes gilt, wenn der Dienstwagen aufgrund einer Erkrankung nicht für Fahrten zum Betrieb genutzt werden konnte.

Für den Fall der Erkrankung von mehr als 15 Tagen oder einer anderweitigen Verhinderung an der Dienstwagennutzung (siehe Beispiele unter 3.) sollte auch eine Korrektur der Lohnabrechnung über die Privatnutzung (1%-Regelung) beantragt werden. In dieser Zeit konnte der Dienstwagen definitiv nicht genutzt werden, sodass auch kein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.

Auswirkungen der Homeoffice-Tätigkeit

In den Monaten März bis Juni 2020 wurden Arbeitnehmer wegen Corona verstärkt in das Homeoffice geschickt. Arbeitgeber kamen insoweit ihrer Fürsorgepflicht nach. Auch GmbH-Geschäftsführer nutzten häufig das Homeoffice. Soweit ihnen ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zur Verfügung steht, fielen in dieser Zeit entsprechend weniger Fahrten dieser Art an. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Geschäftsführer nicht mehr als 180 Tage im Jahr 2020 mit dem Dienstwagen zur Arbeit fahren wird, erheblich gestiegen.

Tipp: Ist ein Geschäftsführer in 2020 wegen verstärkter Homeoffice-Tätigkeit weniger als an 180 Tagen zum Betrieb gefahren, sollte er in der Einkommensteuerveranlagung für 2020 die Einzelbewertung für diese Fahrten beantragen: Statt der 0,3%-Regelung sind die Fahrten einzeln mit 0,002% des Listenpreises zu bewerten.

Eine ausführliche Darstellung der Fragen rund um die Dienstwagennutzung in Corona-Zeiten mit weiteren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie hier.


Der neue vorläufige Verlustrücktrag für GmbHs als Liquiditätshilfe

Der neue vorläufige Verlustrücktrag für GmbHs als Liquiditätshilfe

17/20 Ende Juni 2020 hat der Gesetzgeber das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Neben der zeitlich befristeten Absenkung der Umsatzsteuer und anderen Vergünstigungen für die Wirtschaft wurde der steuerliche Verlustrücktrag attraktiver gemacht und ein vorläufiger Verlustrücktrag neu eingeführt.

Der steuerliche Verlustrücktrag gemäß §10d EStG wurde wie folgt erweitert: 

  • Von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bei Einzelveranlagung,
  • von 2 Mio. € auf 10 Mio. € im Fall der Zusammenveranlagung.

Diese Erweiterungen gelten nur für Verluste in den Jahren 2020 und 2021. Ab 2022 gelten wieder die alten Grenzen.

Der Nachteil des Verlustrücktrags nach §10d EStG liegt in Folgendem: Ein Verlust des Jahres 2020 wird erst im Rahmen der Veranlagung dieses Jahres etwa Mitte des Jahres 2021 festgestellt. 

Erst im Anschluss daran kann dieser Verlust sodann auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden und evtl. zu einer Steuererstattung führen. Diesen Nachteil will der neue vorläufige Verlustrücktrag vermeiden. Er besagt folgendes: 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagerungszeitraums 2019 können ab sofort vorläufig zurückgetragen werden.

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Beispiel: Eine GmbH führt drei Restaurants und kann im Jahr 2019 mit einem voraussichtlichen Gewinn von 300.000 € rechnen. Darauf hat sie im Jahr 2019 vierteljährliche Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von 4 x 11.000 € = 44.000 € gezahlt.

Der vorläufige Verlustrücktrag beträgt 30% von 300.000 € = 90.000 €. Dieser Betrag drückt den Gewinn von 300.000 € in 2019 auf 210.000 €. Die Körperschaftsteuer in Höhe von 15% auf diesen verringerten Gewinn beträgt 31.500 €. Die GmbH erhält also 
(44.000 € – 31.500 € =) 12.500 € erstattet.

Da die GmbH auch im Jahr 2020 in den ersten beiden Quartalen jeweils 11.000 € KSt-Vorauszahlungen geleistet hat, erhält sie auf Antrag auch diesen Betrag zurück. 

Ergebnis: Insgesamt kann die GmbH mit 34.500 € Steuererstattung rechnen. 

Voraussetzung für den vorläufigen Verlustrücktrag ist, dass die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auf null € reduziert worden sind.

Der vorläufige Verlustrücktrag tritt an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrag von 15%, den die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 24.4.2020 zugelassen hat. 

Quelle: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 30.6.2020


Steuerfreier Corona-Bonus bis zu 1.500 EURO auch für GmbH-Gesellschafter Geschäftsführer 

16/20 Anfang  Juni ist das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet worden und in Kraft getreten. Es regelt u.a. einen Corona-Bonus, der in §3 Nr. 11a EStG verankert werden soll. Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis zu 1.500 € steuer- und sozialabgabenfrei  gewähren. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Einzelnen: 

  • Die Leistung muss in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 gewährt werden. 
  • Es kann sich um Bar- oder Sachleistungen handeln, die auch in einzelnen Teilleistungen gewährt werden können. 
  • Bei dem Betrag von 1.500 € handelt es sich um einen Freibetrag, d.h. über diesen Betrag hinaus gehende Leistungen sind „normal“ lohnsteuerpflichtig.
  • Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, d.h. es darf keine Gehaltsumwandlung stattfinden. 
  • Der Grund der Leistung muss die Corona-Krise sein.
  • Zu den begünstigten Personen gehören alle Arbeitnehmer eines Betriebs, wobei nicht jeder Arbeitnehmer in den Genuss der Leistung kommen muss; die Leistung kann also auf einzelne Arbeitnehmer beschränkt werden. Begünstigt sind auch Mini-Jobber und (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH.
  • GmbH-Gesellschafter Geschäftsführer sollten vorsorglich einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, wonach ihnen die steuerfreie Leistung gewährt werden kann. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn in ihrem Dienstvertrag vermerkt ist, dass auch sie alle steuerfreien Leistungen von der Gesellschaft erhalten können, die nach dem Gesetz Arbeitnehmern gewährt werden können. Bei Beachtung der bevorstehenden Anforderungen kann vermieden werden, dass der Corona-Bonus als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird und damit die Steuerfreiheit verloren geht.

Der Gesetzgeber verlangt keine bestimmte Verwendung der Beihilfezahlung  und auch keinen konkreten Anlass. Der begünstigte Arbeitnehmer muss auch nicht konkret von der Corona-Pandemie betroffen worden sein. Es reicht also aus, wenn die Zahlung mit dem Vermerk „wegen der Corona-Krise“ auf dem Lohnkonto festgehalten wird. Von daher ist die steuerfreie Zahlung praktisch in das Belieben des Arbeitgebers gestellt. 

