Ein Schnellüberblick für GmbH-Geschäftsführer

Fachbeitrag:

Als Arbeitgeber hat die GmbH in Zusammenhang mit der Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer zahlreiche Meldepflichten. Rechtsgrundlagen dafür sind das Sozialgesetzbuch-Viertes Buch (SGB IV) sowie die aufgrund einer Ermächtigung
im SGB IV erlassene Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Die korrekte Einhaltung dieser Verordnung ist besonders wichtig, da es sonst oftmals Probleme mit der Sozialversicherung der Arbeitnehmer, aber auch mit der Erfüllung der Beitragspflicht der GmbH gibt. Außerdem sieht das Gesetz (§ 111 SGB IV) für den Fall eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über das Meldewesen der Sozialversicherung ein Bußgeld vor. Wer eine Meldung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 €geahndet werden.

Überblick:

1. Maschinelles Meldeverfahren
2. Welche Meldungen anfallen
3. Meldefristen
4. Adressat der Meldungen
5. Inhalt der Meldungen
6. Besonderheiten für geschäftsführende Gesellschafter
7. Mitteilungen an die Arbeitnehmer
8. Betriebsprüfung

Fachbeitrag von Horst Marburger, Oberverwaltungsrat a.D. , 5  Seiten DIN A 4.

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