Von Dipl.-Kauffrau (FH) Nicola Gebauer
Kann die Finanzverwaltung in zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen eingreifen?
3,5 Seiten DIN A4
Fachbeitrag:
Mit den Einkommensteuerrichtlinien 2008 legte die Finanzverwaltung fest, dass für die Berechnung von Pensionszusagenbei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahrenauszugehen sei, statt von 65 Jahren bisher. Dies hatte zur Folge, dass bei vielen GmbHs Pensionsrückstellungen neubewertet werden mussten. Ein nach hinten verschobener Rentenbeginn auf das 67. Lebensjahr verringert die Rückstellung.Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hessen zu dieser Thematik macht jedoch Mut.
Überblick:
- Was sagt der Gesetzgeber?
- Die BFH-Rechtsprechung und die Regelung der Finanzverwaltung
- Die Auswirkungen
- Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 22.5.2013
- Beschluss des FG München vom 20.2.2012
- Fazit