Weitere Informationen rund um das Thema steuerfreier Corona-Bonus über 1.500 € auch für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführere finden Sie hier hier

Da bislang nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob die Finanzämter nicht doch eine Konkretisierung der Anlässe für die steuerfreie Zahlung fordern, sollte die Zahlung vorsorglich begründet werden. Als mögliche Begründungen kommen in Frage: 

– Beihilfe für Kinderbetreuung, weil die Kita geschlossen war oder ist;

  • Unterstützungsleistung für die Herrichtung des Homeoffice des Arbeitnehmers, damit er dort für den Betrieb arbeiten kann;
  • Beihilfe zu den gestiegenen Kosten für Urlaubsreisen;
  • Vorübergehende Gestellung eines Firmenwagens, damit eine Infektion bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermieden werden kann.

Im Zusammenhang mit dem Corona-Bonus bieten sich folgende Gestaltungsmöglichkeiten an: 

  • Ein freiwilliges steuerpflichtiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wird zum steuerfreiem Corona-Bonus umdeklariert.
  • Eine Abfindung, die anlässlich einer Entlassung gezahlt werden soll, wird bis zu einem Betrag von 1.500 EURO als steuerfreier Corona-Bonus gezahlt.  

Quellen:
§3 Nr. 11a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes


Gehaltserhöhung für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich richtig vereinbaren

Gehaltserhöhung für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich richtig vereinbaren

15/20 Nach dem BGH-Urteil vom 25.3.1991 ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH außer für den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers auch für dessen Änderung zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit (z.B. nach der Satzung) bestimmt ist. Vertragsänderungen, die nicht vom zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind nach dem BGH-Urteil zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 16.5.1994) ist das BGH-Urteil auch bei Vereinbarungen über die Änderung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu beachten. Ist eine derartige Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Grundsätzen des BGH-Urteils zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, sind Gehaltserhöhungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. 

Gesellschafter-Geschäftsführer sollten also unbedingt beachten, dass Änderungen ihrer Bezüge stets von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Dazu müssen sie nach § 51 Abs. 1 GmbHG alle Gesellschafter durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von mindestens einer Woche laden, sofern sich nicht alle Gesellschafter mit einer schriftlichen Beschlussfassung einverstanden erklärt haben ( § 48 Abs. 2 GmbHG). Diese Möglichkeit zur schriftlichen Beschlussfassung kann bereits in der Satzung vorgesehen sein. 

Bei der Beschlussfassung über die Gehaltserhöhung darf der Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen. Ist er zugleich Mehrheitsgesellschafter, kann er mit seinen Stimmen die Gehaltserhöhung durchsetzen.

Wer sich näher mit der Gestaltung der Bezüge eines (Gesellschafter-) Geschäftsführers beschäftigen möchte, greift zu dem Bestseller „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung – 100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter-) Geschäftsführer

Nach dem Urteil des BFH vom 11.12.1991(Az. I R 49/90, GmbH-Stpr 1992, S. 150)  muss, wenn der Beschluss einstimmig gefasst worden ist, nicht zusätzlich noch eine Änderung des Anstellungsvertrags vorgenommen werden. Denn in der Mitwirkung des Gesellschafter-Geschäftsführers an dem betreffenden Gesellschafterbeschluss liegt gleichzeitig die Annahme des Angebots auf Änderung des Anstellungsvertrags.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann in der Satzung einer GmbH oder durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss die Zuständigkeit für die Vertragsangelegenheiten der Geschäftsführer auch auf andere Personen übertragen werden. Hier kommt z.B. ein Beirat, ein Gesellschafterausschuss oder auch ein Mitgeschäftsführer in Betracht. 

Was für eine Gehaltserhöhung gilt, ist auch bei jedem zusätzlichen Gehalts-Extra für einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten. Beispiel: Der Geschäftsführer soll künftig einen höherwertigen Dienstwagen bekommen, den er auch privat nutzen darf. Auch hierfür ist ein zustimmender Gesellschafterbeschluss erforderlich. Wird der PKW ohne Beschluss erworben und dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Nutzung überlassen, ist die Differenz zwischen dem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung (1%-Regel) des alten und des neuen PKW allmonatlich eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Quelle: BMF-Schreiben vom 16.5.1994, BStBl I, S. 868


Die Vorteile der GmbH in der Corona-Krise

Die Vorteile der GmbH in der Corona-Krise

14/20 Die Corona-Krise wird für viele Unternehmen verheerende Konsequenzen haben. Die Umsatzeinbrüche seit März diesen Jahres werden im zweiten Halbjahr kaum ausgeglichen werden können. Die Zuschüsse und Steuererleichterungen der Regierung sind nur geeignet, die schlimmsten Auswirkungen abzumildern. Betroffen sind vor allem die Gastronomie sowie die Reise- und die Veranstaltungsbranche, bei denen es praktisch zum betrieblichen „Stillstand“ kam.

Wer in dieser Zeit als Einzelkaufmann oder als vollhaftender Personengesellschafter (z.B. in der OHG) tätig ist, muss nicht nur um seine unternehmerische Existenz bangen. Es droht ihm vielmehr auch die Insolvenz, da er für alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet. Als „Lohn“ seines unternehmerischen Engagements droht wegen Corona die Verarmung bis ins hohe Alter.

Vor diesem Schicksal wird bewahrt, wer sich in der Vergangenheit für eine Unternehmensform entschlossen hat, bei der die Haftung auf das Unternehmensvermögen beschränkt ist, die persönliche Haftung also ausgeschlossen ist. Hier sind vor allem die Rechtsformen der GmbH, der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und der GmbH & Co. KG zu nennen, die für unseren Mittelstand repräsentativ sind und deren Interessen von der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“ seit über 40 Jahren nachhaltig vertreten werden. 

In der Corona-Krise bewahrheitet sich die Aussage, dass die genannten Rechtsformen überhaupt erst eine Chance auf eine unternehmerische Betätigung bieten. Ohne diese Rechtsformen hätten wir heute hunderttausende von Arbeitsplätzen weniger. Die Start-up-Szene wäre wohl vernachlässigbar, wenn es den Gründern in der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre, ihre persönliche Haftung zu beschränken. Die 2008 geschaffene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch bekannt als Mini-GmbH, ist eine Erfolgsgeschichte ohnegleichen. Circa 120.000 Gründer haben bislang mit dieser Rechtsform ein Unternehmen gegründet.

Aber die Haftungsbeschränkung ist nicht der einzige Vorteil der GmbH. Die Gesellschafter können mit ihrer Gesellschaft alle möglichen Verträge abschließen und sich dafür angemessene Leistungsvergütungen aus der Gesellschaftskasse zahlen lassen, z.B. als für die GmbH tätiger Geschäftsführer, als Darlehensgeber oder als Vermieter von Büroräumen oder Maschinen. Anders als ein Einzelkaufmann oder ein Personengesellschafter kann sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pensionszusage aufbauen und daran auch noch das Finanzamt beteiligen.

