Wann sind ausländische Verluste in DBA-Staaten „final“?
Fachbeitrag:
Die Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs macht auch vor kleinen und mittelgroßen GmbHs nicht Halt. Der Europäische Markt sorgt dafür, dass immer mehr deutsche Firmen die Absatzmärkte im europäischen Ausland nutzen wollen. Betriebsstätten im Ausland werden errichtet. Im ersten Schritt nicht gleich in Übersee, sondern in Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder in Frankreich. Das gilt insbesondere für GmbHs, die ihren Sitz ohnehin im grenznahen Bereich haben. Wer in diesen Ländern investiert, hat es im Regelfall mit einem Staat zu tun, bei dem die Besteuerung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt ist. Wie sieht es in diesem Fall mit Verlusten aus, die daraus resultieren, dass die Betriebsstätte wieder aufgegeben oder verkauft werden muss. Können diese Verluste im Ausland mit einem eventuellen Gewinn im Inland verrechnet werden?
Überblick:
1. Die Grundregel
2. Das Besteuerungsrecht nach DBA (Regelfall)
3. Ausnahmen bei sogenannten „finalen Verlusten“
• Was sind finale Verluste?
• Wann sind finale Verluste geltend zu machen?
4. Fazit
Fachbeitrag von Dipl.-Volkswirt Alfred Mertens, 4 Seiten DIN A 4.