Von Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Hagen Prühs

Die Abweisung der Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik und die Folgen für betroffene GmbHs

2 Seiten DIN A4

Fachbeitrag:

Durch das Bürgerentlastungsgesetz vom 16.7.2009 wurde die sog. Sanierungsklausel als § 8c Abs. 1a KStG eingefügt. Danach wird bei Anteilsübertragungen, die in den Veranlagungszeiträumen ab 2008 stattfinden, vom Untergang des Verlustvortrags (§ 8c Abs. 1 KStG) abgesehen, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft handelt. Die Europäische Kommission hatte am 26.1.2011 entschieden, dass die sog. Sanierungsklausel eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Beihilferegelung darstellt (vgl. GmbH-Stpr. 2011, S. 101). Die Bundesrepublik Deutschland hat daraufhin Nichtigkeitsklage erhoben, die vom Gericht der Europäischen Union (EuG) als unzulässig abgewiesen wurde (vgl. EuG, Beschluss vom 18.12.2012, RS. T-205/11, Deutschland/Kommission). Die Frage stellt sich, ob damit die Sanierungsklausel definitiv nicht mehr angewendet werden kann und die Steuerbegünstigung für die betroffenen Gesellschaften unwiederbringlich verloren ist.

Überblick:

  1. Die Entscheidung der EU-Kommission vom 26.1.2011 und ihre Folgen
  2. Der EuG-Beschluss vom 18.12.2012 (Rs. T-205/11)
  3. Weitere Aussichten

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