Inzwischen erkennen auch zahlreiche Freiberufler diese Vorteile einer GmbH und nehmen dafür in Kauf, dass sie zusätzlich zur Einkommenssteuer  auch Gewerbesteuer auf den Unternehmensgewinn zahlen müssen. Aber dafür gibt es ja die Leistungsvergütungen in Form von Gehalt, Zinsen oder Mieten, mit deren Hilfe der GmbH-Gewinn in Grenzen gehalten werden kann. 

Allgemein verständliche Informationen über die Rechtsform der GmbH (& Co. KG) bieten die Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“ (www.gmbh-steuerpraxis.de) und das Wirtschaftsmagazin „gmbhchef“ (www.gmbhchef.de).


Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen: Steuerliche Konsequenzen für die GmbH

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen: Steuerliche Konsequenzen für die GmbH

13/20 Es ist sehr wichtig, bei der Aufnahme betrieblicher Darlehen von Freunden oder Verwandten auf eine Verzinslichkeit der Darlehen zu achten. Oft werden solche Darlehen unter Freunden und Verwandten unverzinslich gegeben. Dies kann sich steuerlich aber bitter rächen. Denn nach den einkommensteuerlichen Vorschriften (§ 6 Abs 1 Nr. 3 EStG) sind betriebliche unverzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von über einem Jahr mit 5,5 Prozent  abzuzinsen. 

Beispiel:

Unternehmerin N erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb im Einzelhandel von einem Bekannten ein langfristiges, nicht verzinsliches Darlehen über 250.000 Euro. Zudem erhielt sie ein weiteres Darlehen von einem Verwandten über 238.000 Euro.

Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Verzinsung der Darlehen zur Sprache. Die Vertragsparteien schlossen daraufhin schnell eine Zusatzvereinbarung, in der eine jährliche Verzinsung der Darlehen mit zwei Prozent festgelegt wurde. Doch weder Finanzamt noch das Finanzgericht berücksichtigten die spätere Vereinbarung. Das Finanzamt setzte für das Streitjahr einen einkommen- und gewerbesteuerpflichtigen Abzinsungsgewinn in Höhe von 5,5, Prozent auf 488.000 Euro = 26840 Euro fest. 

Nach einem BFH-Urteil vom 22.5.2019 ergibt sich, dass die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 Prozent abzuzinsen, zumindest bis zum Jahr 2010 als verfassungsgemäß anzusehen ist. Eine nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung ist steuerlich unwirksam. 

Empfehlung: Es ist also darauf zu achten, dass bei der Inanspruchnahme langfristiger betrieblicher Darlehen

  • zumindest eine Minimalverzinsung vereinbart wird; eine Verzinsung von 0,5 Prozent reicht aus und
  • dass diese Zinsvereinbarung im Voraus getroffen wird, weil nachträgliche Vereinbarungen steuerlich nicht anerkannt werden.
  • Außerdem sollte aus Beweisgründen darauf geachtet werden, die Zinsvereinbarung schriftlich festzuhalten.  

Wer regelmäßig über nützliche Steuertipps rund um die GmbH, ihre Gesellschafter und Geschäftsführer informiert werden will, sollte den Newsletter gmbhchef aktuell abonnieren: https://www.gmbhchef.de/newsletter

Der BFH hat damit die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurückgewiesen. Durch das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten soll steuerlich berücksichtigt werden, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht und mangels Gegenleistung für den Zahlungsaufschub nicht mit dem Nennwert, sondern nur mit dem geringeren Barwert ausgewiesen werden darf.

Quellen: 
BFH, Urteil vom 22.5.2019, Az. X R 19/17
www.bundesfinanzhof.de


Homeoffice-Vermietung an den Arbeitgeber in Corona-Zeiten


Homeoffice-Vermietung an den Arbeitgeber in Corona-Zeiten

12/20 Die steuerliche Anerkennung der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber hatte die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 18.4.2019 nicht unbeträchtlich erschwert. Jetzt aber, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie, sind die Chancen auf eine steuerliche Anerkennung der Homeoffice-Vermietung erheblich gestiegen. Der Grund: Das ganz überwiegende betriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Tätigkeit seiner Arbeitnehmer im Homeoffice liegt auf der Hand.

Steuergestaltungsmodelle rund um die GmbH finden Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sowie deren steuerliche Berater regelmäßig in der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Ein Probeabonnement kann hier bestellt werden.

In dem BMF-Schreiben werden die steuerlichen Konsequenzen einer Homeoffice-Vermietung entscheidend davon abhängig gemacht, in wessen vorrangigem Interesse die Vermietung erfolgt. Geschieht dies vorrangig auf Wunsch des Arbeitnehmers – obwohl im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht -, rechnet das vom Arbeitgeber zu zahlende Nutzungsentgelt zum Lohn des Arbeitnehmers und unterliegt der Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht.

Steht dagegen das Interesse des Arbeitgebers ganz eindeutig im Vordergrund, rechnet das Nutzungsentgelt des Arbeitgebers zu den Einnahmen des Arbeitnehmers aus Vermietung und Verpachtung. Die Voraussetzungen dafür sind vor dem Hintergrund der grassierenden Corona-Pandemie gegeben. Es muss im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen – gleichsam als Konsequenz seiner Fürsorgepflicht gegenüber jeden Arbeitnehmern -,  dass diese durch die Homeoffice-Tätigkeit einer Ansteckungsgefahr im Betrieb weitestgehend vorbeugen können.

Kann man das überwiegende Interesse des Arbeitgebers bejahen, gelten sämtliche Beschränkungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmer nicht mehr. Der Arbeitnehmer  kann alle auf die Einrichtung und Unterhaltung des Homeoffice entfallenden (anteiligen) Aufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen. Das gilt auch für  die Arbeitsecke im Wohnzimmer, für die der Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt zahlt.

Die Homeoffice-Vermietung muss allerdings noch eine zweite Hürde – neben der Interessenabwägung – nehmen: Die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Miete muss beim Arbeitnehmer zu einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen. Andernfalls liegt in der Vermietung eine Liebhaberei, die steuerlich unbeachtlich ist. Da aber der Arbeitgeber durch die Homeoffice-Tätigkeiten seiner Mitarbeiter betriebliche Aufwendungen einspart (z.B. Reinigungskosten, Energieverbrauch), sollte es ihm nicht schwerfallen, mit seinem Nutzungsentgelt dem Mitarbeiter zu einem kleinen Überschuss zu verhelfen. Dies gilt insbesondere auch für GmbH-Geschäftsführer mit einer beherrschenden Gesellschafterstellung.

Eine ausführliche Beschäftigung mit dem Steuersparmodell der Homeoffice-Vermietung und einem Muster-Mietvertrag mit dem Arbeitgeber finden Interessenten in einem Beitrag in der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“, Ausgabe 7/2019. Näheres dazu hier.

Quellen:
BMF-Schreiben vom 18.4.2019, AZ. IV C1 – 2211/16/10003: 005,
BStBl2019I, S. 461


Konsequenzen der Corona-Pandemie-Gesetze für GmbH-Geschäftsführer

Konsequenzen der Corona-Pandemie-Gesetze für GmbH-Geschäftsführer

11/20 Im Eilverfahren hat der Gesetzgeber Ende März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet, das am 27.3.2020 im Bundesgesetzblatt Teil I, S. 569 ff. verkündet worden ist. Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, das wesentliche auch die GmbH betreffende Vorschriften für eine vorübergehende Zeit ändert bzw. außer Kraft setzt, u.a. die Insolvenzantragspflicht und das Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife „seiner“ Gesellschaft.

Um eine drohende Insolvenzwelle bei Unternehmen zu vermeiden, wird die Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Anmeldung der Insolvenz für eine durch COVID-19 bedingte Zahlungsunfähigkeit bis 30.9.2020 ausgesetzt. Corona trifft die Wirtschaft hart. Besonders in der Gründungs- oder Anlaufphase befindliche Start-ups haben mit der Krise zu kämpfen, wenn Zahlungsverpflichtungen weiterlaufen, in Ermangelung von Kunden aber keine Einnahmen fließen.

Ist eine GmbH überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen (§ 15a Insolvenzordnung). Geschieht dies nicht oder verspätet, droht dem Geschäftsführer eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (§ 15a Abs. 4 InsO).

Der Gesetzgeber hat die Regeln zur Beantragung der Insolvenz gelockert. Mit der Verabschiedung des sogenannten COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) soll vermieden werden, dass ein Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss, weil ein Antrag auf öffentliche Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie noch nicht bearbeitet wurde oder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen noch nicht zum Erfolg geführt haben.

Die Aussetzung der Insolvenzpflicht gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens muss Folge der Pandemie sein.
  • Die Aussetzung gilt nicht, wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es gilt folgende gesetzliche Vermutungsregelung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig,
    wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine vorhandene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
  • Das Unternehmen muss nachweislich entweder die im Rahmen der Corona-Krise angebotenen öffentlichen Hilfen beantragt, aber noch nicht erhalten haben
  • oder mit potenziellen Geldgebern ernsthaft über eine Sanierung verhandeln.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.3.2021 verlängert werden kann.

Eine ausführliche Darstellung der Konsequenzen der Corona-Pandemie-Gesetze für GmbHs, ihre Geschäftsführer und Gesellschafter finden Interessenten in einem Beitrag von Prühs für die Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“. Näheres dazu hier.

Unter der Voraussetzung, dass wegen der Corona-Pandemie zeitlich begrenzt kein Insolvenzantrag gestellt werden muss; werden GmbH-Geschäftsführer von ihrer Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer insolvenzreifen GmbH (§ 64 GmbHG) entlastet (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz). Nach dieser Vorschrift gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG und des § 177a Satz 1 Handelsgesetzbuch (für die GmbH und Co. KG) vereinbar.

GmbH-Geschäftsführer müssen in der Zeit vom 1.3. bis zum 30.9.2020 mithin nicht mit dem Risiko leben, dass ihre Auszahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen einer Verringerung einer eventuell später zu ermittelnden Insolvenzmasse oder wegen einer sonstigen Benachteiligung von (Neu-)Gläubigern zu einer persönlichen Haftung führt. In diesem Zusammenhang sei an die verschärfte Rechtsprechung des BGH erinnert, wonach auch Lohnzahlungen (Urteil vom 24.9.2019, Az. II ZR 248/17) und Zahlungen an Energieversorger für Strom- und Gaslieferungen (Urteil vom 4.7.2017, Az. II ZR 319/15) die Geschäftsführerhaftung auslösen können, wenn sie nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft geleistet wurden. Diese Gefahr besteht bis zum 30.9.2020 nicht, weil derartige Zahlungen im Rahmen eines „ordnungsgemäßen Geschäftsgangs“ erfolgen.

Quellen:
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Art. 1 § 1 COVID-19-Insolenzaussetzungsgesetz, BGBl. 2020 Teil 1, S. 569 ff.


Sachlohn: Wer profitiert von der monatlichen Freigrenze von 44 Euro?

Sachlohn: Wer profitiert von der monatlichen Freigrenze von 44 Euro?

10/20 Eine GmbH kann ihren Arbeitnehmern – und damit auch ihrem Geschäftsführer – Sachbezüge bis 44 Euro im Monat steuerfrei zuwenden. Wichtig ist also die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezügen. Kurz vor Ende des Jahres 2019 ist im Jahressteuergesetz (JStG) 2019 die Besteuerung von Sachbezügen verschärft worden, weil es in der Praxis immer wieder Probleme bei der Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn gab.

Informationen zu allen wichtigen Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer finden sich in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs, „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“, 5. Auflage, 220 Seiten. Näheres dazu finden Sie hier.

Der BFH hatte 2018 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Sach- und Geldleistungen am Beispiel von betrieblichem Krankenschutz geändert. Ein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet eine GmbH Geld und keine Sache zu, wenn sie einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihr benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag abschließt.

Beispiel:

Fall 1: Die GmbH schließt als Versicherungsnehmerin für die Mitarbeiter ihres Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers von der GmbH gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro. 

Der BFH bestätigt das Vorliegen von Sachbezügen und damit die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze.

Fall 2: Eine GmbH informierte ihre Arbeitnehmer darüber, dass sie ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten könne. Mitarbeiter, die das Angebot annahmen, schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der GmbH auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro blieben. 

Bei den Zuschüssen handelt es sich um Barlohn, für den die Freigrenze von 44 Euro nicht gilt.

Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist. Im zweiten Fall hatte die GmbH ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte die GmbH (anders als im ersten Fall) keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Als Reaktion auf diese Rechtsprechung ist nunmehr im JStG 2019 gesetzlich geregelt worden, wann eine Sachleistung vorliegt. Es wird festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld gehören. Ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Diesen Sachlohn muss der Arbeitgeber außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren.

Quellen
BFH, Urteil vom 7.6.2018, Az. VI R 13/16
BFH, Urteil vom 4.7.2018, Az. VI R 16/17
Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
§ 8 Abs. 1 EStG
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (ab 2020 geltende Fassung)


Geschäftsführervergütung: Welche Vergütung ist im Jahr 2020 angemessen?

9/20 Auch im Jahr 2019 hat die BBE media wieder ihre bundesweite Umfrage zur Höhe und Zusammensetzung von GmbH-Geschäftsführer-Gehältern durchgeführt. Befragt wurden rund 2700 Geschäftsführer aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Dienstleistung sowie Einzel- und Großhandel.

Der spezielle Nutzen der BBE-Gehälter-Dokumentation, auf deren Zahlen und Daten auch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte regelmäßig zurückgreifen, liegt in den zahlreichen Detaildaten, die sie enthält. So sind wichtige Orientierungswerte für 68 Branchen aufbereitet. Spezifiziert werden die Geschäftsführer-Gehälter unter anderem nach dem GmbH-Umsatz, der Anzahl der Beschäftigten und dem Geschäftsführer-Status (Allein-, Mitgeschäftsführer, Vorsitzender). Darüber hinaus bietet die Studie interessantes Anschauungsmaterial über Trends in den Bereichen Erfolgsbeteiligungen, betriebliche Altersversorgung und Dienstwagen.

Was GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer über ihre Vergütung wissen müssen, finden sie in dem GmbH-Ratgeber von Hagen Prühs „GmbH-Geschäftsführervergütung – 100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer“, 5. Auflage 2019, zu beziehen über den Online-Shop des VSRW-Verlags auf www.vsrw.de.

Wann die Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer im Bereich des noch Angemessenen liegt und damit in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, kann auch mithilfe betriebsinterner Daten ermittelt werden. Orientierungswert ist dann das Gehalt des nach dem Geschäftsführer zweitbestbezahlten Angestellten der GmbH, z.B. des Prokuristen. Rechtsprechung und Verwaltung halten das bis zu 2,5-Fache seines Lohns als Geschäftsführergehalt für noch angemessen.

Beispiel:

Der Prokurist einer GmbH verdient 50.000 Euro im Jahr. Dann kann das Gehalt des (Gesellschafter-)Geschäftsführers das 2,5-Fache dieses Gehalts betragen, also bei maximal 125.000 Euro liegen.

Gerechtfertigt wird dieses Mehrgehalt des Geschäftsführers mit seiner umfassenden Zuständigkeit für alle Fragen der Gesellschaft und mit seiner uneingeschränkten persönlichen Verantwortung für alles, was im Unternehmen schiefläuft.

Im Wesentlichen wird dieser 2,5-Faktor auch durch die BBE-Gehälterstudie für das Jahr 2019 bestätigt – allerdings gibt es in zwei Wirtschaftszweigen „Ausreißer“. Dies sind die Wirtschaftszweige Dienstleistung und Industrie. Die Ergebnisse der Untersuchung:

  • Im Wirtschaftszweig Industrie liegt der Multiplikator für das Geschäftsführergehalt – und zwar im Durchschnitt (Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer) – mit dem 2,31-Fachen am niedrigsten.
  • Im Wirtschaftszweig Dienstleistung dagegen liegt der Multiplikator mit dem 2,92-Fachen mit Abstand am höchsten.

Quelle: BBE-Gehaltsstudie „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung 2020“ (zu beziehen über den Online-Shop des VSRW-Verlags auf www.vsrw.de.)


Steuerfreie Gehaltsextras: Bundesfinanzminister untersagt Gehaltsumwandlung:

8/20 Im GmbH-Tipp der Woche Nr. 2/2020 hatten wir über eine Entscheidung des BFH berichtet, nach der es zulässig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtige Bezüge einvernehmlich herabzusetzen, um sie sodann durch steuerbegünstigte Gehaltsextras wieder aufzufüllen. Da der Fiskus eine abweichende Auffassung vertritt, reagierte er mit einem Nichtanwendungserlass, worin die Finanzämter – und damit alle Betriebsprüfer – angewiesen werden, die BFH-Rechtsprechung nicht auf vergleichbare Fälle anzuwenden. Betroffen von diesem Erlass sind alle Arbeitnehmer, also auch (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH.

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Nach dem Erlass werden ab sofort Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn:

  1. Die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der begünstigten Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht, sodass im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

In der April-Ausgabe der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis beschäftige ich mich ausführlich mit diesem Nichtanwendungserlass, der in naher Zukunft in das Einkommensteuergesetz aufgenommen werden soll. Ich komme zu dem Ergebnis, dass dieser Erlass mit grundlegenden Regelungen unserer Verfassung nicht vereinbar ist.

Nähere Informationen zu diesem Beitrag finden Sie ab April 2020 hier.

Quelle: BMF-Schreiben vom 5.2.2020, BStBl. 2020 I, S. 222.


Jobticket und Fahrtkostenzuschüsse der GmbH für den Geschäftsführer und andere Arbeitnehmer – Steuerliche Behandlung ab 2020

7/20 Bereits zum 1.1.2019 hatte der Gesetzgeber die Überlassung von Jobtickets und die Zahlung von Fahrtkostenzuschüssen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei (und damit auch sozialabganbefrei) gestellt (§ 3 Nr. 15 EStG). Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sollten vorrangig öffentliche Verkehrsmittel genutzt und damit die Umwelt geschont werden. Die Nachteile dieser Regelung: die steuerfreien Leistungen der GmbH mussten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und außerdem auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.

Hier besserte der Gesetzgeber Ende 2019 nach. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde mit Wirkung ab 1.1.2020 eine neue freiwillige Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt. Die GmbH hat nunmehr die Möglichkeit, anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 25 Prozent vorzunehmen. Durch die pauschale Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent findet keine Anrechnung auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer statt. Infolge des Verzichts auf die Minderung des Werbungskostenabzugs müssen die von der GmbH pauschal besteuerten Bezüge nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 Prozent kann zudem auch für die in § 3 Nr. 15 EStG genannten Bezüge angewendet werden, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbracht werden und deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen.

Beispiel:

Die GmbH gewährt ihren Arbeitnehmern ab 2020 ein Monatsticket für den öffentlichen Personennahverkehr zusätzlich zum Gehalt. Das Monatsticket soll den Arbeitnehmern nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden, damit keine Anrechnung auf die Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt.

Weitere nützliche Steuertipps für Arbeitnehmer finden Interessenten auf dem Portal Steuerzahler-Tip.

Ergebnis: Die GmbH hat für das Monatsticket die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent vorzunehmen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers unterbleibt. Die GmbH hat in den Lohnsteuerbescheinigungen keine Eintragungen zu machen.

Besonderheiten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Aus der gesetzlichen Regelung, dass die Gesellschafter für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig sind (§ 46 Nr. 5 GmbHG), hat der BGH abgeleitet, dass die Gesellschafter auch für den Abschluss und jede Änderung des Anstellungsvertrags mit einem Geschäftsführer zuständig sind. Vertragsänderungen, die ohne Gesellschafterbeschluss zustande gekommen sind, sind zivilrechtlich nicht wirksam.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das BGH-Urteil auch bei Vereinbarungen über die Änderung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu beachten. Ist eine derartige Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Grundsätzen des BGH-Urteils zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, sind Gehaltserhöhungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Da die Überlassung eines Jobtickets oder einer Bahncard 100 an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil darstellt, bedarf die erstmalige Vereinbarung der Zustimmung der Gesellschafter. Zu diesem Zweck ist ein Gesellschafterbeschluss aufgrund einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung zu fassen.

Quelle:
§ 3 Nr. 15 EStG
BMF-Schreiben vom 15.8.2019 (Az. IV C 5 – S – 2342/19/10007: 001§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG neu
BGH, Urteil vom 25.3.1991, Az. II ZR 169/90
BMF-Schreiben vom 16.5.1994, BStBl. 1994 I, S. 868


Sonderbetriebsausgaben richtig steuerlich geltend machen

6/20 Bisweilen entstehen einem Kommanditisten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Kommanditbeteiligung, die er allein zu tragen hat (sogenannte Sonderbetriebsausgaben). Das können z.B. Finanzierungs- oder Beratungskosten sein. Wenn derartige Aufwendungen bei der Gewinnermittlung für den Gesellschafter berücksichtigt werden sollen, müssen sie der Gesellschaft unverzüglich nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs gemeldet und nachgewiesen werden. Wird dies versäumt, bleiben die Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt, wie ein BFH-Urteil vom 17.6.2019 verdeutlicht.

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Im Urteilsfall war Frau W an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Wegen eines Gesellschafterstreits in der KG erhielt W im Jahr 2008 eine Rechtsanwaltsrechnung, die sie umgehend aus eigenen Mitteln beglich. Diese Kosten wurden für das Jahr 2008 nicht erklärt. Im Folgejahr legte die KG als Klägerin gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 2009 Einspruch ein und machte im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens die Rechtsanwaltskosten aus dem Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben geltend. Sie begründete dies mit den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs. Das FG wies die Klage ab.

Der BFH wies die Revision zurück. Er entschied, dass die Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. Sie sind jedoch nicht dem Streitjahr (2009) zuzuordnen, da sie bereits im Jahr 2008 erbracht und bezahlt worden sind.

Richtigerweise hätte im Jahr 2008 zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten im Sonderbetriebsvermögen von W passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen. Durch die Zahlung in Gestalt einer Einlage ist die Verbindlichkeit jedoch bereits vor dem 31.12.2008 erloschen. Zum Bilanzstichtag war demnach keine Verbindlichkeit mehr zu bilanzieren.

Freilich wäre es zum Ausweis dieser Verbindlichkeit im Jahr 2008 nur gekommen, wenn die Gesellschafterin W ihre offene Anwaltsrechnung der Gesellschaft rechtzeitig mitgeteilt hätte. Häufig vergessen Gesellschafter einer Personengesellschaft, ihre mit der Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen (z.B. Finanzierungskosten) als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschaft zu melden, damit diese in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einbezogen werden können. Ist der Gewinnfeststellungsbescheid rechtskräftig, können diese Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden – auch nicht in der anschließenden Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters.

Quelle:

BFH, Urteil vom 17.6.2019, Az. IV R 19/16, www.bundesfinanzhof.de


Tantieme für 2019: Worauf Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Auszahlung achten müssen.

5/20 Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Anspruch auf eine Tantieme für das Jahr 2019 hat, muss hinsichtlich der Auszahlung der Tantieme einige Besonderheiten beachten, damit die Tantiemezahlung nicht in der nächsten Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt wird.

Für Vergütungen – und damit auch für Tantiemezahlungen – an einen GGF gilt grundsätzlich das Durchführungsgebot: Wird die Tantieme nicht so, wie es vertraglich vereinbart wurde, ausgezahlt, stellt die tatsächliche Auszahlung grundsätzlich eine vGA dar. Soll dies vermieden werden, sind folgende von der Rechtsprechung entwickelte Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Beherrschenden GFF gilt die Tantieme am Tag nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung als zugeflossen, wenn kein Termin für die Auszahlung vereinbart wurde. Im Dienstvertrag des GGF kann eine andere Fälligkeit vereinbart werden, z.B. binnen drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses. Kann in diesem Zeitraum die Tantieme wegen mangelnder Liquidität der Gesellschaft nicht ausgezahlt werden, kommt eine Gutschrift auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto als Forderung gegen die Gesellschaft einer Auszahlung gleich.
  • Soll die Tantieme nicht ausgezahlt, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen werden, ist eine entsprechende Darlehensvereinbarung unerlässlich, wenn eine vGA vermieden werden soll.

Weitere Steuertipps rund um die Tantieme finden Sie in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung von Dr. Hagen Prühs. Klicken Sie hier.

  • Ist der Zeitpunkt oder Zeitraum für die Auszahlung der Tantieme vertraglich vereinbart, wird er aber nicht eingehalten, soll eine vGA erst vorliegen, wenn die Verzögerung mehr als drei Monate beträgt, weil dann die Auszahlung nicht mehr dem Fremdvergleich entspricht.
  • Kann der Jahresabschluss aus bestimmten Gründen nicht festgestellt werden, z.B. weil der zuständige Bilanzbuchhalter oder der Steuerberater der Gesellschaft gewechselt hat, kann ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss der Tantieme auch bei einem beherrschenden GGF nicht unterstellt werden.
  • Der Verzicht auf einen Teil der Tantieme führt nicht zu einer vGA des ausgezahlten Betrags.
  • Ist eine Gewinntantieme für mehrere Jahre fest vereinbart, (z.B. 15 Prozent des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Abzug der Körperschaftsteuer und der Tantieme) und wird sie vorzeitig zugunsten des GGF erhöht, stellt der Erhöhungsbetrag ab dem Jahr der Anhebung eine vGA dar. Der Grund: Die vorzeitige Erhöhung widerspricht dem Durchführungsgebot (der ursprünglichen Tantieme) und dem Fremdvergleich.

Quellen: 

Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter: BFH, Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 6/13; DB 2016, S. 2030
Verzögerte Auszahlung: FG Köln: FG Köln, Urteil vom 18.9.1996, Az. 13 K 67627/94
Verzögerte Feststellung des Jahresabschlusses: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.1..1996, Az. I R 11/94; BStBl. 1994 II, S. 952
Vorzeitige Anhebung: BFH, Urteil vom 29.3.2000, Az. I R 85/98; BFH/NV 2000, S. 1247


Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter: Wann drohen verdeckte Gewinnausschüttungen?

Darlehen der GmbH an ihre Gesellschafter: Wann drohen verdeckte Gewinnausschüttungen?

4/20 Bei der Beurteilung, ob die Vergabe von Darlehen einer GmbH an ihre Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, ist nicht nur auf die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern auch auf die Vermögensminderung bei der GmbH abzustellen.

Gibt eine GmbH einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen, genügt dies nicht allein, um eine Vermögensminderung anzunehmen, da der Darlehenshingabe ein Rückzahlungsanspruch gegenübersteht. Löst hingehen eine Uneinbringlichkeit der Forderung eine Teilwertabschreibung aus, ist hierin eine Vermögensminderung zu sehen. Ebenso kann ein von vornherein nicht ernsthaft vereinbartes Darlehen zu einer Vermögensminderung bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe führen, wenn mit einer Rückzahlung nicht mehr gerechnet werden kann. Dann steht der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenüber, und es ist davon auszugehen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine GmbH einem anderen Unternehmen ihres Mehrheitsgesellschafters ein Darlehen gewährt, nachdem für dieses Unternehmen bereits ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt worden ist. Wenn die GmbH in einem solchen Fall auf die Besicherung ihres Darlehens verzichtet und auch kein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen wurde, liegen weitere gewichtige Indizien für eine nicht ernsthafte vereinbarte Darlehenshingabe und damit für eine vGA vor (FG Münster, Urteil vom 12.4.2019, Az. 13 K 3923/16 K, G).

Eine ausführliche Beschäftigung mit dem Thema bietet der Beitrag von Ballof in der „GmbH-Steuerpraxis“ Nr. 1/2020.

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Gehaltsverzicht in 2020 mit Besserungsklausel: Was aus steuerlicher Sicht zu beachten ist

Gehaltsverzicht in 2020 mit Besserungsklausel: Was aus steuerlicher Sicht zu beachten ist

3/20 Gehaltsverzichte von Gesellschafter-Geschäftsführern können erheblich zur wirtschaftlichen Gesundung einer GmbH beitragen und bieten sich in der Praxis vor allem bei inhabergeführten mittelständischen Familienunternehmen an. Hier stehen zwei Gestaltungsinstrumente zur Verfügung:

  • Zum einen der nachträgliche Verzicht auf einen bereits im laufenden Jahr erdienten Gehaltsbestandteil, z.B. auf eine Tantieme oder das 13. Monatsgehalt.
  • Zum anderen der Voraus-Verzicht, also der Verzicht auf die Auszahlung eines Teils des Gehalts in der Zukunft.

Beide Formen des Verzichts können mit einer sogenannten Besserungsklausel kombiniert, also als lediglich „vorläufiger“ Vergütungsverzicht vereinbart werden.

Nachträglicher Vergütungsverzicht

Beispiel 1:

A ist mehrheitlich an der X-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Die restlichen Anteile hält seine Ehefrau, die als Prokuristin bei der X-GmbH angestellt ist.

Die Gesellschaft gerät Anfang 2020 in eine wirtschaftliche Krise. Aus diesem Grund verzichtet A jeweils kurz vor Monatsende auf die Auszahlung seines monatlichen Nettogehalts in Höhe von 5.000 Euro für die Monate März bis Juni 2020. 

Die betreffenden Vergütungen möchte A nachgezahlt haben, wenn es der Gesellschaft wieder besser geht.

Die drei Monatsgehälter hat A im Zeitpunkt des Verzichts bereits erdient. Die Vergütungen sind von der GmbH als Betriebsausgaben zu verbuchen, und die Lohnsteuer darauf ist abzuführen.

Die stillschweigende Nichtauszahlung der fälligen Vergütungen ohne vertragliche Regelung im Fälligkeitszeitpunkt könnte zur Folge haben, dass der Betriebsprüfer in der nächsten Außenprüfung diese Vergütungsbestandteile in voller Höhe als vGA behandelt, weil die Nichtauszahlung gegen das für beherrschende Gesellschafter geltende Durchführungsgebot verstößt.

Es sollte deshalb zeitnah unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ein Vergütungsverzicht gegen Besserungsklausel in schriftlicher Form aufgesetzt werden. Der „Besserungsfall“, also der Eintritt der Bedingung, unter der die Forderung wieder auflebt, muss eindeutig und für Dritte nachvollziehbar umschrieben werden. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung ein nachträglicher Vergütungsverzicht aus steuerlicher Sicht anzuerkennen.

100 Steuertipps zu den wichtigsten Vergütungsformen für GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführer finden Sie in dem GmbH-Ratgeber „GmbH-Geschäftsführer-Vergütung“. Näheres dazu finden Sie hier.

Beispiel 2: Gehaltsverzicht im Voraus

Gleicher Sachverhalt wie im Beispiel 1 nur mit der Maßgabe, dass A bereits Ende 2019 in einem schriftlichen Vermerk erklärt, er werde mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft für die Monate März bis Juni 2020 auf 60 Prozent des ihm zustehenden Festgehalts verzichten. Weiterhin wird vereinbart, dass diese Vergütungsbestandteile später nachgezahlt werden, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH stabilisiert haben.

Der Bundesfinanzhof hat auch diese Variante, also den Gehaltsverzicht im Voraus, dem Grunde nach steuerlich anerkannt. Auch hier muss der Besserungsfall hinreichend konkret umschrieben werden. Die Nachzahlungen dürfen insbesondere nicht in das Belieben der GmbH gestellt werden. Es muss im Voraus eine ernsthafte Abrede getroffen werden, die dann auch absprachegemäß durchgeführt wird.

Abweichend vom nachträglichen Verzicht fällt beim Voraus-Verzicht kein Aufwand bei der GmbH an. Mangels Zufluss entfällt auch eine Lohnsteuerbelastung beim Geschäftsführer. Allerdings wird sich bei ihm eine höhere Steuerbelastung ergeben, wenn die Nachzahlungen nach Eintritt des Besserungsfalls mit den regulären Jahresbezügen zusammenfallen.


Steuerfreie Gehaltsextras nach vorheriger Gehaltsreduzierung auch für GmbH-Geschäftsführer

Steuerfreie Gehaltsextras nach vorheriger Gehaltsreduzierung auch für GmbH-Geschäftsführer

2/20 Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Lohnbestandteile steuerfrei zukommen lassen oder pauschal versteuern, wenn sie diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen (BFH, Urteil vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18). Das heißt, die Zusatzleistungen werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (reduzierten) Lohn erbracht. Konsequenz: Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel der Lohnform ist somit steuerunschädlich.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber schloss mit seinen Arbeitnehmern ergänzende Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag, wonach zunächst eine Absenkung des Gehalts vereinbart wurde. Kurze Zeit später haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gehaltsextras vereinbart, die dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden. Diese Gehaltsextras behandelte der Arbeitgeber dann als steuerbegünstigte bzw. steuerfreie Zahlungen.

Vereinbart wurde ein Bündel von Gehaltsextras, u.a. die Bereitstellung von Handys mit der Übernahme der laufenden (auch privaten) Kosten, die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses für die Internetnutzung und die Kinderbetreuung, sowie die Kostenübernahme für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Zuschüsse zur Internetnutzung versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25%, die Fahrtkostenübernahme  wurde mit 15% pauschaliert. Die Zuschüsse zur Kinderbetreuung und zu den Telefonkosten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreie Zuwendungen. Das Finanzamt lehnte die Steuervergünstigungen ab, weil die Zuschüsse nach seiner Auffassung „nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wurden. Das Finanzamt ging vielmehr von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung aus.

Der BFH hat entschieden, dass die Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung begünstigt sind, weil diese Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Vereinbarungen im Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatte. Dass der Zuschussgewährung eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war, sah der BFH als unerheblich an.

Der BFH führt aus, dass die Auffassung der Finanzverwaltung auf der Fiktion beruht, dass (ohnehin) geschuldet ist, was seit jeher (ohnehin) geschuldet war. Arbeitgeberleistungen, die der Arbeitgeberfrüher einmalgeschuldet hat, nunmehr aber nicht länger schuldet, können nach Auffassung des BFH daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nicht (mehr) zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zählen. Bei der Beurteilung ist auf den gegenwärtigen und nicht auf einen vergangenen oder fiktiven Sachverhalt abzustellen.

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Die erwähnten steuerfreien und steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen können selbstverständlich auch einem GmbH-Geschäftsführer gewährt werden. Gesellschafter-Geschäftsführer müssen aber folgende Besonderheit beachten:

Aus der gesetzlichen Regelung, dass die Gesellschafter für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig sind (§ 46 Nr. 5 GmbHG), hat der BGH abgeleitet, dass die Gesellschafter auch für den Abschluss und jede Änderung des Anstellungsvertrags mit einem Geschäftsführer zuständig sind (BGH, Urteil vom 25.3.1991, Az. II ZR 169/90; GmbH-Stpr 1991, S. 163; sogenannte Annexkompetenz). Vertragsänderungen, die ohne Gesellschafterbeschluss zustande gekommen sind, sind zivilrechtlich nicht wirksam.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das BGH-Urteil auch bei Vereinbarungen über die Änderung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu beachten. Ist eine derartige Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach den Grundsätzen des BGH-Urteils zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen, sind Gehaltserhöhungen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen (BMF, Schreiben vom 16.5.1994, BStBl. 1994 I, S. 868). Dies gilt auch für Zuwendungen der GmbH, die für „normale“ Arbeitnehmer steuerfrei sind.

Da die Überlassung eines Jobtickets zusätzlich zur vereinbarten Vergütung oder einer BahnCard 100, eines E-Autos oder eines E-Bikes auch zur privaten Nutzung einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil darstellt, bedarf die erstmalige Vereinbarung der Zustimmung der Gesellschafter. Zu diesem Zweck ist ein Gesellschafterbeschluss aufgrund einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung zu fassen.

Eine ausführliche Beschäftigung mit dieser Thematik mit Auflistung sämtlicher steuerfreier und steuerbegünstigter Zuwendungen an Arbeitnehmer werden Sie im Beitrag von Mertens in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der GmbH-Steuerpraxis finden können.


Die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an die eigene GmbH als Steuersparmodell für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an die eigene GmbH als Steuersparmodell für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

1/20 Die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers hat der Gesetzgeber erheblich eingeschränkt und für Arbeitnehmer praktisch ausgeschlossen. Andererseits nimmt die Zahl der Homeoffice-Arbeitsplätze zu, und insbesondere GmbH-Geschäftsführer sehen sich immer häufiger mit der Notwendigkeit konfrontiert, betriebliche Arbeiten von zu Hause zu erledige. Dabei liegt der Wunsch nahe, die damit verbundenen Aufwendungen für ein Heimbüro auch steuerlich absetzen zu können, z.B. im Wege einer Vermietung an die eigene GmbH.

Nach geltendem Recht sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers – wenn überhaupt – nur noch sehr eingeschränkt als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig – vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG):

  • Als Regelfall gilt das Abzugsverbot.
  • Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dürfen die Aufwendungen bis maximal 1.250 € jährlich abgezogen werden.
  • Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen unbeschränkt abzugsfähig.

Gemäß § 9 Abs. 5 EStG gelten diese Grundsätze auch für das häusliche Arbeitszimmer von Arbeitnehmern und damit auch für alle Geschäftsführer einer GmbH. Da sie in der Regel einen Arbeitsplatz in der Firma haben, gilt für sie das generelle Abzugsverbot aller Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Kein Wunder, dass davon betroffene Arbeitnehmer bemüht waren, einen neuen Weg zur steuerlichen Abzugsfähigkeit ihrer Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu suchen. Sie fanden ihn in der Vermietung des Heimarbeitsraums an ihren Arbeitgeber gegen Entgelt. Damit machten sie das Arbeitszimmer zu einer neuen Einkunftsquelle und wichen den steuerlichen Beschränkungen für häusliche Arbeitszimmer aus.

Doch als das Mietmodell immer mehr Anhänger fand, sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, die Hürden für die Anerkennung des Mietmodells höher zu legen. Das geschah mit BMF-Schreiben vom 18.4.2019 (Az. IV C 1-5 2211/16/10003:05).

Das BMF-Schreiben vom 18.4.2019

Dient das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Leistungen des Arbeitgebers an ihn eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft sind. Die Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen.

Ein für den Arbeitslohncharakter der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. 

Wann der Arbeitnehmer Mieteinnahmen erzielt

Die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt nach dem BMF-Schreiben voraus, dass das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung ganz vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH könnte das vorrangige Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung des Homeoffice im eignen Haus oder im Haus der Ehefrau so belegen:

  1. Er sollte einen – möglichst einstimmigen – Gesellschafterbeschluss herbeiführen, in dem die Gesellschafterversammlung der GmbH die Anmietung des Homeoffice im Interesse einer jederzeitigen Erreichbarkeit des Geschäftsführers – auch nach 17:00 Uhr und für Notdienste am Wochenende – für notwendig erachtet.
  2. Er könnte ggf. ferner darauf hinweisen, dass ihm im Unternehmen zu den regulären Arbeitszeiten kein Arbeitsplatz für Verwaltungs- und andere Aufgaben zur Verfügung steht.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.2.2017 (Az. III R 9/16) entschieden, dass ein Arbeitsplatz im Betrieb nur dann zur Verfügung steht, wenn seine Nutzung auch zumutbar ist. Ist die Nutzung nur nach 17:00 Uhr oder nur am Wochenende möglich, sei der Arbeitsplatz unzumutbar. 

  • Schließlich könnte der Geschäftsführer das vorrangige betriebliche Interesse dadurch untermauern, dass auch seine Ehefrau als Arbeitnehmerin der GmbH im Homeoffice halbtags tätig ist.

Steuerliche Konsequenzen einer anerkannten Homeoffice-Vermietung

Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen nach dem BMF-Schreiben in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Die GmbH kann sich im Mietvertrag bereit erklären, sämtliche Kosten für die Herrichtung und Unterhaltung des Homeoffice zu übernehmen. Dies gilt auch für die büromäßige Einrichtung (Möblierung der Räume).
  • Übernimmt der Vermieter diese Kosten, kann er sie sich über eine entsprechend höhere Miete erstatten lassen.
  • Der Vermieter kann für die vermieteten Räume zur Umsatzsteuer optieren. Dann muss er der GmbH 19% USt in Rechnung stellen, die diese als Vorsteuer abziehen kann. Der Vermieter kann seinerseits aus Handwerkerrechnungen, die die vermieteten Räume betreffen, die Vorsteuer geltend machen und von der abzuführenden Umsatzsteuer abziehen.

In einem wesentlich ausführlicheren Beitrag zum Thema „Heimbüro-Vermietung an die eigene GmbH“ für die Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“ beschäftigt sich der Autor auch mit der Frage, wann die Vermietung zu einer gewerbesteuerlichen Betriebsaufspaltung führt.

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